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Individuelle Netzentgeltvereinbarungen melden und Angaben ändern


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie ein individuelles Netzentgelt mit Ihrem Stromnetz-Betreiber vereinbart haben, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden. Sie müssen der BNetzA auch melden, wenn die Vereinbarung endet. Bei Änderungen ist eine neue Vereinbarung nötig.


Wenn Sie als Unternehmen oder Privatperson Strom zu Zeiten nutzen, in denen sonst wenig Strom verbraucht wird oder wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen, können Sie mit Ihrem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. Diese individuelle Vereinbarung müssen Sie der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden.

Wenn sich die Vertragsparteien, die Anschlusssituation oder die Berechnungsmethodik geändert haben, müssen Sie die ursprünglich gemeldete Vereinbarung beenden und dies ebenfalls der BNetzA mitteilen.

Teilen Sie der BNetzA auch mit, wenn sich bei einer bestehenden Netzentgeltvereinbarung etwas ändert, zum Beispiel Ihr Firmenname oder Ihre Adresse beziehungsweise die Adresse der Stromabnahmestelle.

Eine sogenannte atypische Netznutzung liegt vor, wenn Sie Strom zu ungewöhnlichen Zeiten nutzen. Das heißt, dass das Maximum Ihres Stromverbrauchs im Jahr – die sogenannte Jahreshöchstlast – außerhalb der Zeit liegt, in der bundesweit viel Strom verbraucht wird. In diesem Fall können Sie mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt von 20 Prozent des regulären Netzentgelts vereinbaren.

Eine sogenannte stromintensive Netznutzung liegt vor, wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen. Das ist der Fall, wenn

  • Sie jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden Strom verbrauchen. Die Benutzungsstundenzahl ist ein rechnerischer Wert, der sich aus Ihrem Jahresverbrauch geteilt durch die maximale Leistung ergibt.
  • Ihr Verbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt.

Sie können in diesem Fall mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren in Höhe von

  • 20 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr,
  • 15 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 7.500 Benutzungsstunden im Jahr,
  • 10 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 8.000 Benutzungsstunden im Jahr.

Kurztext

  • Anzeige individuelle Netzentgeltvereinbarungen Entgegennahme
  • Stromverbraucherinnen oder Stromverbraucher sowie Stromnetz-Betreiber können individuelles Netzentgelt vereinbaren, wenn
    • Stromverbrauch zu ungewöhnlichen Zeiten stattfindet (atypische Netznutzung)
    • oder besonders hoch ist (stromintensive Netznutzung)
  • stromverbrauchende Unternehmen oder Privatpersonen müssen die individuelle Netzentgeltvereinbarung bei der zuständigen Behörde anzeigen
  • Änderungen müssen Behörde ebenfalls mitgeteilt werden, zum Beispiel neue Adressen oder Firmenbezeichnungen
  • Anzeige bis spätestens 30. September des Jahres, ab dem die Vereinbarung gilt
  • Ende der individuellen Netzentgeltvereinbarung muss ebenfalls gemeldet werden (Anzeige beenden), insbesondere bei Änderungen
    • der Vertragsparteien
    • der Anschlusssituation
    • der Berechnungsmethodik
  • Meldung online oder per Post oder Fax
  • zuständig: Bundesnetzagentur (BNetzA)

 

Eine individuelle Netzentgeltvereinbarung können Sie online oder per Post oder Fax an die BNetzA melden.

Individuelle Netzentgeltvereinbarung, deren Ende oder Änderungen online melden:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und öffnen Sie das Online-Formular zur Anzeige einer individuellen Netzentgeltvereinbarung.
    • Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel ein persönliches ELSTER-Zertifikat oder ein ELSTER-Organisationszertifikat.
  • Das Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (PDF, DOC, JPEG, PNG, ZIP, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie das Formular online ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die BNetzA prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Die BNetzA benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.

Individuelle Netzentgeltvereinbarung per Post oder Fax melden:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BNetzA und laden Sie das entsprechende Tabellenkalkulationsformular zur Meldung herunter. Bitte verwenden Sie je nach Fall entweder das Formular für atypische oder für stromintensive Netznutzung.
  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Senden Sie das Formular im XLS-Format (nicht im Dateiformat PDF oder ähnliches) vorab per E-Mail an die E-Mail-Adresse 19-anzeige@bnetza.de der BNetzA. Bitte schreiben Sie als Betreff der E-Mail „Anzeige“ sowie das Jahr, ab dem das individuell vereinbarte Netzentgelt gelten soll (zum Beispiel „Anzeige 2021“).
  • Drucken Sie das Formular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder Fax an die BNetzA.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die BNetzA prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Die BNetzA benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
  • Die BNetzA teilt Ihnen Ihr Geschäftszeichen mit. Das Geschäftszeichen benötigen Sie für die weitere Kommunikation mit der BNetzA.

Ende einer individuellen Netzentgeltvereinbarung oder Änderungen an einer bestehenden Netzentgeltvereinbarung per Post oder Fax melden:

  • Verfassen Sie ein formloses Schreiben mit Angaben zur zuletzt angemeldeten Person oder Organisation, der Art der Nutzung (atypisch oder stromintensiv), Ihrem Geschäftszeichen und begründen Sie die Beendigung beziehungsweise nennen Sie den Änderungsbedarf. Drucken Sie das Schreiben aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder Fax an die BNetzA.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Die BNetzA prüft Ihre Angaben und Unterlagen.

Die BNetzA benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.

Voraussetzungen

  • Sie nutzen den Strom für den eigenen Verbrauch.
  • Ihre Netznutzung ist atypisch oder stromintensiv.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen der BNetzA Ihre individuelle Netzentgeltvereinbarung spätestens bis zum 30. September des Jahres melden, ab dem die Vereinbarung erstmalig gilt.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Bei Stromverbrauch zu ungewöhnlichen Zeiten (atypische Netznutzung):

  • von allen Vertragsparteien unterzeichnete individuelle Netzentgeltvereinbarung
  • aktuelle, im ersten Jahr der Vereinbarung geltende Netznutzungsentgelte
  • aktuelle, im ersten Jahr der Vereinbarung geltende Zeitfenster des Verbrauchsmaximums
  • Zustimmungserklärung des Stromlieferanten bei einem All-Inklusive-Vertrag

Bei besonders hohem Stromverbrauch (stromintensive Netznutzung):

  • von allen Vertragsparteien unterzeichnete individuelle Netzentgeltvereinbarung
  • vom Netzbetreiber durchgeführte, detaillierte Berechnung des individuellen Netzentgelts unter Berücksichtigung des physikalischen Pfads
  • vollständige Darstellung der konkreten Anschlusssituation
  • Darstellung des physikalischen Pfads (zum Beispiel mit Hilfe eines Netzplans)
  • aktuelle, im ersten Jahr der Vereinbarung geltende Netznutzungsentgelte
  • Zustimmungserklärung des Stromlieferanten bei einem All-Inklusive-Vertrag

Bei Änderungen zu einer bestehenden Netzentgeltvereinbarung:

  • Nachweis der Änderung, zum Beispiel Handelsregisterauszug mit neuem Firmennamen oder neuer Adresse

Falls Sie den Antrag für eine andere Person oder Organisation stellen:

  • Vollmacht

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

Ansprechpartner

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Beschlusskammer 4

Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Tel: +49 228 140   |   Fax: +49 228 146464
E-Mail: BK4-Postfach[at]BNetzA.de


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