Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-231
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Sachverhalt:
In den vergangenen Jahren hat sich die Betrachtung von Satzungen im Rahmen der Rechtsprechung verändert. So werden sowohl von Seiten der Verwaltungsgerichte wie auch von Seiten des Obersten Verwaltungsgerichtes des Landes Schleswig-Holstein strengere Anforderungen an Satzungen gestellt.
Aufgrund dieser verschärften Betrachtungen wurde vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT) die Empfehlung geäußert, das bestehende Ortsrecht der Kommunen hinsichtlich des Zitiergebots nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG zu überprüfen.
Basierend auf dieser Empfehlung wurde nun eine entsprechende Überprüfung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen vorgenommen. Entsprechend der Vorschrift des Zitiergebots wurde eine Änderung, in Form der Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage, vorgenommen.
Des Weiteren wurde der § 6 (Gleichstellungsbeauftragte) der Hauptsatzung ergänzt.
Wesentliche Neuerungen sind in der Synopse der Hauptsatzungen gelb markiert. Die durchgestrichenen Texte müssen entfallen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss Hörnerkirchen beschließt die als Anlage vorliegende Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen. Die Neufassung ist der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Hauptsatzung vom 01.01.2015 tritt mit Bekanntmachung der neuen Hauptsatzung außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.
Anlage/n:
- Synopse der Hauptsatzungen
- Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Hörnerkirchen
gez. Werner
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Synopse_Hauptsatzung_Amt Hörnerkirchen (447 KB) | ||||
2 | Hauptsatzung_Neufassung_Amt Hörnerkirchen (284 KB) |
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