Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2024-456
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Sachverhalt:
Auf der Gemeindevertretung am 12.09.2024 wurde auf Anregung eines Bürgers der Wunsch zur Einführung einer Flagge für die Gemeinde Bokel geäußert.
Gemäß § 12 Absatz 2 der Gemeindeordnung führen Gemeinden ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.
Bei einer Flagge handelt es sich um das Hoheitszeichen einer Gemeinde, also um ein Wappen auf Flaggentuch. Die Flagge ist nach ihrer Bestimmung nur das Wappen in anderer Gestalt. Bei den Überlegungen zur Gestaltung einer Flagge ist von dem Grundsatz auszugehen, dass sich eine Flagge einer Kommune möglichst eng an ihr Wappen anlehnen soll. Flaggen unterliegen den heraldischen Darstellungsregeln. Die Führung der Flagge ist an das Einverständnis der jeweiligen Gemeinde gebunden, da diese über die Verwendung ihres Hoheitszeichen zu bestimmen haben. Es wird vom Landesarchiv Schleswig-Holstein empfohlen eine Grafikerin oder einen Grafiker mit der Gestaltung der Flagge zu beauftragen.
Ein flaggenversierter Bürger hat bereits mehrere Entwürfe erstellt. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 11.12.2024 soll über diese Entwürfe beraten und über einen Entwurf entschieden werden. Dieser Entwurf muss anschließend hinsichtlich der heraldischen Darstellungsregeln geprüft werden.
Nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung muss die Flagge durch das Landesarchiv Schleswig-Holstein genehmigt werden. Das Landesarchiv überprüft den Entwurf der Flagge auf die Einhaltung der heraldischen Darstellungsregeln und auf die Nachvollziehbarkeit der historischen Begründung. Wenn das Landesarchiv alles positiv bewertet, fertigt es ein Schlussgutachten mit der amtlichen Flaggenbeschreibung an. Mit der Formulierung der befürwortenden Schlussbegutachtung gilt die Flagge als rückwirkend zum Annahmebeschluss der Gemeindevertretung als angenommen und wird in die offizielle Wappenrolle des Landes eingetragen. Die Wappenrolle ist im Internet unter www.schleswig-holstein.de einsehbar. Die Hauptsatzung muss entsprechend angepasst und durch die Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt werden.
In der Sitzung der Gemeindevertretung sollte ein Grundsatzbeschluss erfolgen, dass die Gemeindevertretung Bokel eine eigene Flagge einführen möchte.
Außerdem sollte die Gemeindevertretung über einen Flaggenentwurf abstimmen oder die Beauftragung eines Grafikers mit der Erstellung eines Entwurfes beschließen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Es ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Gemeindevertretung // Entscheidung // § 28 Abs. 7 oder Satz 7 GO
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bokel beschließt die Einführung einer Flagge.
Der Flaggenentwurf soll auf Einhaltung der heraldischen Darstellungsregeln überprüft werden und dem Landesarchiv Schleswig-Holstein zur Prüfung, zwecks Aufnahme in die Wappenrolle, vorgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Prüfung, Erstellung einer Schlussbegutachtung und die Eintragung in die offizielle Wappenrolle des Landes werden keine Gebühren seitens des Landesarchivs fällig.
Für einen Grafiker hat die Verwaltung kein konkretes Angebot eingeholt. Die Gemeinde Westerhorn hat im Jahr 2019 ca. 400,00 € für die Erstellung eines Flaggenentwurfs an einen Grafiker bezahlt.
Für die Produktion der Flaggen ist in der Anlage ein aktuelles Angebot beigefügt. Hier ist zu beachten, dass der Preis beim Siebdruck von der Anzahl der Farben auf der Flagge abhängig ist. Entsprechend wurden Preise für eine 3-farbige (42,71 € netto je Stück) und eine 4-farbige Variante (49,20 € netto je Stück) angeboten.
Im Haushalt 2025 wurden für das Projekt 800,00 € eingeplant.
Anlage:
Leitfaden Kommunalheraldik
Angebot FahnenFleck
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Leitfaden Kommunalheraldik (600 KB) | |||
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2 | Angebot FahnenFleck (91 KB) |
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Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
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