Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-096-1
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Sachverhalt:
Die Sitzung des Hauptausschusses fand am 10.04.2018 statt.
Die folgenden Änderungen gegenüber der bisherigen Zuständigkeitsordnung wurden beraten und beschlossen:
Einleitungssatz
In dem Einleitungssatz ist eine falsche Ermächtigungsgrundlage genannt. Die richtige Ermächtigungsgrundlage lautet: § 27 Gemeindeordnung. Daher empfiehlt die Verwaltung, eine Neufassung der Zuständigkeitsordnung zu beschließen. Außerdem wurde der Einleitungssatz entprechend aktualisiert.
§ 1 a Absatz 3 Nr. 6 Hauptausschuss
Es wurde eine Höchstgrenze in Höhe von 40.000,00 € für die Entscheidungen über Stundungen hinzugefügt.
§ 1 e Bau- und Umweltausschuss
Der § 1 f „Umweltausschuss“ wird gestrichen, da der Umweltausschuss mit dem Bauausschuss zusammengelegt wird. Die Aufgaben, Entscheidungen sowie Beteiligungen werden bei dem Bau- und Umweltausschuss gem. § 1 e berücksichtigt.
§ 1 g Gesellschafterversammlung Stadtwerke Barmstedt Xtra GmbH
Es wurde die Gesellschafterversammlung Stadtwerke Barmstedt Xtra GmbH gegründet. Die Gesellschafterversammlung muss in der Zuständigkeitsordnung geregelt werden. Die Zuständigkeitsordnung verweist auf den Gesellschaftervertrag der Stadtwerke Barmstedt Xtra GmbH.
Anpassung der Mitgliederzahl der ständigen Ausschüsse
Die FWB-Fraktion hat in der Sitzung des Hauptausschusses am 29.11.2016 einen Antrag auf Anpassung der Zusammensetzung in den Ausschüssen gestellt. Die Anzahl der Ausschussmitglieder soll von 9 Mitglieder auf 11 Mitglieder in der letzten Sitzung der Wahlperiode 2013-2018 erhöht werden. Die neue Zusammensetzung in den Ausschüssen soll die Erhöhung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder in der Stadtvertretung widerspiegeln.
Diese Anpassung wurde in der Ursprungsvorlage 2018-096 noch nicht berücksichtigt.
Außerdem wurde in der Sitzung des Hauptausschusses beschlossen, dass die Anzahl der bürgerlichen Mitglieder auf max. 4 festgelegt werden soll. Die Anzahl der Mitglieder in dem Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung bleibt bestehen.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Anzahl der Ausschüsse überschaubar sein soll. Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder sollte Wert darauf gelegt werden, dass der Ausschuss arbeitsfähig bleibt. Eine Willensbildung wird schwerfälliger und komplizierter, je größer ein Ausschuss ist. Je nach Größe einer Gemeinde ist eine Mitgliederzahl von fünf, sieben oder maximal neun zu empfehlen. Als „Faustregel“ gilt, dass die Ausschüsse nicht größer sein sollten als ein Drittel der Anzahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter. Es handelt sich um eine Empfehlung aus dem Kommentar von der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (§ 45 Abs. 2 GO). Grundsätzlich ist aber die Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder eine Entscheidung der Stadtvertretung, bei der die Stadtvertretung frei entscheiden kann.
Die oben genannten Änderungen sowie die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 09.08.2017 wurden in der Neufassung der Zuständigkeitsordnung berücksichtigt.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Hauptausschuss.
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Stadtvertretung Barmstedt.
Beschlussvorschlag:
Die vorliegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Minderung/Erhöhung der Sitzungsgelder gemäß der Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt.
Anlage/n:
- Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt, Stand 13.04.2018
- Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt, Stand 13.04.2018
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Anlagen: | |||||
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1 | Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt, Stand 13.04.2018 (42 KB) | |||
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2 | Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt, Stand 13.04.2018 (36 KB) |
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