Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2017-076
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Sachverhalt:
I. Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten
Die Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt sieht in § 11 unter Bezugnahme auf § 10 EntschVO Schleswig-Holstein eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Höhe von 250 Euro vor.
Die Entschädigungsverordnung wurde zwischenzeitlich geändert und legt den Betrag für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte bei mehr als 10.000 Einwohnern auf 355 Euro fest.
Der § 10 EntschVO Schl.-Holst. lautet wie folgt:
(1) Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit eigener Verwaltung und in Ämtern können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden, Städten und Ämtern mit … über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 355 Euro.
….
Daraus folgt, dass die Entscheidung ob eine Entschädigung gezahlt wird frei ist; wenn jeoch eine Entschädigung gezahlt wird ist die Höhe festgelegt.
Die Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt wäre entsprechend zu ändern. Hier wird vorgeschlagen statt einen Betrag aufzunehmen auf die jeweils gültige Regelung der EntschVO des Landes Bezug zu nehmen.
II. Entschädigung der/des Behindertenbeauftragten
Frau Edith Roppel beantragt mit beigefügtem Schreiben die Erhöhung ihrer Entschädigung als Behindertenbeauftragte.
§ 12 der Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt sieht eine monatliche Entschädigung in Höhe von 250 Euro vor.
Hier gibt es keine weiteren (landes-)rechtlichen Vorschriften.
Beschlussvorschlag:
Die Entschädigungssatzung der Stadt Barmstedt wird mit Wirkung vom …….. wie folgt geändert:
a) § 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte
(§ 10 Entsch VO)
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Schleswig-Holstein.
b) § 12 Abs. 1 wird nicht geändert/
oder
c) § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die oder der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von ……… Euro.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Mehrkosten durch die Erhöhung der Entschädigung für die Gleichstellungsbeauftragte sind durch die zeitweise Nicht-Besetzung und im Rahmen der Gesamtpersonalausgaben gedeckt.
Mehrkosten für eine Erhöhung der Entschädigung für die / den Behindertenbeauftragten müssten im Rahmen der Gesamtpersonalausgaben gedeckt werden.
Anlage/n:
Antrag Behindertenbeauftragte
Entwurf Änderungssatzung
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Antrag Behindertenbeauftragte (226 KB) | |||
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2 | 8. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung -aktuell- (21 KB) |
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