Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2017-104  

Betreff: Änderung der Gemeindeordnung;
hier: Auswirkung auf die Stadt Barmstedt
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Vähling, Stefanie
Federführend:FB I. Innerer Service, Zentrale Dienste und Personal   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Kenntnisnahme
22.03.2017 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Der Landtag des Landes Schleswig-Holstein hat in seiner Sitzung am 22.07.2016 das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2016 beschlossen.

Die Änderungen zum Kommunalverfassungsrecht sind im wesentlichen am 30.09.2016 in Kraft getreten.

 

Die Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO) ist von den Änderungen wie folgt betroffen :

 

  1. Erweiterung des Berichtswesens des Hauptausschusses, § 45 c GO

 

-          Minderheitenschutz / Minderheitenbericht, § 1 Abs. 1 Satz 4 und § 45 c Nr. 8 GO

In § 1 Abs. 1 GO (Selbstverwaltung) wurden Regelungen zu Minderheiten (nationale dänische Minderheit, Minderheit der deutschen Sinti und Roma, friesische Volksgruppe) aufgenommen. Diese Regelungen haben Auswirkungen auf die Berichtspflicht des Hauptausschusses gem. § 45 c Nr. 8 GO.

 

-          Berichtspflicht Klimaschutz, § 45 c Nr. 7 GO

In § 45 c GO wurde die Berichtspflicht über den Stand und Entwicklung sowie Maßnahmen in den Handlungsfeldern Klimaschutz, Energieeffizienz und Energieeinsparung hinzugefügt.

 

Die Erweiterungen des Berichtswesen gem. § 45 c GO führen dazu, dass eine Anpassung der Grundsätze für das Berichtswesen der Stadt Barmstedt erforderlich ist. Zurzeit wird das Berichtswesen der Stadt Barmstedt von der Verwaltung überarbeitet. Danach werden die Änderung des Berichtswesen in einer Sitzung des Hauptausschuss thematisiert.

 

  1. Befangenheit, § 22 Abs. 1 GO

 

Im § 22 Abs. 1 GO (Befangenheit) wurde der Satz 2

 

„Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.“

 

gestrichen.

 

Die Streichung dieses Satzes hat zur Folge, dass bei der Beurteilung der Befangenheit nun auch zu berücksichtigen ist, ob bei dem jeweiligen ehrenamtlich Tätigen ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches auch bei einem nicht unmittelbaren Zusammenhang zwischen der ehrenamtlichen Tätigkeit und dem eintretenden Vor- oder Nachteil der Fall sein kann.

 

Diese Änderung ist bei der Beurteilung der Befangenheit zu beachten.

 

  1. Sitzungsunterlagen und Zutritt stellvertretender bürgerlicher Ausschussmitglieder auch in nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden,

§ 46 Abs. 6 GO

 

In § 46 Abs. 6 GO werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

 

„Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 4 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle, und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen.  Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.“

 

Die Aufnahme des Satzes 3 hat zur Folge, dass den stellv. bürgerlichen Ausschussmitgliedern sowohl die öffentlichen als auch die nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen der Ausschüsse zuzuleiten sind, in denen sie Mitglied sind. Zurzeit erfolgt eine Abfrage der aktuellen E-Mail Adressen von den stellv. bürgerlichen Ausschussmitgliedern. Danach erhalten alle einen Zugang für das Ratsinformationssystem Allris. In Zukunft erhalten die stellv. bürgerlichen Ausschussmitglieder eine Einladung zur Kenntnis per E-Mail. Die Sitzungsunterlagen stehen dann in dem Ratsinformationssystem Allris zur Verfügung.

 

Der Satz 4 ändert die bisherige Regelung dahingehend, dass die stellv. bürgerlichen Ausschussmitglieder nun auch an den nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse (denen sie angehören) teilnehmen dürfen, auch wenn sie kein Ausschussmitglied vertreten. Es handelt sich hier allerdings nur um ein Anwesenheitsrecht, Rederecht und/oder Antragsrecht werden durch die Änderung nicht eingeräumt.

 

Diese Änderung ist bei der Herstellung der Nichtöffentlichkeit in den Fachaussitzungen zu beachten.

 


Anlage/n:

 

Kontakt & Öffnungszeiten

Verwaltungsgemeinschaft
Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen

Am Markt 1
25355 Barmstedt

Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de

De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de

De-Mail-Adresse Amt Hörnerkirchen:
posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de

» zum Kontaktformular

Rathaus in Barmstedt

Montag und Donnerstag08.00-12.30 u. 13.30-16.00 Uhr
Dienstag08.00-12.30 u. 13.30-18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Freitag08.00-12.30 Uhr

Das Bürgerbüro hat zusätzlich jeden ersten Samstag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet. Termine sind auch nach Vereinbarung möglich.

Bürgerbüro in Brande-Hörnerkirchen

Dienstag und Freitag08.00 - 12.00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstaggeschlossen

 

Telefon: 04127 - 977537

Partner