Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-263
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Sachverhalt:
Im Jahre 2015 wurde mit dem neuen § 2b UStG die Gleichstellung von Kommunen mit privaten Wirtschaftsakteuren für ihr Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage eingeführt. Danach sieht der Gesetzgeber bereits jetzt bei kommunalen Sportstätten eine Wettbewerbssituation mit privaten gewerblich betriebenen Sportstätten als gegeben an. Aufgrund der von der Stadt beantragten Optierung tritt die Verpflichtung zur Einführung der Umsatzsteuer nach zuletzt geänderter Rechtslage für die Barmstedter Sportstätten erst zum 01.01.2023 ein.
Die aktuelle Regelung der Stadt Barmstedt mit den Sportvereinen über die Benutzung der Sportanlagen und der Sportförderung endet nach 5 Jahren zum 31.12.2020. Hier sind Neuberatungen notwendig. Es bietet sich an, bei dieser Neuregelung gegebenenfalls bereits jetzt die steuerlichen Belange zu berücksichtigen.
Aus Anlass der genannten Umstellung bei der Besteuerung wurde ein Gutachten zur Erfassung und Betrachtung aller relevanten Tatbestände erstellt. Das Gutachten wurde am 23.06.2020 im Hauptausschuss vorgestellt und kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Umstellung der Sportstätten bereits jetzt finanziell lohnen könnte. Ein Steuerberatungsbüro hat die finanziellen Auswirkungen anhand der Sporthalle Schulstraße exemplarisch dargestellt. Das Ergebnis soll als Entscheidungsgrundlage für eine alle Sportstätten umfassende Untersuchung dienen.
Die Sporthalle Schulstraße wurde ausgewählt, da hier bedingt durch den Neubau noch Steuererstattungen aus den investiven Kosten zu generieren sind. Das Steuerberatungsbüro prognostiziert für die Sporthalle Schulstraße Steuererstattungen für das Jahr 2021 in Höhe von 37.800 € und für das Jahr 2022 in Höhe von 18.900 €. Ab 2023 ist keine Korrektur der Vorsteuer aus den Baukosten mehr möglich.
Im laufenden Sporthallenbetrieb, ohne investive Maßnahmen, sind keine nennenswerten Vorsteuerkorrekturen zu Gunsten der Stadt zu erwarten. Als laufende Ausgaben bleiben die Umsatzsteuer in den Rechnungen der laufenden Unterhaltung und die Kosten für den Steuerberater, die von der Stadt getragen werden müssen.
Aufgrund der Empfehlung des Steuerberaters aus dem Gutachten steht zur Entscheidung an, ob diese Thematik weiter auf alle Sportstätten bezogen untersucht werden soll. Bei den weiteren Sportstätten sind weniger oder gar keine Investitionskosten vorhanden, die für einen Steuerausgleich positiv berücksichtigt werden können.
Da die aktuellen Regelungen der Stadt Barmstedt mit den Sportvereinen zum Jahresende ablaufen, sind informativ Muster für die Neugestaltung einer Benutzungs- und Entgeltordnung, sowie einer Richtlinie zur Sportförderung beigefügt. Diese enthalten Änderungshinweise für eine Umgestaltung in Richtung Umsatzsteuer, wie sie bei Einführung der Umsatzsteuerpflicht vorgenommen werden könnte.
Empfohlen wird, die bestehenden Regelungen der Sportnutzung und Sportförderung für 2 Jahre zu verlängern.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendvertretung ist nicht vorhanden.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 1 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Hauptausschuss.
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Stadtvertretung.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt, ein Steuerberatungsbüro mit der Untersuchung der umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Barmstedter Sportstätten unter Vorgabe eines Maximalbetrages zu beauftragen.
Alternativ
Die Verlängerung der Regelungen über die Sportförderung und Benutzungsentgelte mit den Sportvereinen auf Basis der bisherigen wird an den Kultur- und Sportausschuss verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Untersuchung der umsatzsteuerlichen Auswirkungen wird eine Kostenpauschale mit Maximalbetrag vereinbart.
Anlage/n:
Berechnung Nutzungsentgelt
Muster Benutzungs- u. Entgeltordnung
Muster Richtlinie Sportförderung
gez.
Maier
Fachbereichsleitung
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Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76