Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2008-102
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Sachverhalt:
Durch die zwischenzeitlich veränderten gesetzlichen Grundlagen und die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft mit dem Amt Hörnerkirchen ist die Hauptsatzung der Stadt Barmstedt zu überarbeiten. In den Entwurf einer neuen Hauptsatzung wurden die Änderungen der I. und II. Nachtragssatzung aus den Jahren 2005 und 2007 eingearbeitet.
Folgende wesentliche Änderungen des vorliegenden Entwurfes gegenüber der bisher geltenden Hauptsatzung werden wie folgt begründet:
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
Nach § 22 a Absatz 4 in Verbindung mit § 22 a Absatz 3 Amtsordnung geht die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten durch die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft vom Amt Hörnerkirchen auf die Stadt Barmstedt über. Eine Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten durch das Amt besteht nicht mehr. Der Gleichstellungsbeauftragten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, an den Sitzungen des Amtsausschusses und Ausschüsse und der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse der amtsangehörigen Gemeinden teilzunehmen. Entsprechende Regelungen wurden in die Entwürfe der Hauptsatzungen des Amtes und der Gemeinden aufgenommen.
§ 7 Ständige Ausschüsse
In § 7 Abs. 4 wurde die Änderungen aus der 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung übernommen.
§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses
In § 10 Abs. 7 wurden die Änderungen aus der 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung übernommen.
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die bestehende Verwaltungsgemeinschaft mit dem Amt Hörnerkirchen hat in der Formulierung des § 16 Abs. 1 Berücksichtigung gefunden. Die Stadt ist damit auch berechtigt, die Daten der Mitglieder des Amtsausschusses und der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse zu erheben und zu speichern.
§ 17 Veröffentlichungen
In § 17 Abs. 1 wurden die Änderungen aus der 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung übernommen.
Grundwerk
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Entwurf keine Nachtragssatzung sondern die gesamte Hauptsatzung der Stadt Barmstedt vorgelegt. Dies ist sowohl für das Ehrenamt als auch für die Verwaltung in der Beratung übersichtlicher. Ohnehin müsste ansonsten eine Lesefassung der Hauptsatzung erstellt werden.
Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde
Die Hauptsatzung bedarf nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GO der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Der vorliegende Entwurf der Hauptsatzung wurde inhaltlich mit der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg abgestimmt. Der Entwurf ist genehmigungsfähig.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt, den der Niederschrift beigefügten Entwurf einer Hauptsatzung als Satzung zu erlassen.
Finanzielle Auswirkungen:
- entfällt -
Anlage/n:
Entwurf einer Hauptsatzung für die Stadt Barmstedt
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | EntwurfHauptsatzung2008 (86 KB) |
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