Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2008-231
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Sachverhalt:
Die Stadt Barmstedt und das Amt Hörnerkirchen bilden seit dem 01. Januar 2008 eine Verwaltungsgemeinschaft. Die Gemeinschaft bezieht sich nur auf die Kernverwaltung. Nach Auffassung der Verwaltung erscheint es sinnvoll, auch die Bauhöfe der Stadt Barmstedt und des Amtes Hörnerkirchen zusammenzuführen. Dabei sollte der Bauhof des Amtes in den Bauhof der Stadt integriert werden, um insbesondere Synergieeffekte zu generieren.
Beim Bauhof der Stadt Barmstedt sind 14 Mitarbeiter/innen beschäftigt, beim Bauhof des Amtes Hörnerkirchen 2 Mitarbeiter. Die Mitarbeiter des Amtes müssten in den Dienst der Stadt Barmstedt wechseln. Nach einer Zusammenführung könnten die Mitarbeiter/innen in der für die einzelnen Arbeiten jeweils benötigten Personalstärke sowohl in der Stadt Barmstedt als auch im Amtsbereich Hörnerkirchen eingesetzt werden. Die im Amtsbereich erbrachten Leistungen müssten dann vom Amt bzw. den Gemeinden der Stadt Barmstedt kostendeckend vergütet werden.
Der Verrechnungsstundensatz für die Inanspruchnahme des Bauhofes der Stadt Barmstedt lag in den letzten Jahren bei rd. 35 EUR. Zu klären war, ob die beabsichtigte Neustrukturierung ggf. eine Umsatzsteuerpflicht auslöst, was zu einem Verrechnungsstundensatz von über 40 EUR führen würde. Damit könnten die Bauhofleistungen im Vergleich mit anderen Anbietern ggf. zu teuer werden. Das Finanzamt Itzehoe hat auf Anfrage unverbindlich mitgeteilt, dass durch den beabsichtigten Vorgang eine Steuerpflicht ausgelöst werden könnte, wenn es sich bei dem Bauhof um einen Betrieb gewerblicher Art handeln sollte. Nach Einschätzung des Sachverhalts wird allerdings nicht von einer Steuerpflicht für den Bauhof ausgegangen, da nur Tätigkeiten für den hoheitlichen Bereich des Amtes und der Gemeinden ausgeführt werden. Somit handelt es sich nicht um einen Betrieb gewerblicher Art. Zum Antrag der Verwaltung auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wurde vom Finanzamt mitgeteilt, dass in diesen Fällen jeweils schon ein konkret zu beurteilender Sachverhalt vorliegen muss. Auskünfte, die in den Bereich der Steuerberatung gehen, werden hingegen nicht erteilt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch auf die unverbindlich erteilte Auskunft vertraut werden.
Die vom Bauhof zu erledigenden Arbeiten sind dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Tätigkeiten:
· Unterhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze,
· Anlage und Pflege öffentlicher Grünanlagen und Kinderspielplätze,
· Sicherung städtischer und gemeindlicher Grundstücke und Gebäude,
· Durchführung des Winterdienstes,
· Durchführung von Transportleistungen, die nicht einer formellen Ausschreibung bedürfen,
· Aufstellung und Unterhaltung von Verkehrseinrichtungen,
· Unterhaltung von Sportstätten,
· Pflege und Unterhaltung der Abwasserbeseitigungsanlagen.
Es wird empfohlen, einen Grundsatzbeschluss zur Integration des Bauhofes des Amtes Hörnerkirchen in den Bauhof der Stadt Barmstedt zu fassen und die Verwaltung zu beauftragen, die erforderlichen vertraglichen Regelungen auszuarbeiten und zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss stimmt einer Integration des Bauhofes des Amtes Hörnerkirchen in den Bauhof der Stadt Barmstedt grundsätzlich zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen vertraglichen Regelungen auszuarbeiten und zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
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Leitweg-ID: 010565636-0000-76