Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-263-1
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Sachverhalt:
In dem beauftragten Gutachten des Steuerberatungsbüros in Bezug auf die Umstellung der Umsatzsteuer wurde darauf hingewiesen, dass die Vermietung von Sporthallenzeiten ein umsatzsteuerrelevanter Tatbestand ist. Durch die Erhebung der Benutzungsgebühren im Erwachsenenbereich, hat das Steuerberatungsbüro im Gutachten einen dringenden Handlungsbedarf ausgewiesen. Dies wurde der Politik in der Sitzung des Hauptausschusses am 15.09.2020 mitgeteilt. Das Thema wurde mit der Absicht vertagt, die bisherige Sportstättennutzungsvereinbarung bis zum 01.01.2023 weiterlaufen zu lassen. Der Verlängerung dieser Vereinbarung wurde jedoch von den Vereinen nicht zugestimmt. Es wurde eine Arbeitsgruppe zur Klärung der Situation gegründet.
Am 10.05.2021 hat die Sitzung der Arbeitsgruppe zur Sportstättennutzungsgebühr stattgefunden. In der Arbeitsgruppensitzung wurde vereinbart, dass die Vereine eine Stellungnahme einreichen, unter welchen Bedingungen/Voraussetzungen sie sich eine Vereinbarung bis zum 01.01.2023 vorstellen. Das Protokoll ist der Vorlage als Anlage beigefügt. (Anlage 1)
Die Sportstadt Barmstedt fordert in ihrer Stellungnahme (Anlage 2) vom 11.06.2021, zurück zur Sportförderrichtlinie von 1979 zu kehren und die Benutzungs- und Entgeltordnung dementsprechend anzupassen. In der Sportförderrichtlinie von 1979 ist festgehalten, dass den Vereinen die Hallennutzung entgeltfrei zur Verfügung gestellt wird.
Die Benutzungs- und Entgeltordnung regelt hingegen, dass ein Benutzungsentgelt für den Erwachsenenbereich erhoben wird. Die Erhebung soll durch einen Vertrag erfolgen, der bereits zum 31.12.2020 ausgelaufen ist.
Verwaltungsseitig wird darauf hingewiesen, dass die Städte Wedel und Elmshorn die Sporthallenvergabe als nicht umsatzsteuerrelevant betrachten. Dort wurden im Gegensatz zu Barmstedt bisher keine Sporthallennutzungsgebühren erhoben.
Sollte in Zukunft auf Sporthallennutzungsgebühren verzichtet werden, kann noch keine Aussage dazu getroffen werden, wie das Gemeindeprüfungsamtes des Kreises und das Finanzamt darauf reagieren werden. Da die Einführung der Sporthallennutzungsgebühr auf drängen des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises unter Hinweis auf die Fehlbedarfssituation der Stadt Barmstedt erfolgte, ist mit einer Kürzung der Fehlbedarfszuweisung zu rechnen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Ausschuss für Kultur, Schule und Sport der Stadt Barmstedt.
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Hauptausschuss der Stadt Barmstedt.
Beschlussvorschlag:
a) Der Ausschuss für Kultur, Schule und Sport der Stadt Barmstedt empfiehlt dem Hauptausschuss folgenden Beschluss:
Der Hauptausschuss der Stadt Barmstedt beschließt, der Forderung der Sportstadt Barmstedt zu folgen. Es werden keine Benutzungsgebühren von den Barmstedter Sportvereinen erhoben. Die Benutzungs- und Entgeltordnung wird dementsprechend geändert.
b) Der Ausschuss für Kultur, Schule und Sport der Stadt Barmstedt empfiehlt dem Hauptausschuss folgenden Beschluss:
Der Hauptausschuss der Stadt Barmstedt beschließt, der Forderung der Sportstadt Barmstedt nicht zu folgen. Die Verwaltung wird beauftragt Verhandlungen über eine Sporthallennutzungsgebühr mit den Vereinen weiterzuführen.
Sollten keine Verhandlungen zustande kommen, wird die Benutzungs- und Entgeltordnung dahingehend geändert, dass eine Erhebung von Sportstättennutzungsgebühren ohne Vertrag erfolgen wird.
Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:
-entfällt-
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag a):
Es fallen die Einnahmen in Höhe von ca. 9.000,00 € weg. Des Weiteren wird bei der Fehlbedarfszuweisung ein Betrag abgezogen, der sich jährlich aufaddiert. (Ausführungen s. Anlage 1)
Mögliche Auswirkungen auf die Fehlbedarfszuweisungen (grober Richtwert, für genaue Zahlen fehlen die Grundlagenwerte, die nur das Land hat):
Fehlbetragszuweisungen 2015 - heute
Haushalts-jahr | Bescheid vom | nicht abwendbarer Fehlbetrag | Ausschüttung | Quote | Geldfluss von Vereinen | vereinfachte rechnerische Verlustquote |
2015 | 1.610.962,66 € | 418.000,00 € | 26% | - | - | |
2016 | 1.596.586,19 € | 212.000,00 € | 13% | 8.469,50 € | 1.124,61 € | |
2017 | 1.776.424,57 € | 305.000,00 € | 17% | 8.586,50 € | 1.474,24 € | |
2018 | 584.279,39 € | 593.516,19 € | 102% | 8.736,00 € | 8.874,11 € | |
2019 | 0,00 € |
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| 8.898,50 € | - | |
2020 | noch offen | ca. 1.000.000,00 € |
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| 9.477,00 € |
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Beschlussvorschlag b):
Bei Fortführung der Forderung von Sporthallennutzungsgebühren ohne Vertrag ist über die Höhe neu zu verhandeln. Wegen der Umsatzsteuerumstellung
zum 01.01.2023 ist dann zu entscheiden ob die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird oder bereits enthalten ist. Ein Abzug bei der Fehlbedarfszuweisung
ist nicht zu erwarten.
Anlage/n:
- Arbeitsgruppensitzung Sportstättennutzungsgebühr am 10.05.2021 (nichtöffentlich)
- Rückmeldung der Vereine der Sportstadt vom 11.06.2021
- Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen der Stadt Barmstedt, Stand 01.01.2016
-Sportförderrichtlinie vom 13.02.1979
gez. Lichy u. Maier
Fachbereichsleiter
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