Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2015-216
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Sachverhalt:
In der Sitzung der Stadtvertretung am 13.12.2011 wurde ein Grundsatzbeschluss für die künftige Baulandausweisung in Barmstedt gefasst. Der Grundsatzbeschluss (A) beinhaltet drei Punkte, die im Folgenden näher erläutert werden:
- Die Aufstellung von Bebauungsplänen für neue Wohngebiete und gewerbliche Ansiedlungen sollen nur dort vorgenommen werden, wo ein städtebauliches Erfordernis besteht. Die Stadt Barmstedt wird dafür Sorge tragen, dass die Flächen sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses in öffentlicher Hand befindet.
Der erste Satz des Beschlusses ergibt sich ohnehin aus den Grundsätzen der Städteplanung auf Grundlage des § 1 BauGB. Eine darüber hinausgehende Beschlussfassung erübrigt sich aus Sicht der Verwaltung. Der zweite Satz ist Grundlage vieler Diskussionen in verschiedenen Gremien in der letzten Zeit. Aus Sicht der Verwaltung mangelt es hier an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zudem würde eine Umsetzung den Zielen des § 1 BauGB zuwiderlaufen, da gerade durch eine eingeschränkte Baulandauswahl (nach käuflicher Verfügbarkeit) keine
vernünftige Stadtentwicklung möglich ist.
Im Übrigen wird von einem Ankauf vor der Aufstellung abgeraten, weil ohne entsprechende Vorplanung eine tatsächliche Planungsunmöglichkeit aufgrund verschiedener Faktoren (Altlasten, Umwelt usw.) nicht auszuschließen wäre.
- Die Stadt Barmstedt betreibt eine Bodenvorratspolitik, die es ermöglicht, bedarfsgerecht städtische Flächen für die Entwicklung von Wohn- oder Gewerbeflächen bereitzustellen.
Eine Bodenvorratspolitik wäre tatsächlich wünschenswert, scheiterte bisher jedoch an den haushaltsrechtlichen Gegebenheiten in Barmstedt.
- Die Stadt Barmstedt zahlt dem Eigentümer einen fairen, angemessenen Preis. Der Alteigentümer wird an der Wertsteigerung noch wie folgt beteiligt: Vom gesamt erzielten Verkaufserlös – nach Schaffung des Baurechts – werden sämtliche Entwicklungskosten wie z.B. Planungs- und Erschließungskosten, Vorfinanzierungskosten und Kosten für Ausgleichsmaßnahmen als auch Verwaltungsaufwandskosten abgezogen. Weiter abgezogen werden die Kosten für dauerhafte Unterhaltung und Erhaltung (Folgekosten/Infrastrukturkosten). Der Alteigentümer wird nach erfolgter Beratung im Bauausschuss an einer möglichen Wertsteigerung beteiligt. In diesem Fall wird eine Nachschusspflicht vom gesamterzielten Verkaufserlös vereinbart.
Gerade die letzten Verhandlungen haben gezeigt, dass die Festsetzung eines fairen Preises häufig auch aus der Sichtweise entsteht. Auch zumindest Teile des Punktes 3 sind aus Sicht der Verwaltung rechtlich problematisch (z.B. Folgekosten) oder nicht praktikabel.
Die Verwaltung schlägt vor, den Grundsatzbeschluss aufgrund der unsicheren Rechtslage und der wenig praktikablen Umsetzungsmöglichkeiten aufzuheben. Verschiedene Grundsätze, wie beispielsweise das planerische Erfordernis oder der faire Umgang mit den Bürgern werden als selbstverständlich angesehen bzw. sind rechtlich bereits verankert.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt, den Grundsatzbeschluss zur Baulandausweisung vom 13.12.2011 aufzuheben.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n:
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