Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2021-182
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Sachverhalt:
Bereits in der Sitzung des Hauptausschusses vom 15.09.2020 wird empfohlen, einen Grundsatzbeschluss zu fassen, dass im öffentlichen Bereich vorrangig CO2-neutral gebaut werden soll. Ausnahmen davon sollen eines politischen Beschlusses bedürfen.
Im Hinblick auf zukünftige Neubauten der Stadt soll zunächst der Begriff „Klimaneutrales Gebäude“ näher erläutert werden.
Im Sinne des Rahmenwerks für klimaneutrale Gebäude und Standorte der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.) wird „klimaneutral“ wie folgt definiert:
Ein Gebäude oder ein Standort wird „klimaneutral betrieben“, wenn auf ein Jahr gerechnet eine ausgeglichene CO2-Bilanz nachgewiesen wird.
Dabei werden die durch den Energieverbrauch verursachten Treibhausgasemissionen den Emissionen gegenübergestellt, die durch den Export von gebäudenah erzeugter erneuerbarer Energie vermieden wurden.
Als durch Energieverbrauch verursachte Treibhausgasemissionen gelten direkte Emissionen am Standort (z.B. durch Verbrennung fossiler Brennstoffe) sowie alle durch die Bereitstellung der Energieträger außerhalb des Standorts verursachten Emissionen (z.B. Erzeugung von Strom oder Fernwärme, Gewinnung und Bereitstellung von Brennstoffen).
Grundlage für die Bilanzierung ist der „Bilanzrahmen Betrieb“, der alle energiebedingten CO2-Emissionen erfasst.
Gebäude, die basierend auf ihren realen Verbrauchsdaten nachweislich klimaneutral betrieben werden, können die DGNB Auszeichnung „Klimapositiv“ erhalten.
Hiervon unterschieden werden muss die Bezeichnung „Klimaneutral erstelltes Gebäude“:
Diese Gebäude“ haben eine ausgeglichene CO2-Bilanz über den Lebenszyklus, d.h. über die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer. Es werden die Treibhausgasemissionen sowohl der Erstellung des Gebäudes als auch des laufenden
Betriebs berücksichtigt. Grundlage für die Bilanzierung ist der „Bilanzrahmen Betrieb und Konstruktion“, der alle wesentlichen Aspekte eines Gebäudelebenszyklus erfasst, von Herstellung über Nutzung bis zum Lebensende des Gebäudes.
Fördermöglichkeiten:
Der Neubau als zertifiziertes klimaneutrales Gebäude wird vom Bund durch die BEG (Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude) über das Programm 464 mit 25 % gefördert. Hinzu kommen Fördermittel für die zwingend notwendige Einbindung eine/r/s EnergieexpertIn sowie die Fachplanungs- und Baubegleitungsmaßnahmen als auch für die Zertifizierung.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 8 e der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Bau- und Umweltausschuss.
Abschließend zuständig ist folgendes Gremium: Stadtvertretung.
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt beschließt, bei zukünftigen Bauvorhaben der Stadt gemäß der Definition „Klimaneutrales Gebäude“ zu bauen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Auswirkungen sind abhängig von dem jeweils zu erstellendem Objekt, der Lage sowie der dann möglichen Förderungen.
Anlage/n:
Merkblatt Förderung 464
gez Lichy
Fachbereichsleitung.
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Förderung Effizienzhaus NH_M_464 (615 KB) |
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Fax: 04123 681-260
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