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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-294  

Betreff: Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung der 2. Stellvertretung der Verbandsvorsteherin/ des Verbandsvorstehers
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Möller, Michelle
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Verbandsversammlung des Wegeunterhaltungsverbandes Pinneberg Kenntnisnahme
26.07.2023 
Sitzung der Verbandsversammlung des Wegeunterhaltungsverbandes Pinneberg zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Gemäß § 5 Abs. 6 GkZ i.V.m § 33 Abs. 5 GO werden die Stellvertretenden der Verbandsvorsteherin/ des Verbandsvorstehers durch die Verbandsvorsteherin / den Verbandsvorsteher per Handschlag verpflichtet. Hierfür wird folgender Text verlesen:

 

Ich verpflichte Sie per Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und führe Sie in Ihr Amt ein.“

 

Die Stellvertretenden der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers werden gemäß § 12 Abs. 2 GkZ für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamten ernannt. Die Ernennungsurkunde wird von der Verbandsvorsteherin / dem Verbandsvorsteher verlesen und übergeben.

 

Nach der Übergabe der Ernennungsurkunde erfolgt die Vereidigung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GkZ i.V.m § 58 GO. Die Stellvertreterinnen der Verbandsvorsteherin / des Verbandsvorstehers leisten den Beamteneid mit folgendem Wortlaut:

 

Ich schwöre das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflicht gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

 

(Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.)

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Verbandsversammlung // Kenntnisnahme // § 12 Abs. 2 GkZ     


 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen. 


Anlage/n:

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