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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2020-263-1  

Betreff: Prüfung der Auswirkungen einer Einführung von Umsatzsteuer bei Sportstätten
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:1. Knaak, Peter
2. Riepen, Sophie
Bezüglich:
VO/2020-263
Federführend:FB 302 Bürgerservice - Schulen, Sport, Kultur   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur, Schule und Sport Barmstedt Vorberatung
09.09.2021 
Sitzung des Ausschusses für Kultur, Schule und Sport Barmstedt geändert beschlossen   
Hauptausschuss Barmstedt Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

In dem beauftragten Gutachten des Steuerberatungsbüros in Bezug auf die Umstellung der Umsatzsteuer wurde darauf hingewiesen, dass die Vermietung von Sporthallenzeiten ein umsatzsteuerrelevanter Tatbestand ist. Durch die Erhebung der Benutzungsgebühren im Erwachsenenbereich, hat das Steuerberatungsbüro im Gutachten einen dringenden Handlungsbedarf ausgewiesen. Dies wurde der Politik in der Sitzung des Hauptausschusses am 15.09.2020 mitgeteilt. Das Thema wurde mit der Absicht vertagt, die bisherige Sportstättennutzungsvereinbarung bis zum 01.01.2023 weiterlaufen zu lassen. Der Verlängerung dieser  Vereinbarung wurde jedoch von den Vereinen nicht zugestimmt. Es wurde eine Arbeitsgruppe zur Klärung der Situation gegründet.

Am 10.05.2021 hat die Sitzung der Arbeitsgruppe zur Sportstättennutzungsgebühr stattgefunden. In der Arbeitsgruppensitzung wurde vereinbart, dass die Vereine eine Stellungnahme einreichen, unter welchen Bedingungen/Voraussetzungen sie sich eine Vereinbarung bis zum 01.01.2023 vorstellen. Das Protokoll ist der Vorlage als Anlage beigefügt. (Anlage 1)

Die Sportstadt Barmstedt fordert in ihrer Stellungnahme (Anlage 2) vom 11.06.2021, zurück zur Sportförderrichtlinie von 1979 zu kehren und die Benutzungs- und Entgeltordnung dementsprechend anzupassen. In der Sportförderrichtlinie von 1979 ist festgehalten, dass den Vereinen die Hallennutzung entgeltfrei zur Verfügung gestellt wird.   

Die Benutzungs- und Entgeltordnung regelt hingegen, dass ein Benutzungsentgelt für den Erwachsenenbereich erhoben wird. Die Erhebung soll durch einen Vertrag erfolgen, der bereits zum 31.12.2020 ausgelaufen ist.

 

Verwaltungsseitig wird darauf hingewiesen, dass die Städte Wedel und Elmshorn die Sporthallenvergabe als nicht umsatzsteuerrelevant betrachten. Dort wurden im Gegensatz zu Barmstedt bisher keine Sporthallennutzungsgebühren erhoben.

 

Sollte in Zukunft auf Sporthallennutzungsgebühren verzichtet werden, kann noch keine Aussage dazu getroffen werden, wie das Gemeindeprüfungsamtes des Kreises und das Finanzamt darauf reagieren werden. Da die Einführung der Sporthallennutzungsgebühr auf drängen des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises unter Hinweis auf die Fehlbedarfssituation der Stadt Barmstedt erfolgte, ist mit einer Kürzung der Fehlbedarfszuweisung  zu rechnen.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

 

Zuständigkeiten:

Vorberatend zuständig ist gem. der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Ausschuss für Kultur, Schule und Sport der Stadt Barmstedt.

Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Hauptausschuss der Stadt Barmstedt.

 


Beschlussvorschlag:

a) Der Ausschuss für Kultur, Schule und Sport der Stadt Barmstedt empfiehlt dem Hauptausschuss folgenden Beschluss:

Der Hauptausschuss der Stadt Barmstedt beschließt, der Forderung der Sportstadt Barmstedt zu folgen. Es werden keine Benutzungsgebühren von den Barmstedter Sportvereinen erhoben. Die Benutzungs- und Entgeltordnung wird dementsprechend geändert.                 

 

b) Der Ausschuss für Kultur, Schule und Sport der Stadt Barmstedt empfiehlt dem Hauptausschuss folgenden Beschluss:

Der Hauptausschuss der Stadt Barmstedt beschließt, der Forderung der Sportstadt Barmstedt nicht zu folgen. Die Verwaltung wird beauftragt Verhandlungen über eine Sporthallennutzungsgebühr mit den Vereinen weiterzuführen.

Sollten keine Verhandlungen zustande kommen, wird die Benutzungs- und Entgeltordnung dahingehend geändert, dass eine Erhebung von Sportstättennutzungsgebühren ohne Vertrag erfolgen wird.  

 

Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:
-entfällt- 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschlussvorschlag a):

Es fallen die Einnahmen in Höhe von ca. 9.000,00 € weg. Des Weiteren wird bei der Fehlbedarfszuweisung ein Betrag abgezogen, der sich jährlich aufaddiert. (Ausführungen s. Anlage 1)

 

gliche Auswirkungen auf die Fehlbedarfszuweisungen (grober Richtwert, für genaue Zahlen fehlen die Grundlagenwerte, die nur das Land hat):

 

Fehlbetragszuweisungen 2015 - heute

Haushalts-jahr

Bescheid vom

nicht abwendbarer Fehlbetrag

Ausschüttung

Quote

 Geldfluss von Vereinen

 vereinfachte rechnerische Verlustquote

2015

22.09.2016

1.610.962,66 €

             418.000,00 €

26%

 -

-

2016

15.09.2017

1.596.586,19 €

             212.000,00 €

13%

                            8.469,50 €

                             1.124,61 €

2017

17.09.2018

1.776.424,57 €

             305.000,00 €

17%

                            8.586,50 €

                             1.474,24 €

2018

17.09.2019

584.279,39 €

             593.516,19 €

102%

                            8.736,00 €

                             8.874,11 €

2019

10.07.2020

0,00 €

 

 

                            8.898,50 €

-

2020

noch offen

ca. 1.000.000,00 €

 

 

                            9.477,00 €

 

 

Beschlussvorschlag b):

Bei Fortführung der Forderung von Sporthallennutzungsgebühren ohne Vertrag ist über die Höhe neu zu verhandeln. Wegen der Umsatzsteuerumstellung

zum 01.01.2023 ist dann zu entscheiden ob die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird oder bereits enthalten ist. Ein Abzug bei der Fehlbedarfszuweisung

ist nicht zu erwarten.
 


Anlage/n:

- Arbeitsgruppensitzung Sportstättennutzungsgebühr am 10.05.2021 (nichtöffentlich)
-ckmeldung der Vereine der Sportstadt vom 11.06.2021

- Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen der Stadt Barmstedt, Stand 01.01.2016

-Sportförderrichtlinie vom 13.02.1979

 

 

gez. Lichy u. Maier

Fachbereichsleiter

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 2 Rückmeldung der Vereine der Sportstadt (165 KB)      
Anlage 3 3 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen der Stadt Barmstedt, Stand 01.01.2016 (130 KB)      
Anlage 4 4 Sportförderrichtlinie vom 13.02.1979 (834 KB)      
Stammbaum:
VO/2020-263   Prüfung der Auswirkungen einer Einführung von Umsatzsteuer bei Sportstätten   FB 200 Finanzen   Beschlussvorlage Barmstedt
VO/2020-263-1   Prüfung der Auswirkungen einer Einführung von Umsatzsteuer bei Sportstätten   FB 302 Bürgerservice - Schulen, Sport, Kultur   Beschlussvorlage Barmstedt
VO/2020-263-2   Prüfung der Auswirkungen einer Einführung von Umsatzsteuer bei Sportstätten   FB 302 Bürgerservice - Schulen, Sport, Kultur   Beschlussvorlage Barmstedt

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