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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-310  

Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 der Stadt Barmstedt für das Gebiet nördlich der "Norderstraße", südlich der AKN-Bahnlinie, westlich der Straße "Mittelweg" und nördlich der "Geschwister-Scholl-Straße"
hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses und des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Behrendt, Jennifer
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Barmstedt Vorberatung
04.09.2023 
Sitzung des Bauauschusses Barmstedt (offen)   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
26.09.2023 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Im Jahr 2019 fasste die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt den Beschluss zur Aufstellung des Bauleitplanes Nr. 79 der Stadt Barmstedt für das Gebiet in der „Norderstraße“, südlich der AKN-Bahnlinie, westlich der Straße „Mittelweg“ und nördlich der „Geschwister-Scholl-Straße“ (vgl. VO/2019-105).

 

Das weitere Planaufstellungsverfahren verlief gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (vgl. Unterlagen der Vorlage zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss VO/2021-314). Abgeschlossen wurde dieses Verfahren von Seiten der Stadtvertretung mit dem Satzungsbeschluss vom 10.05.2022 (vgl. VO/2022-082).

 

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Genehmigung des B-Planes oder der Beschluss des B-Planes, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, bekanntzumachen. Erst durch diese Bekanntmachung erlangt ein B-Plan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB Rechtskraft. Eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 10.05.2022 ist im Falle des B-Planes Nr. 79 der Stadt Barmstedt jedoch unterblieben. Folglich ist dieser B-Plan nie rechtskftig geworden.

 

Allerdings wurde mit Datum vom 06.09.2022 von der Stadtvertretung der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des B-Planes Nr. 79 gefasst (vgl. VO/2022-204). Begründet wurde dies mit einer vermutlich rechtswidrigen Abwägung im Zuge des ursprünglichen Planaufstellungsverfahrens hinsichtlich der Schallproblematik. Eine erneute verwaltungsseitige Recherche hat ergeben, dass in der Sitzung vom 10.05.2022 das zur Verfügung gestellte Abwägungsmaterial unvollständig war. Erst nach der Einbeziehung aller abwägungsrelevanten Aspekte konnte so festgestellt werden, dass der Schallschutzwall mit einer Höhe von nunmehr 5 m umzusetzen ist und eine maximale Gebäudehöhe von nunmehr 4,5 m zulässig sein soll.

 

Auf diesen Aufstellungsbeschluss aufbauend wurde am 13.12.2022 der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 1. Änderung des B-Planes Nr. 79 durch die Stadtvertretung gefasst (vgl. VO/2022-298).

Dieses oben skizzierte Vorgehen, einen möglicherweise rechtswidrigen B-Plan über eine 1. Änderung zu heilen, wird seitens der Verwaltung als fehlerhaft angesehen und damit als problematisch eingestuft. Im Kern liegt das Problem darin, dass eine Änderung zu einem aus rechtlicher Sicht nicht existenten B-Plan beschlossen wurde. Die damit bezweckte Heilung der ursprünglichen Planungen des B-Plans Nr. 79 hätte vielmehr durch einen neuerlichen Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu den geänderten Planwerken erfolgen sollen. Die gewählte Vorgehensweise hat im Ergebnis eine rechtliche Unsicherheit hervorgerufen.

 

Um diese Unsicherheit nachhaltig zu beseitigen und die Abwägungsmängel der ursprünglichen Planung zu heilen, wird seitens der Verwaltung empfohlen, den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung vom 13.12.2022, den Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung vom 06.09.2022 und den Satzungsbeschluss der Stadtvertretung zum B-Plan Nr. 79 in der Ursprungsfassung vom 10.05.2022 jeweils aufzuheben. Anschließend könnten die Planungen in einem ergänzenden Verfahren mit einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fortgesetzt werden.

 

Zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Verfahrens werden die vorstehenden Schritte im Zuge dieser und zweier weiterer Vorlagen inhaltlich voneinander separiert vorgelegt. 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Eine Beteiligung erfolgt über das Kinder- und Jugendforum (Jugendzentrum).

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Bauausschuss Barmstedt // Vorberatung // § 8 e Nr. 2 und 6 der Hauptsatzung und § 2 d Nr. 5 der Zuständigkeitsordnung

 

Stadtvertretung Barmstedt //  Entscheidung // § 27 Abs. 1(GO)


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt, den Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung des B-Planes Nr. 79 mit Datum vom 06.09.2022 und den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 79 vom 13.12.2022 aufzuheben.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.   

 

 

 


Anlage/n:

 

Keine

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