Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-303
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Sachverhalt:
Ein Nachtragshaushaltsplan ist eine überarbeitete Version des ursprünglichen Haushaltsplans. Der Nachtragshaushaltsplan wird erstellt, um Veränderungen in den finanziellen Bedingungen oder den Prioritäten und Zielen der Stadt seit der ursprünglichen Haushaltsplanung widerzuspiegeln.
Die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes kann verschiedene Gründe haben, darunter:
- Neue oder unvorhergesehene Ausgaben:
Wenn während des Haushaltsjahres unerwartete Kosten entstehen oder zusätzliche Finanzmittel benötigt werden, kann ein Nachtragshaushaltsplan erstellt werden, um diese Ausgaben abzudecken. Dies kann beispielsweise aufgrund von Naturkatastrophen, unvorhergesehenen Investitionen oder dringenden Bedürfnissen in bestimmten Bereichen wie z.B. Bildung oder Gesundheit erforderlich sein.
- Veränderungen der Einnahmen:
Wenn sich die erwarteten Einnahmen ändern, beispielsweise aufgrund von Steuereinnahmen, Zuschüssen oder anderen Einnahmequellen, kann ein Nachtragshaushaltsplan erforderlich sein, um die neuen Einnahmeschätzungen zu berücksichtigen und den Haushalt entsprechend anzupassen.
- Änderungen der politischen Prioritäten:
Wenn sich die politischen Ziele oder Prioritäten ändern, kann ein Nachtragshaushaltsplan erstellt werden, um die Finanzierung neuer Programme, Projekte oder Initiativen zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise die Stärkung der Infrastruktur, den Umweltschutz, die Förderung der Wirtschaft oder die Verbesserung von Bildung und Gesundheitsversorgung umfassen.
Der Nachtragshaushaltsplan muss den gesetzlichen Bestimmungen und den Haushaltsrichtlinien des Landes entsprechen. Die Möglichkeit einen Nachtragshaushalt zu erlassen, ergeht aus dem § 80 (1) Gemeindeordnung (GO). Gemäß § 80 (2) GO hat die Gemeinde sogar unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
- sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
- bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder gesamten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,
- Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
- Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
Für den hier zu erlassenden Nachtragshaushaltsplan sind die Punkte 2-4 erfüllt und unterliegen auch nicht den Ausnahmen nach § 80 (3) GO.
Gemäß § 8 (1) GemHVo-Doppik muss der Nachtragshaushaltsplan alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele sollen beschrieben
werden.
Dem hier vorgelegten Nachtragshaushaltsplan sind die in § 8 (3) GemHVo-Doppik genannten Unterlagen beigefügt, sofern sich hier eine Änderung ergeben hat.
Die wesentlichen Änderungen sind dem Vorbericht zu entnehmen.
Zum Abruf von Einzeldateien steht folgender Link zur Verfügung:
https://kommunit.sharefile.com/d-s1928ee7462934c45997f407ff09301c4
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.
Eine Beteiligung erfolgt über das Kinder- und Jugendforum (Jugendzentrum).
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Bauausschuss // Vorberatung
Hauptausschuss // Vorberatung
Stadtvertretung // Entscheidung
Die Zuständigkeiten liegen hier bewusst beim Bau- und Hauptausschuss, da der 1. Nachtragshaushalt fast ausschließlich aus Themen dieser Ausschusszuständigkeiten bestehen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtrags-Haushaltssatzung der Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2023 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2023 bis 2026 gemäß den Entwürfen unter Berücksichtigung der jeweils beschlossenen Änderungen.
Die Stadtvertretung nimmt von dem 1. Nachtrags-Finanzplan für die Haushaltsjahre 2023 – 2026 Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen:
Die ursprüngliche Haushaltssatzung 2023 sah einen Fehlbetrag in Höhe von 4.147.000 € vor. Durch den Nachtrag werden durch Nachtragssatzung nun 4.238.400 € festgesetzt. Dies sind 91.400 € Mehrfehlbetrag zum ursprünglichen Jahresfehlbetrag.
Die weiteren finanziellen Auswirkungen sind der 1. Nachtragshaushaltssatzung, sowie dem 1. Nachtragshaushaltsplan zu entnehmen.
Anlage/n:
Diverse
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
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