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Meldekanal

Einrichtung eines internen Meldekanals - Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 11.05.2023 das folgende Gesetz beschlossen (Inkrafttreten 12.07.2023):

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

 

Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

 

Es besteht die Pflicht als Beschäftigungsgeber zur Einrichtung interner Meldestellen, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).

Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person,  eine  aus  mehreren  beschäftigten  Personen bestehende  Arbeitseinheit  oder  ein  Dritter  mit  den  Aufgaben  einer  internen  Meldestelle  betraut  wird.  Die Betrauung eines Dritten mit den  Aufgaben  einer  internen  Meldestelle  entbindet  den  betrauenden Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen. 

 

Die Stadt Barmstedt hat die Bereitstellung eines internen Meldekanals über die Gesellschaft für Kommunalberatung und Kommunalentwicklung mbH (GeKom GmbH) abgewickelt.

Für die Nutzung ist die Meldestellen-Homepage

 

https://www.meldestelle.sh/

 

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