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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2015-245  

Betreff: Erhebung von Schulkostenbeiträgen für die Förderzentren "Geistige Entwicklung" des Kreises Pinneberg gem. § 111 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes; hier: Abschluss eines öffentlich-rechlichen Vertrages mit dem Kreis Pinneberg
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Hinnerk Goos
Federführend:FB 302 Bürgerservice - Schulen, Sport, Kultur   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur, Schule und Sport Barmstedt Vorberatung
05.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Kultur, Schule und Sport Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
13.10.2015 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Kreis Pinneberg erhebt seit dem 01.01.2013 von den Wohnsitzgemeinden des Kreises Pinneberg für die Schülerinnen und Schüler, die den Förderzentren „Geistige Entwicklung“ des Kreises Pinneberg zugewiesen sind, Schulkostenbeiträge nach dem Schulgesetz.

Die Abrechnung der Schulkostenbeiträge 2013 erfolgte mit Rechnungslegung am 11.03.2014. Die Rechnungslegung wurde von einigen Rechnungsempfängern nicht anerkannt. Die Höhe des Beitrages ist aktuell mit ca. 6.000 EUR je Schüler/in der Raboisenschule in Elmshorn berechnet.

Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Schulkostenbeiträgen für Förderzentren „Geistige Entwicklung“ wird von den Kommunen bestritten. Derzeit führen bereits der Kreis Dithmarschen sowie der Kreis Herzogtum Lauenburg jeweils Musterklagen zu den entsprechenden Rechtsfragen.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die Klagen der Kreise abgewiesen. Angesichts der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfrage und der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es die Berufung zulassen wird. Angesichts der Bedeutung der rechtsstrittigen Frage ist davon auszugehen, dass es ein Berufungsverfahren geben wird. Die klagenden Kreise warten hier zunächst die schriftliche Begründung des Verwaltungsgerichtes ab.

Durch den Abschluss des als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrages verpflichten sich Kreis und Kommune, die sich aus diesen Verfahren ergebende Klärung der Rechtsfragen gegen sich gelten zu lassen. Die weiteren Pflichten der Vertragspartner sind im § 2 der Vereinbarung aufgeführt.

Mit dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages soll das gemeinsame Ziel verfolgt werden aus prozess- und verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten die Rechtslage nicht im Klagewege zu klären.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Kultur, Schule und Sport empfiehlt der Stadtvertretung aus prozess- und verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten den Abschluss des öffentlichen-rechtlichen-Vertrages mit dem Kreis Pinneberg.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Zurzeit besuchen 10 Schülerinnen und Schüler die Raboisenschule in Elmshorn. Der Kreis Pinneberg als Träger dieser Schule hat mit Schreiben vom 11.03.2014 Schulkostenbeiträge in Höhe von 59.464,60 EUR für das Jahr 2013 und mit Schreiben vom 30.06.2015 Schulkostenbeiträge in Höhe von 61.037,20 EUR für das Jahr 2014 gegenüber der Stadt Barmstedt geltend gemacht. Sollten die klagenden Kreise im Berufungsverfahren Recht bekommen, wären 120.501,80 EUR zur Zahlung fällig.

 


Anlage/n:

 

Entwurf des öffentlich-rechtlichen-Vertrages

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf-Oeffentlich-rechtlicher-Vertrag (1599 KB)      

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