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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-202  

Betreff: Wahl der weiteren Mitglieder für den Amtsausschuss und deren Stellvertreter-/innen
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Knoll, Nicole
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung
07.06.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Westerhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AO setzt sich der Amtsausschuss zusammen aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und weiteren Mitgliedern, gestaffelt nach der Einwohnerzahl. Die weiteren Mitglieder werden durch die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden gewählt.

 

Zum Zeitpunkt der Wahl hat die Gemeinde Westerhorn 1347 Einwohnerinnen und Einwohner und entsendet somit gemäß § 9 Abs. 1 AO eine weitere Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Amtsausschuss.

 

Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.

 

Das Wahlverfahren:

 

  1. Wahl der weiteren Mitglieder und Stellvertretenden:

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und deren Stellvertretenden hlt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte. Für die Wahl gilt das Meiststimmenverfahren nach § 24 a AO i.V.m § 40 Abs. 3 GO. Eine Wahl im En-bloc-Verfahren ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt eine vorherige Absprache voraus.

 

Eine Fraktion kann auch das gebundene Vorschlagsrecht verlangen. Das Vorschlagsrecht bestimmt sich auf der Grundlage der Fraktionsstärke. Jenes wird berechnet gemäß dem Auszählungsverfahren nach dem Prinzip von Sainte-Leguë/ Schepers in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitze der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 - usw. ergeben. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird hierbei auf das Vorschlagsrecht der Fraktion angerechnet, der sie bzw. er zum Zeitpunkt der Wahl angehört.

 

  1. Wahl der stellvertretenden Mitglieder:

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters r den Amtsausschuss wird gemäß § 9 Abs. 4 AO auf Vorschlag der Fraktion gewählt, der die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zum Zeitpunkt der Wahl angehört.

 

Eine vorgeschlagene Person ist gemäß § 39 Abs. 1 GO gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen hat.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemeindevertretung // Entscheidung // § 9 Abs. 3 AO     


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung Westerhorn wählt Herrn / Frau…. zum weiteren Mitglied des Amtsausschusses.

 

  1. Die Gemeindevertretung Westerhornhlt Herrn / Frau….. als stellvertretendes Mitglied für den Amtsausschuss.

 

  1. Die Gemeindevertretung Westerhornhlt Herrn / Frau als Stellvertreter/in für den / die Bürgermeister/in.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.


Anlage/n:

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