Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-342
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Sachverhalt:
Seit 2007 werden im Sozialamt der Stadt Barmstedt auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt Barmstedt und dem Kreis Pinneberg wesentliche Aufgaben nach dem SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Bürger der Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen, des Amtes Rantzau sowie der Stadt Barmstedt wahrgenommen.
Auf Grund von geänderter Strukturen haben sich seit dem Vertragsabschluss leichte Veränderungen in der Abwicklung sowie dem Umfang der übertragenen Aufgaben ergeben.
Derzeit nimmt der Kreis Pinneberg die Gewährung der Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ für Personen vor, die Leistung nach dem SGB XII, dem AsylbLG, dem Wohngeldgesetz sowie den Kinderzugschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.
Kinder, die im Hartz VI Bezug stehen, müssen die Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ direkt beim Jobcenter beantragen.
Die Leistungsgewährung beim Kreis Pinneberg wurde zum 01.10.2021 so umgestellt, dass die Leistungen jetzt durch eine Bildungskarte in Anspruch genommen werden kann.
Hintergrund der Umstellung ist, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen nicht in dem Umfang ankommen, wie sie beansprucht werden könnten. Ein weiterer Schritt zur Erhöhung der Inanspruchnahme wäre, dass die Bildungskarte vor Ort bei den Sozialämtern der Kommunen bewilligt und ausgegeben werden.
Die Anspruchsberechtigten für Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ werden, bis auf die Fälle der Kinderzuschlagsbezieher, sowie zur Antragstellung im hiesigen Sozialamt vorstellig. Durch die zusätzliche Aufgabenübertragung würden die Eltern die Leistungen aus einer Hand beziehen und könnten sich den Kontakt mit der Kreisverwaltung ersparen.
Im Laufe des Jahres wurde die grundsätzliche Bereitschaft der Sozialämter zur zusätzlichen Aufgabenübernahme erfragt. Auf Grund der positiven Resonanzen sollen die Aufgaben für die Leistungsgewährung rund um die Leistungen der „Bildung und Teilhabe“ spätestens zum 30.06.2022 auf die Kommunen übertragen werden, wünschenswert wäre ein Start zum 01.01.2022.
Der beigefügte Vertragsentwurf (Änderungen sind in Rot geschrieben) nebst Anlagen sieht für die Kostenerstattung einen Fallschlüssel für eine Vollzeitkraft im Umfang von 700 Fällen vor, nach einem Jahr der Aufgabenwahrnehmung soll bezüglich des Fallschlüssels eine Evaluation stattfinden. Bezugnehmend auf das Jahr 2019 wurden für den Kooperationsraum Barmstedt und Umland 75 Fälle herangezogen. Bei einer gesteigerten Inanspruchnahme von 20 % ist von 90 Fällen bzw. wöchentlich 5 Stunden zusätzlicher Arbeit auszugehen.
Dieser Aufgabenumfang könnte durch die rückläufige Sachbearbeitung im Bereich Asyl sowie durch eine Programmumstellung im Bereich Wohngeld aufgefangen werden.
Im Rahmen der Vertragsanpassung wird der Fallzahlenschlüssel für die Sachbearbeitung im Bereich Hilfe zur Pflege in Einrichtungen von 220 Fällen je Vollzeitkraft auf 110 Fällen je Vollzeitkraft reduziert.
Basierend auf die Abrechnung 2020 würde die Stadt Barmstedt eine zusätzliche Personalkostenerstattung vom Kreis Pinneberg im Umfang von 0,4 Stellen bzw. 37.640,58 € erhalten. Durch die enorme Herabsetzung des Fallzahlenschlüssels wird jedoch im Gegenzug eine intensivere Sachbearbeitung in diesem Bereich eingefordert.
Derzeit ist das Sozialamt für die betreffenden Aufgaben mit 1,85 Stellen besetzt. Der Kreis erstattet in der Abrechnung 2020 1,58 Stellen. Nach der Aufgabenübertragung und Fallzahlenanpassung erstattet der Kreis basierend auf die tatsächlichen Fallzahlen 2020 für die Aufgaben 2,13 Stellenanteile. Nach derzeitigem Stand fehlen für die Sachbearbeitung somit 0,28 Stellen bzw. 11 Arbeitsstunden wöchentlich.
Aus Sicht des Sozialamtes sollte jedoch vorerst mit dem vorhanden Personal die zusätzlichen Aufgaben erledigt werden können. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Stellenanteile nicht ausreichend sind, muss zu einem späteren Zeitpunkt über eine Nachsteuerung diesbezüglich beraten werden.
Im Frühjahr 2021 hat der Kreistag das Kreissozialamt den Auftrag zur Umsetzung der oben beschriebenen Aufgabenübertragung erteilt. Seitens des Kreises wird die Auffassung vertreten, dass alle Kommunen, die mit Aufgabenerledigung betraut sind, den gleichen Vertrag erhalten sollen. Am 09.11.2021 fand ein Abstimmungsgespräch in der Kreisverwaltung statt. Verwaltungsseitig würden von den sechs betroffenen Kommunen fünf der Änderung des Vertrages in der vorgelegten Fassung zustimmen. Lediglich Pinneberg hat derzeit noch Klärungsbedarf.
Der Vertragsentwurf wird dem Sozialausschuss des Kreises am 02.12.2021 sowie dem Kreistag am 08.12.2021 zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern der Kreistag sowie die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt dem Vertragsentwurf zustimmen, kann die Umsetzung zum 01.01.2022 beginnen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gemäß der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Hauptausschuss.
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Stadtvertretung Barmstedt.
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss der Stadt Barmstedt empfiehlt der Stadtvertretung Barmstedt den folgenden Beschluss zu fassen:
Die Stadtvertretung Barmstedt stimmt dem Entwurf des Öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach dem § 19a GkZ zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, dem Landespflegegesetz und dem § 6b Bundeskindergeldgesetz zwischen dem Kreis Pinneberg und der Stadt Barmstedt zu.
Die Umsetzung soll möglichst ab dem 01.01.2022 erfolgen.
Beschlussvorschlag zum Veröffentlichen:
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Finanzielle Auswirkungen:
Durch die zusätzliche Aufgabenübertragung im Leistungsbereich „Bildung und Teilhabe“ würden der Stadt keine weiteren Kosten entstehen, die Aufgabe kann mit dem vorhandenen Personal erledigt werden.
Die Anpassung des Fallzahlenschlüssels im Bereich „Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen“ würde eine höhere Kostenerstattung durch den Kreis Pinneberg an die Stadt Barmstedt im Umfang von ca. 35.000,00 € nach sich ziehen. Vorerst sollen die Aufgaben mit dem bestehenden Personal erledigt werden, so dass auch hier keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Anlage/n:
Kooperationsvertrag Barmstedt
Kooperationsvertrag, Anlage 1
Kooperationsvertrag, Anlage 2
gez. Werner
Fachbereichsleitung
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Kooperationsvertrag_Barmstedt_NEU (234 KB) | |||
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2 | Kooperationsvertrag_Anlage_1_Fallpauschale_2022 (98 KB) | |||
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3 | Kooperationsvertrag_Anlage_2_NEU (216 KB) |
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Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76