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Änderungen im land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Unternehmen oder der selbständigen Tätigkeit in der Land -und Forstwirtschaft oder im Gartenbau melden


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Bei Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen hat sich etwas geändert? Dies müssen Sie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau melden.


Sie müssen die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) informieren, wenn sich Ihr Unternehmen oder Ihre selbständige Tätigkeit in diesen Gesichtspunkten ändert:

  • Art und Gegenstand (unter anderem Erweiterung oder Wegfall von Unternehmensteilen)
  • Beteiligungsverhältnisse oder Rechtsform
  • Bewirtschaftungsverhältnisse

Änderungen dieser Art können die Unternehmerpflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft betreffen.
Die Meldepflicht gegenüber der SVLFG gilt für Unternehmen und Tätigkeiten in diesen Bereichen:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
    • des Garten- und Weinbaues,
    • der Fischzucht,
    • der Teichwirtschaft,
    • der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei),
    • der Imkerei sowie
    • der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege
  • Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen
  • Tierhaltungsunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung
  • Garten und Landschaftsbauunternehmen und Unternehmen der Gartenpflege
  • Jagdunternehmen
  • Unternehmen der privaten Park- und Gartenpflege

Kurztext

  • Änderungen im landwirtschaftlichen Unternehmen Meldung Unfallversicherung Änderung
  • landwirtschaftliche Unternehmen sind verpflichtet Änderungen zu melden
    • betrifft die Unternehmerpflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • betrifft folgende Unternehmen:
    • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
    • Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
    • Tierhaltungsunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung,
    • Garten und Landschaftsbauunternehmen und Unternehmen der Gartenpflege,
    • Jagdunternehmen,
    • Unternehmen der privaten Park- und Gartenpflege.
  • Frist für Meldung: 4 Wochen
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

 

Sie können eine Änderung formlos per Post, E-Mail, Telefon, Fax oder über das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau melden:

  • Informieren Sie die SVLFG über eintretende oder bereits eingetretene Änderungen in Ihrem Unternehmen oder bei Ihrer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Tätigkeit.
  • Teilen Sie der SVLFG die Art der Änderung und deren Zeitpunkt mit.
    • Fügen Sie gegebenenfalls die passenden erforderlichen Unterlagen an.
  • Sollten noch Fragen zur Änderung bestehen, wendet sich die SVLFG nach der Mitteilung an Sie oder Ihr Unternehmen.
  • Sie erhalten nach der Bearbeitung eine Mitteilung von der SVLFG.

Wenn Sie die Anmeldung online vornehmen wollen:

  • Rufen Sie das SVLFG-Serviceportal auf. Im Mediencenter des Serviceportals finden Sie das Änderungsformular.
  • Füllen Sie das Änderungsformular vollständig aus und schicken Sie es über das Serviceportal ab.

Wenn Sie die Anmeldung schriftlich vornehmen wollen:

  • Laden Sie das Änderungsformular von der Internetseite der SVLFG herunter und drucken Sie es aus.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Änderungsformular per Post, E-Mail oder Fax an die SVLFG.

Voraussetzungen

In Ihrem Unternehmen oder bei ihrer selbständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft im Forst oder im Gartenbau gibt es oder gab es Änderungen, die

  • die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft betreffen können,
  • die Zuordnung zu den Risikogruppen betreffen (zum Beispiel Flächenveränderungen),
  • die sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge betreffen

oder:

  • es gibt einen Wechsel bei einem oder mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern,
  • es gibt einen Wechsel bei einem oder mehreren Bevollmächtigten.

 

Es fallen für die Meldung keine Kosten für Sie an.

 

Je nach Art der Änderung:

  • Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, Gesellschaftsvertrag, Gewerbemeldung oder Pachtverträge
  • Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau fordert im Einzelfall weitere Unterlagen an.

 

§ 192 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der SVLFG.
  • Klage vor dem Sozialgericht

 

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

 

Ansprechpartner

Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)




E-Mail: poststelle[at]svlfg.de


Öffnungszeiten:

Anrufzeiten

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung


Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)



Tel: +49 561 785-0  
E-Mail: poststelle[at]svlfg.de
Web: www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns


Öffnungszeiten:

Anrufzeiten

Montag 8:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:00 – 13:00 Uhr


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Weißensteinstraße 70-72
34131
Tel: +49 561 785-0   |   Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle[at]svlfg.de
Web: www.svlfg.de/

Postanschrift:

34105


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung


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