Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2023-300
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Sachverhalt:
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie
dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen.
Gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung hat die Bürgermeisterin mindestens halbjährlich der Politik über die bereits genehmigten Überschreitungen zu berichten.
Im Laufe des Haushaltsjahres 2023 sind in der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 die in der Anlage tabellarisch aufgelisteten Haushaltsüberschreitungen eingetreten:
Ergebnisrechnung (5er Konten) | Betrag in €uro |
Mehraufwendungen insgesamt |
85.917,45 € |
davon sind gem. § 4 der Haushaltssatzung bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € als vorab genehmigt anzusehen: | 8.567,45 € |
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damit sind noch genehmigungspflichtig: | 77.350,00 € |
Finanzrechnung (7er Konten) | Betrag in €uro |
Mehraufwendungen insgesamt |
130.821,51 € |
davon sind gem. § 4 der Haushaltssatzung bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € als vorab genehmigt anzusehen: | 15.868,93 € |
davon sind Sollübertragungen innerhalb des Budgets vorgenommen worden: | 16.702,57 € |
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damit sind noch genehmigungspflichtig: | 98.250,01 € |
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind betroffen.
Eine Beteiligung erfolgt über das Kinder- und Jugendforum (Jugendzentrum).
Zuständigkeiten:
Gemäß der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Hauptausschuss // Vorberatung
Stadtvertretung // Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die in der ersten Jahreshälfte des Haushaltsjahres 2023 (Stichtag 30.06.2023) zu verzeichnenden Haushaltsüberschreitungen in Höhe von 8.567,45 € (Ergebnisrechnung) bzw. 15.868,93 € (Finanzrechnung) bzw. 16.702,57 € (Sollübertragung), werden gemäß
§ 82 GO i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung zur Kenntnis genommen.
Die in der ersten Jahreshälfte des Haushaltsjahres 2023 (Stichtag 30.06.2023) zu verzeichnenden Haushaltsüberschreitungen in Höhe von 77.350,00 € (Ergebnisrechnung) bzw. 98.250,01 € (Finanzrechnung), werden gemäß § 82 GO i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung rückwirkend genehmigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Die Deckung erfolgt in der Regel durch Einsparungen oder Mehrerträgen auf anderen Produktsachkonten. Kann die Deckung nicht durch ein anderes Produktsachkonto gewährleistet werden, erfolgt die Deckung aus den liquiden Mitteln.
Wie genau sich die Buchungen auf den Haushalt auswirken kann der Anlage entnommen werden.
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Anlagen: | |||||
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1 | Haushaltsüberschreitungen zum 30.06.2023 (369 KB) |
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Leitweg-ID: 010565636-0000-76