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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-303  

Betreff: 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan 2023
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Grüntz, Jan-Hendrik
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
29.08.2023 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt zur Kenntnis genommen   
Bauausschuss Barmstedt Vorberatung
04.09.2023 
Sitzung des Bauauschusses Barmstedt (offen)   
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
19.09.2023 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
26.09.2023 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Ein Nachtragshaushaltsplan ist eine überarbeitete Version des ursprünglichen Haushaltsplans. Der Nachtragshaushaltsplan wird erstellt, um Veränderungen in den finanziellen Bedingungen oder den Prioritäten und Zielen der Stadt seit der ursprünglichen Haushaltsplanung widerzuspiegeln.

 

Die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes kann verschiedene Gründe haben, darunter:

 

  1. Neue oder unvorhergesehene Ausgaben:
    Wenn während des Haushaltsjahres unerwartete Kosten entstehen oder zusätzliche Finanzmittel benötigt werden, kann ein Nachtragshaushaltsplan erstellt werden, um diese Ausgaben abzudecken. Dies kann beispielsweise aufgrund von Naturkatastrophen, unvorhergesehenen Investitionen oder dringenden Bedürfnissen in bestimmten Bereichen wie z.B. Bildung oder Gesundheit erforderlich sein.

 

  1. Veränderungen der Einnahmen:
    Wenn sich die erwarteten Einnahmen ändern, beispielsweise aufgrund von Steuereinnahmen, Zuschüssen oder anderen Einnahmequellen, kann ein Nachtragshaushaltsplan erforderlich sein, um die neuen Einnahmeschätzungen zu berücksichtigen und den Haushalt entsprechend anzupassen.

 

  1. Änderungen der politischen Prioritäten:
    Wenn sich die politischen Ziele oder Prioritäten ändern, kann ein Nachtragshaushaltsplan erstellt werden, um die Finanzierung neuer Programme, Projekte oder Initiativen zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise die Stärkung der Infrastruktur, den Umweltschutz, die Förderung der Wirtschaft oder die Verbesserung von Bildung und Gesundheitsversorgung umfassen.

 

Der Nachtragshaushaltsplan muss den gesetzlichen Bestimmungen und den Haushaltsrichtlinien des Landes entsprechen. Die Möglichkeit einen Nachtragshaushalt zu erlassen, ergeht aus dem § 80 (1) Gemeindeordnung (GO). Gemäß § 80 (2) GO hat die Gemeinde sogar unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
     
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder gesamten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,
     
  3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
     
  4. Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

r den hier zu erlassenden Nachtragshaushaltsplan sind die Punkte 2-4 erfüllt und unterliegen auch nicht den Ausnahmen nach § 80 (3) GO.

Gemäß § 8 (1) GemHVo-Doppik muss der Nachtragshaushaltsplan alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele sollen beschrieben
werden.

Dem hier vorgelegten Nachtragshaushaltsplan sind die in § 8 (3) GemHVo-Doppik genannten Unterlagen beigefügt, sofern sich hier eine Änderung ergeben hat.

Die wesentlichen Änderungen sind dem Vorbericht zu entnehmen.

 

Zum Abruf von Einzeldateien steht folgender Link zur Verfügung:

 

https://kommunit.sharefile.com/d-s1928ee7462934c45997f407ff09301c4

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.

Eine Beteiligung erfolgt über das Kinder- und Jugendforum (Jugendzentrum).

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

 

Bauausschuss // Vorberatung 

Hauptausschuss // Vorberatung

Stadtvertretung // Entscheidung

 

Die Zuständigkeiten liegen hier bewusst beim Bau- und Hauptausschuss, da der 1. Nachtragshaushalt fast ausschließlich aus Themen dieser Ausschusszuständigkeiten bestehen.      


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtrags-Haushaltssatzung der Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2023 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2023 bis 2026 gemäß den Entwürfen unter Berücksichtigung der jeweils beschlossenen Änderungen.
 

Die Stadtvertretung nimmt von dem 1. Nachtrags-Finanzplan für die Haushaltsjahre 2023 2026 Kenntnis.


Finanzielle Auswirkungen:
 

Die ursprüngliche Haushaltssatzung 2023 sah einen Fehlbetrag in Höhe von 4.147.000 € vor. Durch den Nachtrag werden durch Nachtragssatzung nun 4.238.400 € festgesetzt. Dies sind 91.400 € Mehrfehlbetrag zum ursprünglichen Jahresfehlbetrag.

 

Die weiteren finanziellen Auswirkungen sind der 1. Nachtragshaushaltssatzung, sowie dem 1. Nachtragshaushaltsplan zu entnehmen.         


Anlage/n:

 

Diverse

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf 1. Nachtragshaushaltssatzung u. 1. Nachtragshaushaltsplan 2023 stand 01.08.2023 (25410 KB)      
Anlage 2 2 Präsentation Nachtragshaushalt (849 KB)      
Anlage 3 3 Aenderungsliste zum Entwurf 1 Nachtragshaushaltsplan 2023 (376 KB)      
Anlage 4 4 Beschlussversion 1. Nachtragshaushaltssatzung; 1. Nachtragshaushaltsplan 2023 (3651 KB)      

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