Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-231-1
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Sachverhalt:
Am 02.09.2020 war die Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen bereits auf der Tagesordnung des Amtsausschusses Hörnerkirchen. Dieser Tagesordnungspunkt wurde von der Tagesordnung genommen, da klar war, dass es zu weiteren kommunalrechtlichen Änderungen kommen wird, welche noch in die Neufassung mit aufgenommen werden sollten.
Diese Änderungen liegen nun vor. Daher wurde die Hauptsatzung des Amtes Hörnerkichen neben der Änderung, entsprechend der Vorschrift des Zitiergebots, in Form der Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage, in folgenden wesentlichen Punkten geändert.
Eine Änderung ist die Einführung des § 9 „Sitzungen in Fällen höherer Gewalt“. Im August 2020 wurden durch den Landtag die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften geändert, die im September 2020 in Kraft traten. Die Änderungen eröffnen unter Anderem neue Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung und der virtuellen Sitzungen von politischen Gremien. So ist es mittlerweile möglich, in Ausnahmefällen höherer Gewalt, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus Gründen des Infektionsschutzes (z.B. Corona-Pandemie), Sitzungen der Amtsausschüsse und ihrer Ausschüsse künftig auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchzuführen.
Voraussetzung ist die Verankerung dieser Möglichkeit in der Hauptsatzung. Eine entsprechende Formulierung wurde in die Neufassung als § 9 eingearbeitet.
Des Weiteren wurde der Paragraph zu den Veröffentlichungen (neu § 15 / alt § 14) aufgrund der Änderung der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) überarbeitet. Erforderlich ist die Aufnahme folgender Formulierung bis zum 31.03.2021: Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen liegen am Sitz der Behörde zur Mitnahme aus oder werden bereitgehalten.
Zur Verbesserung der Rechtssicherheit, soll zukünftig nur noch der Veröffentlichungsweg über die Homepage des Amtes in der Hauptsatzung aufgeführt werden. Fehler im Ablauf der Bekanntmachung (z.B. verspätetes Aushängen) könnte aktuell zu unklaren Veröffentlichungssituationen führen. Auf die entsprechenden Informationen wird verwaltungsseitig jedoch auch weiterhin über den örtlichen Bekanntmachungskasten hingewiesen werden.
Außerdem wurde der Paragraph der Gleichstellungsbeauftragten (§ 6) überarbeitet. Nach dem Beispiel der Stadt Tornesch ist die Gleichstellungsbeauftrage nur für Belange von Frauen, Männern und Gendern zuständig (siehe Synapse der Satzungen § 6 Abs. 2). Der Begriff Gender wurde in den neugefassten Hauptsatzungen der Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen bereits übernommen.
Es wurden des Weiteren die Absätze 3 - 6 ergänzt.
Wesentliche Neuerungen sind in der Synopse der Hauptsatzungen gelb markiert. Die durchgestrichenen Texte müssen entfallen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Amtsausschuss Hörnerkirchen.
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss Hörnerkirchen beschließt die als Anlage vorliegende Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen. Die Neufassung ist der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Hauptsatzung vom 01.01.2015 tritt mit Bekanntmachung der neuen Hauptsatzung außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten, die durch die Durchführung virtueller Sitzungen (z.B. Lizenzgebühren) entstehen, konnten noch nicht ermittelt werden.
Anlage/n:
- Synopse der Hauptsatzungen
- Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen
gez. Werner
Leitender Verwaltungsbeamter
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Anlagen: | |||||
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1 | Synopse der Hauptsatzungen des Amtes Hörnerkirchen (451 KB) | |||
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2 | Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen (288 KB) |
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Kontakt & Öffnungszeiten
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Fax: 04123 681-260
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