Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-086
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Sachverhalt:
Durch die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt, welche am 29.01.2021 in Kraft getreten ist, müssen ebenfalls Änderungen in der Zuständigkeitsordnung vorgenommen werden.
Es ist nicht mehr zulässig die Aufgaben sowie die Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse in der Zuständigkeitsordnung zu regeln, dies muss in der Hauptsatzung geregelt sein. Daher wurde die Hauptsatzung angepasst und die entsprechenden Passagen können aus der Zuständigkeitsordnung gestrichen werden.
Des Weiteren hat sich in den vergangenen Jahren die Betrachtung von Satzungen im Rahmen der Rechtsprechung verändert. So werden sowohl von Seiten der Verwaltungsgerichte wie auch von Seiten des Obersten Verwaltungsgerichtes des Landes Schleswig-Holstein strengere Anforderungen an Satzungen gestellt.
Aufgrund dieser verschärften Begutachtung wurde vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT) die Empfehlung geäußert, das vorliegende Ortsrecht der Kommunen hinsichtlich des sogenannten Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zu überprüfen.
Basierend auf dieser Empfehlung wurde nun eine entsprechende Überprüfung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt vorgenommen. Entsprechend der Vorschrift des Zitiergebots wurde eine Änderung, in Form der Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage, vorgenommen.
Die Verwaltung empfiehlt bei der Neufassung der Zuständigkeitsordnung den § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung, also die Entscheidungsbefugnisse der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, aus der Hauptsatzung zu streichen und in die Zuständigkeitsordnung mit aufzunehmen (siehe Anlange Neufassung der Zuständigkeitsordnung § 1). So wären Anpassungen der Wertgrenzen ohne Änderung der Hauptsatzung und damit verbundener kommunalrechtlichen Genehmigung möglich.
Bei einer Aufnahme der Entscheidungsbefugnisse in die Zuständigkeitsordnung muss die Hauptsatzung entsprechend geändert werden und der Absatz gestrichen werden.
Wesentliche Neuerungen sind in der Synopse der Zuständigkeitsordnung gelb markiert. Die durchgestrichenen Texte müssen entfallen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt der Hauptausschuss. Abschließend zuständig ist die Stadtvertretung.
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtvertretung folgenden Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt die als Anlage vorliegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom 12.01.2017 16.05.2018 mit ihrer 1. Änderungssatzung vom 01.08.2019 und 2. Änderungssatzung vom 25.03.2020 außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Neufassung der Zuständigkeitsordnung in der Barmstedter Zeitung, diese liegen bei ca. 98 €.
Anlage/n:
- Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt
- Synopse der Zuständigkeitsordnungen
gez. Werner
Fachbereichsleitung
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt (268 KB) | |||
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2 | Synopse der Zuständigkeitsordnungen der Stadt Barmstedt (327 KB) |
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Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
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