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Vorlage - VO/2015-216-1
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Sachverhalt:
In der Sitzung des Hauptausschusses vom 01.09.2015 wurde angeregt, über das Thema „Grundsatzbeschluss für die Baulandausweisung in Barmstedt“ in der nächsten Sitzung erneut zu beraten. Zur Ergänzung der Vorlage 215-216 die verwaltungsseitige Würdigung vom 12.09.2011 als Anlage beigefügt und folgende Erläuterung abgegeben:
Im Grundsatz unterscheiden sich die Aussagen nicht wesentlich. Auch in der Stellungnahme vom 12.09.2011 wird klargestellt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen nie die Eigentumsverhältnisse maßgeblich sind, sondern vielmehr das städtebauliche Erfordernis im Vordergrund steht. Die Formulierung des Grundsatzbeschlusses wurde zur Beschlussvorlage der Stadtvertretung am 13.12.2011 dahingehend geändert, dass die Stadt dafür Sorge tragen wird, dass die Flächen sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses in öffentlicher Hand befinden. Diese Beschlussfassung ist aus Sicht der Verwaltung nicht angreifbar, solange damit nach außen nicht eine Ausschließlichkeit der Baulandentwicklung
durch die Stadt Barmstedt gemeint ist. Eine städtebauliche Entwicklung durch Dritte
muss möglich sein. Gleichwohl bleibt es der Stadt unbenommen zu entscheiden, wo eine
städtebauliche Entwicklung stattfinden soll und ob sie in eigener Regie Baugebiete entwickeln will.
Hinsichtlich des Punktes 3 des Beschlusses vom 13.12.2011 wäre es aus der Sicht der Verwaltung aus praktikablen Erwägungen wünschenswert, wenn über eine Auskehrung von Planungsgewinnen nicht grundsätzlich sondern individuell entschieden werden könnte.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Grundsatzbeschluss künftige Baulandausweisung (33 KB) | ||||
2 | Ursprungsvorlage: VO_2015-216 (63 KB) |
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