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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2016-230  

Betreff: Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
Status:öffentlich  
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
08.11.2016 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt (offen)   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
13.12.2016 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die derzeit gültige Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten wurde am 15. Februar 2006 von der Stadtvertretung rückwirkend zum 1.1.1997 beschlossen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz verlieren kommunale Abgabensatzungen zwanzig Jahre nach deren Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Das gilt auch, wenn die Satzung rückwirkend in Kraft tritt und auch dann, wenn die Ursprungssatzung durch Nachträge geändert wurde.

 

Damit verliert die Satzung vom 15. Februar 2006 kraft Gesetz ihre Gültigkeit  am 31.12.2016 und ist neu zu beschließen, wenn an der Abgabe festgehalten werden soll.

 

Die zur Beschlussfassung vorgelegte Satzung wurde inhaltlich in der bisherigen Fassung übernommen. Änderungen der Steuerfestsetzungen wurden zunächst nicht vorgenommen.

Einzelne Passagen mit Verweisen auf andere Rechtsvorschriften wurden aktualisiert.

 

Die Satzung wurde hinsichtlich der Geschlechtsneutralität überarbeitet.

 

Eine Erhöhung um 1% würde ein zusätzliches Aufkommen von jährlich ca. € 6.000,-- bedeuten.

 

In der Region wurden vergleichsweise Steuersätze in Höhe von 12% - 15% festgestellt.

 

Durch die Rechtsprechung des OVG Schleswig wurde der Steuersatz von 12% als zulässig bestätigt. Eine gegen die Stadt Barmstedt gerichtete Klage wegen der Höhe des Steuersatzes wurde vom Kläger auf Hinweis des Gerichtes zurückgenommen.

 

Im Rahmen der Prüfung von Fehlbetragszuweisungen wird ein Steuersatz von 12% vorausgesetzt, anderenfalls kann es zu Kürzungen kommen.

 

Die weiteren Steuersätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ergeben kein nennenswertes Steueraufkommen aufgrund der sehr geringen Stückzahl. Die Festsetzung dieser Steuersätze hat auch keine Auswirkung auf die Höhe einer Fehlbetragszuweisung.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) wird in der beigefügten Fassung beschlossen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Steueraufkommen in Höhe von ca. €  75.000,--

 

 


Anlage/n:

 

Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vergnügungssteuersatzung zum 1.1.2017 Entwurf Neufassung wegen Zeitablauf, 13.10.2016 (96 KB)      

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