Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2020-032-1
|
|
Sachverhalt:
In der Sitzung des Hauptausschusses am 04.02.2020 wurden zu der Gebührenordnung des Archives Nachfragen gestellt. Diese sollen hiermit geklärt werden.
Der Gebührensatz nach Punkt 7 ist gedacht für das reine Nutzungsrecht an der Sache. Der Aufwand der Tätigkeit wird dazu generell nach Punkt 1 abgerechnet.
Die Weitergabe von Nutzungsrechten, z. B. von alten Fotos kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn das Nutzungsrecht dafür vorhanden ist. Es ist nicht selbstverständlich, dass das Nutzungsrecht für alle Dinge im Archiv gegeben ist. Eine Herausgabe ohne Zustimmung des Eigentümers, bzw. desjenigen, der das Copyright hat, kann strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes muss schriftlich vorliegen. Auch werden diese Rechte nicht immer kostenfrei übertragen. Um für eine Kompensation eventueller Kosten zu sorgen, wird daher für die Weitergabe von Nutzungsrechten eine Gebühr vorgeschlagen. Sehr häufig wird bei der Nachfrage von Nutzungsrechten ein öffentliches Interesse zu bejahen sein.
Die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes kann im einfachen Fall ein Platz zum Sichten von Archivgut sein. Im Weiteren aber auch ein medienfähiger Arbeitsplatz, an dem digital archivierter Datenbestand gesichtet und bei Bedarf mit anderen Quellen abgeglichen werden kann. Da zur Zeit noch kein Archiv vorhanden ist, dient diese Beschreibung als universeller Platzhalter. Er lehnt sich an eine gleichlautende Bestimmung in der allgemeinen Gebührensatzung an.
Als Anlage liegt, wie gewünscht, die aktuelle Personalkostentabelle des Landes Schleswig-Holstein bei. Diese wird, in der jeweils aktuellen Fassung, im Archiv ausliegen.
Abweichend von der Vorlage im Hauptausschuss ist der Punkt 10 der Gebührentabelle noch einmal geändert worden. Personenstandsdaten haben nach deren gesetzlichen Aufbewahrungsfrist keinen Urkundscharakter mehr. Eine Beglaubigung analog dem Personenstandsrecht darf durch die Archivleitung nicht mehr erfolgen. Es handelt sich hier rechtlich um Auskünfte nach Nummer 9. Nur wegen der häufigen Anfragen nach dieser Art Daten wurde der Tatbestand extra aufgeführt.
Der Text wurde angepasst und die Gebühr auf 10,- € (vorher 15,- €) gemäß einer Auskunft aus dem Archiv nach Nummer 9 festgesetzt.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Nach der Vorberatung im Hauptausschuss ist abschließend die Stadtvertretung zuständig.
.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtvertretung beschließt die Gebührenordnung mit Gebührentabelle für das gemeinsame Archiv der Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Barmstedt mit dem Amt Hörnerkirchen und dem Amt Rantzau gemäß Anlage.
Finanzielle Auswirkungen:
Eine ordnungsgemäße Gebührenerhebung für das Archiv analog der Gebührensatzung der Stadt Barmstedt ist gewährleistet.
Anlage/n:
Personalkostentabelle S.-H.
Gebührenordnung Archiv
Gebührentabelle Archiv
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | 2020 Personalkosten (2428 KB) | |||
![]() |
2 | Archiv Verwaltungsgebühren (80 KB) | |||
![]() |
3 | Gebührentabelle Archiv (196 KB) |
|
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76