Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-263-2
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Sachverhalt:
Der Steuerberater der Stadt Barmstedt hat in der Sitzung des Hauptausschusses am 26.04.2022 die Einführung von einer Umsatzsteuer bei Sportstätten vorgestellt. Die Folien zum Vortrag sind als Anlage beigefügt.
Das Thema wurde zunächst zurückgestellt und sollte von der Verwaltung weiter erarbeitet werden, sowie in den Fraktionen vorbesprochen werden.
Die Arbeitsgruppe wurde über den Werdegang informiert. Ein weiteres Treffen hat nicht stattgefunden.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Nutzungszeiten der Barmstedter Sporthallen für eine umsatzsteuerliche Betrachtung darzustellen. Aus der Nutzung in jeder Sporthalle ergibt sich ein Verhältnis von schulischer Nutzung gegenüber unternehmerischer Nutzung und evtl. Leerstand. Bei der unternehmerischen Nutzung kann entsprechend der Quote Vorsteuer zu Gunsten der Stadt gezogen werden.
Für die Berechnung der Nutzungsquote Schule/unternehmerische Nutzung sind die tatsächlichen Nutzungszeiten anzusetzen. Die tatsächlichen Sportunterrichtszeiten sind im Schulalltag aber nicht planbar. Für den Schulanteil wurden daher die von den Schulen geblockten Zeiträume angesetzt. Dies führt zu einem geringeren unternehmerischen Anteil.
Für die Ermittlung der unternehmerischen Nutzung wurden die Anmeldungen der Vereine und sonstigen Nutzer für das Jahr 2022 verwendet.
Unter Berücksichtigung der Schulferien wurden 42 Wochen pro Jahr als Nutzungszeit zugrunde gelegt. Die Ausweisung der Nutzungszeiten erfolgt hier in Echtzeit und nicht in Schulstunden.
Schule Vereine/ Sonstige Quote
Sporthalle Schulstraße 1 (3 Felder) 4.662 8.190 63 %
Sporthalle Schulstraße 2 (2 Felder) 3.276 3.914,5 54 %
Gymnastikraum Schulstraße 1.533 1.022 40 %
Turnhalle Schulstraße 1.659 1.186,5 42 %
Heederbrookhalle (3 Felder) 4.901 5.863 54 %
Turnhalle JKS/ASS 1.344 1.843,5 58 %
Sporthalle Gymnasium 2.016 1.257 38 %
Danach sind Vorsteuerabzugsbeträge auf alle Betriebs-, Unterhaltungs- und Baukosten der Sporthallen von 38 bis 58 % möglich.
Die Behandlung der Sportförderung wird unabhängig von der Sportstättennutzungsgebühr in der nächsten Sitzung behandelt.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen. Die Beteiligung erfolgt über das Jugendzentrum.
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
- Ausschuss für Kultur, Schule und Sport // Vorberatung // § 8c Hauptsatzung und § 2b Zuständigkeitsordnung
- Hauptausschuss // Vorberatung / // § 8a Hauptsatzung und § 2a Zuständigkeitsordnung
- Stadtvertretung // Entscheidung
Beschlussvorschlag 1:
Die Stadtvertretung beschließt Sporthallennutzungsgebühren zu erheben. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Entgelt- und Benutzungsordnung für den Beschlusslauf vorzubereiten.
Beschlussvorschlag 2:
Die Stadtvertretung beschließt keine Sporthallennutzungsgebühren zu erheben. Die Entgelt- und Benutzungsordnung wird entsprechend angepasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Zu Beschlussvorschlag 1:
Es werden Hallennutzungsgebühren pro Stunde pro Halle/Hallenteil eingenommen. Die Nutzungsgebühren werden inkl./exkl. Mehrwertsteuer berechnet.
Es kann Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
Zu Beschlussvorschlag 2:
Die Einnahmen der Sporthallennutzungsgebühren fallen weiterhin weg. Es kann keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
Anlage/n:
- Vortrag Höppner
- Hallenbelegungsplan Vereine 2022
- Hallennutzung Heederbrookhalle
- Hallennutzung JKS ASS
- Hallennutzung Gymnasium
- Hallennutzung Schulstraße 1
- Hallennutzung Schulstraße 2
- Hallennutzung Turnhalle Schulstraße
- Hallennutzung Gymnastikraum Schulstraße
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Vortrag Herr Höppner vom 26.04.2022 (301 KB) |
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Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
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Leitweg-ID: 010565636-0000-76