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Vorlage - VO/2011-799
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Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 28.10.2008 hat die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt die dieser Vorlage beigefügte Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Barmstedt als Dienstanweisung erlassen. Die Wertgrenzen sind identisch mit den Wertgrenzen der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgVO).
Die wesentlichen Wertgrenzen aus § 3 der Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Barmstedt stellen sich wie folgt dar:
Bauleistungen nach der VOB
a) Freihändige Vergabe
- ohne Preisumfrage bis 999,99 €
- nach Preisumfrage ab 1.000,-- € bis 29.999,99 €
b) Beschränkte Ausschreibung
bei allen Gewerken
- ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb ab 30.000,-- € bis 99.999,99 €
- mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb ab 30.000,-- € bis 199.999,99 €
c) Öffentliche Ausschreibung
bei allen Gewerken
ab 100.000,-- € bis 5.149.999,99 €
ab 200.000,-- € bis 5.149.999,99 €
Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL
a) Freihändige Vergabe
- ohne Preisumfrage bis 999,99 €
- nach Preisumfrage ab 1.000,-- € bis 24.999,99 €
b) Beschränkte Ausschreibung
ab 25.000,-- € bis 49.999,99 €
c) Öffentliche Ausschreibung
ab 50.000,-- € bis 205.999,99 €
Im Rahmen der Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes und des effizienten Einsatzes der Mittel aus dem Konjunkturpaket II hat die Landesregierung durch Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung die Möglichkeit geschaffen, bestimmte öffentliche Aufträge ohne förmliches Ausschreibungsverfahren zu vergeben. Die Wertgrenzen wurden deutlich angehoben, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine schnelle Vergabe von Aufträgen zu gewährleisten. Weiter soll die regionale Wirtschaft durch die Anhebung der Wertgrenzen und die damit verbundene mögliche Vergabe von Aufträge an regionale mittelständische Betriebe gefördert werden.
Seit dem 27.02.2009 gelten nach § 8 a (SHVgVO) befristet bis zum 24.11.2010 folgende Wertgrenzen:
Bauleistungen nach der VOB
a) Freihändige Vergabe
bis 99.999,99 €
b) Beschränkte Ausschreibung
bei allen Gewerken
- ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb bis 999.999,99 €
Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL
a) Freihändige Vergabe
bis 99.999,99 €
b) Beschränkte Ausschreibung
bis 99.999,99 €
Die erhöhten Wertgrenzen der (SHVgVO) gelten befristet bis zum 24.11.2010. Danach gelten wieder die bisherigen Wertgrenzen der (SHVgVO) bzw. der Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Barmstedt. Mit Landesverordnung vom 15.12.2010 (Gesetz und Verordnungsblatt, GVOBl. S 777) wurde die Befristung des § 8 a verlängert bis zum 31.12.2011. Dies hängt mit der Umsetzung der Investitionsmaßnahmen aus den vorgenannten Programmen zusammen. Auch im Bereich der Stadt Barmstedt werden solche Investitionsmaßnahmen (Sporthallen) noch in 2011 umgesetzt.
Im Hinblick auf die Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Bauvorhaben (Bau und Sanierung von Sporthallen, Sanierung des Jugendzentrums usw.) und der möglichen Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (möglicherweise neue Finanzsoftware im Rahmen der Umstellung auf die Doppik) sollten für den befristeten Zeitraum bis zum 31.12.2011 die Wertgrenzen nach § 8a (SHVgVO) abweichend von der Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Barmstedt angewendet werden.
Da es sich bei der Ausschreibungs- und Vergabeordnung um eine Dienstanweisung des Bürgermeisters handelt, ist eine Beschlussfassung durch die Stadtvertretung nicht erforderlich. Der Bürgermeister hat mit Datum vom 03.02.2011 eine entsprechende Dienstanweisung erlassen.
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss nimmt von dem Sachverhalt Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die vereinfachte Vergabe von Aufträgen werden Kosten eingespart.
Anlage/n:
-Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Stadt Barmstedt
-Dienstanweisung des Bürgermeisters vom 03.02.2011
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Ausschreibungs-Vergabeordnung Stadt (116 KB) |
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