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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-452  

Betreff: Wahl der Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Vähling, Stefanie
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bokel Entscheidung
13.06.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Bokel (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder und die Anzahl der zu besetzenden Ausschüsse ergeben sich aus der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel. Gemäß § 45 Abs. 2 Gemeindeordnung bestimmt die Hauptsatzung die ständigen Ausschüsse, Ihr Aufgabengebiet und die Zahl Ihrer Mitglieder. Wählbar sind alle Gemeindevertreter/innen und wenn die Hauptsatzung dies vorsieht – auch bürgerliche Mitglieder-.

 

Folgende ständige Ausschüsse wurden in der Gemeinde Bokel gebildet:

 

a)     Naherholungs- und Umweltausschuss:

 

Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen

und 2 Bürgerinnen/Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.

 

Aufgabengebiet: Naherholungsangelegenheiten, Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege

 

b)     Bau- und Wegeausschuss:

 

Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen

und 2 Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können.

 

Aufgabengebiet: Regional-, Kreisentwicklungs- und Bauleitplanung, Bau-, Wege- und Verkehrsangelegenheiten, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Brandschutz.

 

c)     Finanzausschuss:

 

Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen

und 2 Bürgerinnen/Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können.

 

Aufgabengebiet: Haushaltsberatungen, Steuern, Gebühren, Beiträge, Grundstücksangelegenheiten, Prüfung der Jahresrechnung.

Jede Fraktion kann bis zu 3 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen.

Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind (Poolstellvertretung).

 

 

Das Wahlverfahren

 

Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meistimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

Eine „En bloc“ Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt vorherige Ansprache voraus.

 

Auf verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse nach der Verhältniswahl gemäß § 46 Abs. 1 Gemeindeordnung.

 

Die Fraktionen stellen Namenslisten zur Besetzung des Ausschusses oder der Ausschüsse auf. Die Listen enthalten sowohl Gemeindevertreter/innen, wie auch bürgerliche Mitglieder. Es können auch Mitglieder anderer Fraktionen in die Liste aufgenommen werden. Die Gemeindevertretung stimmt über die Liste ab. Jeder Gemeindevertreter hat 1 Stimme oder eine Fraktion stimmt gemeinsam für eine Liste (Zählergemeinschaft).

 

Die Stimmen für die Liste werden nach Sainte-Lague/Schepers (Teilung 0,5-1,5-2,5 usw.) ins Verhältnis gesetzt. Anschließend erfolgt die Sitzvergabe analog der Höchstzahlen. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los.

 

Durch die Bildung von Zählergemeinschaften dürfen sich keine Nachteile für Fraktionen ergeben, die bei zu Grunde Legung der Fraktionsstärke mehr Sitze im Ausschuss errungen hätte. Eine solche Wahl ist rechtswidrig. Deshalb ist eine Vergleichsberechnung auf Basis der Fraktionsstärken vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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