Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2014-372
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Sachverhalt:
Im Rahmen der Bautätigkeiten des Kreises Pinneberg zur Kreisstraße 2 (K2) hatte die Stadtvertretung mit Beschluss vom 29.07.2014 die Mitverlegung von Leerohren im ersten Bauabschnitt beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch die Stadtvertretung am 07.10.2014 aufgehoben. Bereits während der Sitzung des Bauausschusses am 08.09.2014 wurde dem Geschäftsführer der Stadtnetze Barmstedt GmbH mitgeteilt, dass die Verlegung der Leerrohre einzustellen ist, da eine gewerbliche Ausweisung an der K 18 nach Abstimmung mit der Landesplanung kurzfristig nicht zu realisieren ist. Auf Nachfrage wurde durch die Stadtnetze Barmstedt GmbH mitgeteilt, dass noch kein großer Kostenaufwand entstanden ist. Es sind zwar die Materialien bestellt worden, diese könnte aber auch in den weiteren Bauabschnitten verwendet werden.
Mit Schreiben vom 08.10.2014 teilte Herr Freyermuth mit, dass ca. 20.000 € (netto) für die Gas- und Stromverlegung und das bereits abgerechnete Material abzurechnen ist.
Die Kosten (netto) schlüsseln sich wie folgt auf:
Kosten | Gas | Strom |
Lohnkosten Stadtnetze | 1.557,54 € | 671,35 € |
Materialkosten | 8.142,49 € | 5.288,05 € |
Fremdleistungen | 1.350,98 € | 1.163,,63 € |
Summe | 11.051,01 € | 7.123,03 € |
Gesamt | 18.174,04€ |
Die in den Kosten benannten Materialien wurden insgesamt im ersten Bauabschnitt (BA) verarbeitet.
Der zweite Bauabschnitt ist für den Bereich der Straße Großendorferheide bis Knüppeldamm vorgesehen.
Für den zweiten Bauabschnitt wurden durch Herrn Freyermuth mit Schreiben vom 24.11.2014 folgende Schätzkosten (netto) abgegeben:
Gas | Strom |
130.000,00 € | 41.000,00 € |
Die Investitionen für das Glasfaserkabel sind nicht enthalten, da diese von den Stadtwerken getragen werden
Kostenträger der Maßnahme sind somit die Stadtwerke Barmstedt. Die Vermögenswerte werden auch hier bilanziert.
Nach der Aussage von Herrn Freyermuth sind die Kosten der Gas- und Stromleitungen der Stadt Barmstedt in Rechnung zu stellen, da diese durch die geplante Ausweisung eines Gewerbegebietes in nördlicher Richtung ähnlich einem Investor angesehen wird, der im Falle der Ausweisung von Bauland die Kosten der Erschließung trägt.
Diese Auffassung wird durch die Verwaltung nur bedingt getragen. Die Stadt Barmstedt hat bislang kein Gewerbegebiet ausgewiesen. Somit können auch keine ursächlich und angemessen. Erschließungskosten einem Gebiet zugeordnet werden.
Ferner hätte die Stadt durch die Kostenträgerschaft eine nie betriebsfertige Einrichtung. Der Eigenbetrieb Stadtwerke Barmstedt verfügt jedoch über eine entsprechende Einrichtung für die Strom- und Gasversorgung. Gerade diese Strom- und Gasversorgung ist auch einer der Gründe gewesen, den Eigenbetrieb Stadtwerke Barmstedt zu gründen.
Sollte im Falle einer Gewerbegebietsausweisung der Strom- und Gasanschluss gewünscht werden, steht es selbstverständlich den Stadtwerken frei, ursächliche und angemessene Kosten der Erschließung gegenüber einem Erschließungsträger geltend zu machen. Dann wäre auch ein Anschluss an die bisherige Einrichtung gegeben.
Auch mit Einführung der Doppik ab dem 01.01.2016 wird es schwierig Investitionen, die nicht selbständig nutzbar sind abzubilden, da diese Einrichtungen aus Sicht der Stadt Barmstedt nie den Status Anlage im Bau verlassen würden, was nicht zulässig ist.
Andererseits könnte eine solche Investition bei den Stadtwerken Barmstedt aufgrund der Erweiterung der bisherigen Einrichtung als betrieblich notwendig angesehen werden und somit den Status Anlage im Bau mittelfristig verlieren.
Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, sowohl den Aufwand aus dem ersten (BA), wie auch mögliche Investitionen im zweiten (BA) über die Stadtwerke Barmstedt ohne direkte Refinanzierung durch die Stadt Barmstedt, im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Im Falle der Erschließung eines Gewerbegebietes könnte der ursächliche und angemessene Kostenanteil eingefordert werden.
Stellungnahme der Stadtwerke Barmstedt:
Der Bau einer Energieversorgungsleitung kann in heutiger Zeit nur dann erfolgen, wenn sich hieraus energiewirtschaftlich und betriebswirtschaftlich ein Sinn ergibt. Eine Leitung zu bauen, für den Fall, dass in einer fernen Zukunft hiermit ein noch ungeplantes Gewerbegebiet versorgt werden kann, ist uns aus mehreren gewichtigen Gründen verwehrt:
- Energiewirtschaftliche Problematik
Nach den Regeln des Energiewirtschaftsgesetzes i.V.m. den Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen und der Anreizregulierungsverordnung werden als Basis der Netzentgelte, d.h. der Entgelte, die der Netzbetreiber mit den durchleitenden Lieferanten vereinbaren darf, nur die bei einer effizienten Betriebsführung anfallenden Kosten anerkannt. Ein Leitungsnetz, dass lediglich im Boden liegt, ohne dass ein einziger Kunde hieran angeschlossen ist, darf von seinen Kosten her nicht in die Netzentgelte der Stadtnetze Barmstedt GmbH einfließen, da es unnütz ist. Das wird überwacht durch die für uns zuständige Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur). Somit stehen den Aufwendungen für solche Leitungen (hier: Abschreibungen und Zinsen) keine entsprechenden Einnahmen entgegen.
Hinweis: Eine Leitung, die betriebsbereit im Boden liegt, muss ab diesem Zeitpunkt abgeschrieben werden, auch wenn sie tatsächlich nicht benutzt wird, denn sie nutzt ab. Es handelt sich hierbei nicht etwa um eine Anlage im Bau, die nicht abgeschrieben wird.
- Handelsrechtliche Problematik
Eine erkennbare Fehlinvestition (abnutzbares Anlagevermögen mit Abschreibungen, dagegen auf absehbare Zeit keine Einnahmen, s.o.) ist handelsrechtlich (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) sofort abzuschreiben, d.h. hier auf einen Wert von 0,00 €. Der Bau dieser Anlagen würde daher handelsrechtlich zu einem sofortigen Aufwand bei den Stadtwerken führen.
- Steuerrechtliche Problematik
Der Bau solcher Leitungen ist ausschließlich veranlasst durch die Weisung der Trägerkörperschaft Stadt Barmstedt. Betriebswirtschaftlich macht die Verlegung ja keine Sinn. Somit liegen hinsichtlich der Abschreibungen und Zinsen für diese Leitung die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG) an die Stadt vor; die Folge wäre die steuerliche Nichtanerkennung der Abschreibungen und Zinsen, was Zahlungen an Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer auslösen würde.
Diesen drei aufgezeigten Problemen kann nur dadurch begegnet werden, dass die Stadt Barmstedt die Kosten für den Bau der Leitungen trägt, d.h. den Stadtwerken einen kostendeckenden Baukostenzuschuss in Höhe der Bau- und Finanzierungskosten gewährt. Durch die zwingend erforderliche Auflösung des Zuschusses über die Laufzeit des Anlagevermögens werden die Aufwendungen hierdurch bei den Stadtwerken neutralisiert. Damit bleibt auch das Anlagevermögen im wirtschaftlichen Eigentum der Stadtwerke Barmstedt und ist nicht etwa bei der Stadt Barmstedt zu bilanzieren. Die Stadt hat zu prüfen, ob der von ihr gezahlte Baukostenzuschuss in ihrer doppischen Bilanz möglicherweise einen immateriellen Vermögensgegenstand darstellt, der bilanziert und abgeschrieben werden muss oder ob die Zahlung bei ihr sofort als Aufwand zu behandeln ist. Da die Stadt Barmstedt sich von der Leitung wirtschaftlich in ungewisser Zeit einen Vorteil verspricht, so könnte es Gründe für die Bilanzierung eines immateriellen Vermögensgegenstands geben. Das wäre zu untersuchen. Möglicherweise könnte die Stadt Barmstedt auch später einen Teil der Baukosten an einen Investor, der das Gewerbegebiet erschließt, weiterberechnen.
Rechtliche Würdigung:
Im Ergebnis sind die von den Stadtwerken aufgeworfenen Bedenken durchaus beachtlich, was die wirtschaftlichen Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Stadtwerke angeht. Zwar kann man daran zweifeln, ob eine sofortige Sonderabschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB notwendig ist, doch sind insbesondere die Einschränkungen des Energiewirtschaftsrechts zu beachten. Die jetzige Baumaßnahme wird daher – jedenfalls kurzfristig – das wirtschaftliche Ergebnis der Stadtwerke belasten. Daraus folgt aber nicht, dass es für die Stadtwerke unzulässig wäre, die Baumaßnahmen jetzt durchzuführen.
Bezüglich des Energiewirtschaftsrechtes wird bestätigt, dass die Verlegung der Leerrohre mangels Betriebsnotwendigkeit nicht netzentgeltfähig ist, jedoch nicht dazu führt, dass diese Rohre nicht errichtet werden dürften. Das Energiewirtschaftsrecht verbietet nämlich nicht die Baumaßnahmen, sondern nur die Finanzierung derselben über Netzentgelte. Eine Finanzierung aus sonstigen eigenen Mitteln ist dem Netzbetreiber durchaus erlaubt. Die Baumaßnahmen würden für die Stadtwerke Barmstedt also lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten, der sich im Jahresergebnis und in der möglichen Gewinnabführung, an den Kernhaushalt der Stadt Barmstedt, niederschlägt.
Die Stadt Barmstedt erhält in ihrem Kernhaushalt oder in einem sonstigen Tätigkeitsbereich außerhalb der Stadtwerke keine Vermögensmehrung durch die Maßnahme. Die Gremien der Stadt treffen vielmehr im Rahmen ihrer Tätigkeit auch für die Stadtwerke die Entscheidung, dass die Stadtwerke ihr Leitungsnetz an der Lutzhorner Landstraße erweitern.
Mit ihrer Entscheidung übernimmt die Stadtvertretung selbstverständlich die Verantwor-tung dafür, dass das Jahresergebnis der Stadtwerke oder der Stadtnetze Barmstedt GmbH wegen dieser Erweiterung jedenfalls vorübergehend möglicherweise geringer ausfällt als in den Vorjahren. Diese Entscheidung darf die Stadt aber als Herrin des Unternehmens treffen.
Ebenso „bestellt“ nicht die Stadt nicht bei ihren Stadtwerken Leistungen zu ihrem eige-nen unmittelbaren hoheitlichen, fiskalischen oder wirtschaftlichen Nutzen. Die Stadt wird nämlich die errichteten Leitungen weder dauerhaft noch vorübergehend in ihr Kern-haushaltsvermögen übernehmen, was beispielsweise der Fall wäre, wenn die Stadt die Leitungen anschließend selbst vermarktete und z.B. einem Investor überließe. Vielmehr trifft die Stadtvertretung als oberstes Organ der Stadt die Entscheidung, dass der städtische Eigenbetrieb bereits jetzt das mögliche künftige Siedlungsgebiet im Zuge der Bauarbeiten in der Lutzhorner Landstraße durch die Verlegung von Leerrohren oder benutzbaren Leitungen erschließt. Diese Entscheidung trifft die Stadtverwaltung nicht als Besteller einer Dienstleistung bei den Stadtwerken, sondern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Eigenbetrieb Stadtwerke.
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt, dass
Die Stadtvertretung beschließt, dass
A
eine gewerbliche Entwicklung in nördlicher Richtung durch die Stadt Barmstedt angestrebt wird. Aus diesem Grunde sind die Kosten für den ersten Bauabschnitt im Ergebnis der Stadtwerke Barmstedt abzubilden. Hinsichtlich des zweiten Bauabschnittes sind die anfallenden Kosten im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen.
Der geleistete Aufwand ist ausschließlich durch die Stadtwerke Barmstedt zu tragen und bilanziell abzubilden.
B
eine gewerbliche Entwicklung in nördlicher Richtung durch die Stadt Barmstedt angestrebt wird. Da jedoch der Entwicklungsbereich noch nicht abschließend beraten ist, wird auch auf die Mitverlegung für den zweiten Bauabschnitt der Sanierung der K2 verzichtet.
Finanzielle Auswirkung
Erster BA 18.174,04 €; Zweiter BA: 171.000 €
Anlage/n:
Stellungnahme RA Weißleder. Ewer
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Leitweg-ID: 010565636-0000-76