Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-188
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden von der oder dem Vorsitzenden durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt gemäß § 33 Abs. 5 GO.
Die Einführung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in ihre Tätigkeit hat zum Gegenstand, dass sie über Rechte und Pflichten sowie die Arbeitsweise und Zuständigkeiten der Organe aufgeklärt werden.
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben insbesondere folgende Rechte:
Freie Mandatsausübung (§ 32 Abs. 1 GO), Entschädigung (§ 24 GO), Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Kündigungsschutz (§ 24a GO), Mitwirkung in den Sitzungen der Gemeindevertretung (§§ 39 ff. GO), Teilnahme an Ausschusssitzungen (§ 46 Abs. 9 GO), Kontrollrecht (§ 30 GO), Mitwirkung in der Fraktion (§ 32a GO).
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben außerdem folgende Pflichten:
Sitzungsteilnahme (§ 32 Abs. 2 GO), Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 1 GO), Beachtung der Ausschlussgründe (§ 22 GO), Treuepflicht (§ 23 GO), Offenbarung beruflicher und sonstiger Tätigkeiten (§ 32 Abs. 4 GO).
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verliest folgende Verpflichtung und nimmt die Verpflichtung jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters per Handschlag vor:
„Ich verpflichte Sie durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und führe Sie als Mitglied der Gemeindevertretung Westerhorn in Ihre Tätigkeiten ein.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Gemeindevertretung // Kenntnisnahme // § 33 Abs. 5 GO
Anlage/n:
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