Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2016-310-3
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Sachverhalt:
In der Sitzung der Gemeindevertretung Bokel am 08.12.2016 wurde der Entwurf einer Gebührensatzung für die Entleerung der Kleinkläranlagen vorgestellt und beraten.
Die Verwaltung wurde gebeten, die Satzung entsprechend den tatsächlichen Kosten anzupassen und der Gemeindevertretung erneut zur Beschlussfassung vorzulegen.
In der nun vorgelegten Fassung der Satzung sind die nach dem Ausschreibungsverfahren ermittelten Kosten eingearbeitet worden und in Gebührensätze für die jeweilige Inanspruchnahme umgesetzt worden.
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20.09.2017 wurden noch vd. Fragen zur Klärung an die Verwaltung gegeben:
Die Satzungsregelungen sind so ausgestaltet, dass zur Zeit die Gemeinde Bokel
die Entleerung 1x jährlich durchführt und dies vorher den Betreibern solcher
Anlagen mitteilt.
Ein rechtlicher Rahmen für die „freiwillige“ Entsorgung des Klärschlamms durch die Kleinkläranlagenbetreiber mit Entsorgungsnachweis ist nicht vorhanden, und kann auch nicht geschaffen werden, da Entsorgung der Kleinkläranlagen nicht auf Private übertragbar ist. Die Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft muss die entsprechenden Kontrollen und Entsorgungen durchführen. Dazu kann sich die Gemeinde auch Dritter Unternehmen bedienen.
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/abwasser/Downloads/Kleinklaeranlagen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Abwasserbeseitigungspflicht:
Für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung können die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen beseitigen müssen.
Gemäß § 31 Abs. 3 LWG kann jedoch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms nicht übertragen werden. Hierfür bleibt generell der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zuständig und verantwortlich. Dies gilt sowohl für den Fäkalschlamm aus den Gruben als auch für den Schlamm aus Abwasserteichen.
Wo soll der Klärschlamm auch hingebracht werden? Es gibt nur die Möglichkeit, zur eigenen Klärteichanlage der Gemeinde zu fahren und dort zu entsorgen.
Aus den Beratungen der letzten Sitzungen des Finanzausschusses ging hervor, dass ein sog. Konsistenzfaktor in die Gebühr für die spätere Entschlammung eingerechnet werden sollte.
Das wurde mit dem Faktor 42,30 € je cbm in die Kalkulation eingearbeitet und soll die später anstehenden Entschlammungskosten decken.
Die vorgelegte Rechnung aus 2016 beinhaltet einen solchen Faktor nicht im erforderlichen Umfang, sondern nur die Weitergabe von Kosten des AZV und geringer Verwaltungskosten. Die Gebührenrechnung betrifft offenbar eine Entleerung aus dem Jahr 2014.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen (Abwassergebührensatzung Kleinkläranlagen) wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den Erlass der Satzung können die Gebühren für die Entleerung der Kleinkläranlagen erhoben werden.
Anlage:
Entwurf der Satzung der Gemeinde Bokel über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen (Abwassergebührensatzung Kleinkläranlagen
Auszug aus der aktuellen Schmutzwasserbeseitigungssatzung)
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Gebührensatzung Kleinkläranlagen Gemeinde Bokel Entwurf 16.06.2017 (169 KB) | |||
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2 | Satzungsregelungen Kleinkläranlagen Bokel 9.10.2017 (100 KB) |
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