Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2018-096
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Sachverhalt:
Die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt hat in ihrer Sitzung am 13.12.2016 die Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt gemäß § 27 Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die allgemein übertragenen Entscheidungen werden in der Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 GO nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Bei der Einführung der Zuständigkeitsordnung wurde der Wunsch geäußert, dass die Zuständigkeitsordnung vor der Kommunalwahl 2018 angepasst werden soll. Es soll entschieden werden, ob der Umweltausschuss mit dem Bauausschuss zusammengelegt werden soll, da viele Umweltbelange im Rahmen der baulichen Belange berücksichtigt werden. Außerdem wurde die Zuständigkeitsordnung überarbeitet und aktualisiert.
Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Zuständigkeitsordnung sind:
Einleitungssatz
In dem Einleitungssatz ist eine falsche Ermächtigungsgrundlage genannt. Die richtige Ermächtigungsgrundlage lautet: § 27 Gemeindeordnung. Daher empfiehlt die Verwaltung, eine Neufassung der Zuständigkeitsordnung zu beschließen. Außerdem wurde der Einleitungssatz entprechend aktualisiert.
§ 1 a Absatz 3 Nr. 6 Hauptausschuss
Es wurde eine Höchstgrenze für die Entscheidungen über Stundungen hinzugefügt.
§ 1 e Bau- und Umweltausschuss
Der § 1 f „Umweltausschuss“ wird gestrichen, da der Umweltausschuss mit dem Bauausschuss zusammengelegt wird. Die Aufgaben, Entscheidungen sowie Beteiligungen werden bei dem Bau- und Umweltausschuss gem. § 1 e berücksichtigt.
§ 1 g Gesellschafterversammlung Stadtwerke Barmstedt Xtra GmbH
Es wurde die Gesellschafterversammlung Stadtwerke Barmstedt Xtra GmbH gegründet. Die Gesellschafterversammlung muss in der Zuständigkeitsordnung geregelt werden. Die Zuständigkeitsordnung verweist auf den Gesellschaftervertrag der Stadtwerke Barmstedt Xtra GmbH.
Die oben genannten Änderungen sowie die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 09.08.2017 wurden in der Neufassung der Zuständigkeitsordnung berücksichtigt.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Hauptausschuss Barmstedt.
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Stadtvertretung Barmstedt.
Beschlussvorschlag:
Die vorliegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Reduzierung der Sitzungsgelder
Anlage/n:
- Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt
- Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt
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Anlagen: | |||||
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1 | Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt (41 KB) | |||
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2 | Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt (36 KB) |
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