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Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration melden


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sie sind eine anerkannte Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen, aber Ihre Voraussetzungen zur Anerkennung ändern sich? Dann müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz melden.


Um als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen anerkannt zu sein, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ändern sich diese Voraussetzungen bei Ihnen, müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unverzüglich mitteilen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Änderungen:

  • Sie verwenden andere Messgeräte als im Antrag aufgeführt
  • Sie ändern die Ausrüstung oder die angewandten Verfahren
  • das für die Messung verantwortliche Personal wechselt
  • die Rechtsform Ihrer Organisation ändert sich
  • Ihre Organisation benennt sich um

Das BfS prüft, ob Ihre Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Falls erforderlich, kann das BfS weitere Nachweise von Ihnen verlangen.
Nach der Prüfung Ihrer Änderungen erhalten Sie vom BfS einen Änderungsbescheid oder ein Bestätigungsschreiben.
Bewertet das BfS Messgeräte und Verfahren im Anerkennungsverfahren für nicht geeignet, dürfen Sie diese nicht für Messungen bereitstellen oder anwenden.

Kurztext

  • Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration Änderung
  • Änderungen von Anerkennungsvoraussetzungen mitteilen
  • insbesondere folgende Änderungen müssen dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) gemeldet werden:
    • Verwendung anderer Messgeräte
    • Änderung der Ausrüstung oder angewandter Verfahren
    • Personal wechselt
    • Rechtsform der Organisation ändert sich
    • Umbenennung der Organisation
  • BfS prüft Änderung und teilt Ergebnis mit
  • Voraussetzungen:
    • Anerkennung als Stelle nach §155 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) liegt vor
    • BfS hat die Geräte bereits als geeignet befunden
    • Nachweis einer erfolgreichen Eignungsprüfung vom BfS liegt vor
    • Nachweise der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen liegen vor
  • eine gegebenenfalls erforderliche Änderung des Bescheides ist kostenpflichtig; Gebühr richtet sich nach Aufwand
  • Bearbeitungsdauer: etwa 4 Wochen
  • Fristen: Änderungen müssen dem BfS unmittelbar gemeldet werden
  • zuständig: Bundesamt für Strahlenschutz

 

Änderungen können Sie dem BfS online melden.
Online-Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular online aus.
  • Laden Sie die weiteren Unterlagen hoch wie zum Beispiel die Nachweise über den aktuellen Kalibrierstatus.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab.

Nach Eingang Ihres Antrages prüft das BfS Ihre Angaben.

  • Sie bekommen
    • eine Eingangsbestätigung per E-Mail
    • gegebenenfalls eine Bitte des BfS nach weiteren Unterlagen
  • Das BfS sendet Ihnen per E-Mail
    • einen Änderungsbescheid oder
    • ein Bestätigungsschreiben

Das BfS aktualisiert gegebenenfalls die auf seiner Internetseite veröffentlichten Informationen zur anerkannten Stelle.
Wenn Sie bereits verwendete Messgeräte ändern oder ergänzen, erhalten Sie nach der Prüfung durch das BfS ein Bestätigungsschreiben.

Voraussetzungen

  • Sie sind bereits als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen anerkannt.
  • Sie können Nachweise erbringen, mit denen das BfS die Eignung neuer Geräte und weiterer Anerkennungsvoraussetzungen prüfen kann.
  • Das BfS hat Ihre Geräte bereits für geeignet befunden und Sie besitzen einen Nachweis über eine erfolgreiche Eignungsprüfung vom BfS.
  • Ihre Nachweise der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen lassen eine Prüfung durch das BfS zu.

Welche Fristen muss ich beachten?

Als anerkannte Stelle müssen Sie dem BfS Änderungen unverzüglich mitteilen.

 

Wenn Sie andere Messgeräte verwenden als in den Antragsunterlagen aufgeführt:

  • aktualisierte Liste aller zukünftig für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration einzusetzenden Geräte
  • Nachweise über den aktuellen Kalibrierstatus
  • neue oder überarbeitete Verfahrensanweisung zum Einsatz des neuen Gerätetyps
  • Nachweise zur Bestimmung des Messwertes zur Ermittlung der mittleren Radon-222-Aktivitätskonzentration
  • Nachweise über technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Sicherung der Qualität der Messungen und zur Verifizierung des Messergebnisses
  • Nachweise zum Transport, der Lagerung, der Aufstellung und der Handhabung der Messgeräte

Nachweise sind beispielsweise beschriebene Verfahrens- oder Arbeitsanweisungen.
Wenn das für die Messung verantwortliche Personal wechselt:

  • Nachweise zur Änderung oder den Änderungen des für die Messung verantwortlichen Personals

Für alle anderen Fälle gilt: Im Falle weiterer Änderungen benennt das BfS nach Rücksprache die erforderlichen Nachweise.

 

§ 155 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Rechtsbehelf

Wenn Sie den Namen oder die Rechtsform Ihrer Organisation ändern:

  • Widerspruch. Wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Änderungsbescheid entnehmen

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

Ansprechpartner

Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

Willy-Brandt-Straße 5
38226
Tel: +49 30 18333-0   |   Fax: +49 30 18333-1885
E-Mail: ePost[at]bfs.de
Web: www.bfs.de

Postanschrift:

38201


Bundesamt für Strahlenschutz – Fachgebiet UR1 Radonmetrologie

Köpenicker Allee 120-130
10318 Berlin, Stadt
Tel: +49 30 18333-0  
E-Mail: anerkennung-radon[at]bfs.de
Web: www.bfs.de/


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