Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-295
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Sachverhalt:
Die Verbandsversammlung wählt gemäß § 12 Abs. 1 GkZ aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeindevertretungen bis zu zwei Stellvertreter/innen für die Verbandsvorsteherin / den Verbandsvorsteher.
Geleitet wird die Wahl der Stellvertreter/innen gemäß § 9 Abs. 8 GkZ von der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher.
Für die Wahl gelten die Vorschriften für die Wahl der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers entsprechend.
Jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist berechtigt eine Person für die Wahl vorzuschlagen.
Gewählt wird, wenn niemand widerspricht durch Handzeichen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches von der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher zu ziehen ist.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Verbandsversammlung // Entscheidung // § 12 Abs. 1 GkZ
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung wählt Herrn / Frau zur zweiten Stellvertretung der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
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