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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2014-316-1  

Betreff: Gebührenerhebung von Kleinkläranlagen und Sammelgruben
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
VO/2014-316
Federführend:Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Entscheidung
11.12.2014 
Sitzung der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Regelung zur Gebührenerhebung für Kleinkläranlagen ist aus rechtlichen Gründen dringend zu aktualisieren. Dabei wird der Wunsch der Gemeinde, den praktischen Ablauf der Entsorgung nicht zu verändern , berücksichtigt. Die Wartung der Anlagen wird bei einer ortsansässigen Firma bleiben. Wenn die Wartungsfirma eine Ent-schlammung  für erforderlich hält, wird dies der Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde beauftragt eine Entsorgungsfirma, die den Schlamm aus den Kleinkläranlagen pumpt und bei der nächsten Einleitstelle der gemeindlichen Kläranlage wieder einleitet.

 

Der Gebührentatbestand ist in einem Satzungsentwurf als Anlage beigefügt. Darin wird der Gebührentatbestand in die Gebühren für Transport, Entleerung und Einleitung sowie die Abgabe für das Einleiten und Verarbeiten des Abwassers und das Vorhalten der gemeindlichen Anlage (Abwasserabgabe) unterteilt.

 

Für die Entleerung der Anlagen wird eine Gebühr in Höhe von 120,00 € erhoben. Für eine erfolglose Abfuhr werden 50,00 € erhoben.

 

Die Kalkulation der Abgabe für Kleinkläranlagen wird aus der aktuellen Gebühren-kalkulation für Schmutzwasser abgeleitet. Für das Vorhalten der Einrichtung des Zeitraumes 2014 - 2016 hat der durchschnittliche Haushalt in Brande-Hörnerkirchen einen Wasserzählermaßstab von Qn 5 und dabei einen Gebührensatz von 5,50 €/mtl. Dies entspricht 66,- € Grundgebühr im Jahr. Die Zusatzgebühr beträgt 0,90 €/m³.

 

Die Abfuhr einer durchschnittlichen Kleinkläranlage sollte alle 2-4 Jahre erfolgen. Hier wird ein Mittel von 3 Jahre  als Faktor für das Vorhalten der Anlage im Vergleich zu den normalen Hausanschlüssen angenommen. Danach hat der durchschnittliche Kleinkläranlagenbetreiber bei der Abfuhr eine Grundgebühr von 198,- € zu tragen. Diese Gebühr soll bei der Abfuhr als m³-Preis erhoben werden. Die durchschnittliche Abwassermenge bei einer Abfuhr wird nach Erfahrungswerten auf 5 m³  festgesetzt. Danach errechnet sich eine Grundgebühr in höhe von 39,60 €/m³ (198 : 5).

 

Aufgrund der verdichteten Konsistenz des Abwasser aus Kleinkläranlagen gegenüber dem normalen Abwasser ist hier ein Vergleichsmaßstab anzusetzen. Bei regelmäßiger Abfuhr in einem empfohlenen Rhythmus von 2-4Jahren wird hier von den mit der Abfuhr beauftragten Entsorgern keine besonders hohe Verdichtung angenommen. Daher wird hier im Mittel für alle Kleinkläranlagen ein Faktor von 3 angesetzt. Dementsprechend wird die Zusatzgebühr auf 2,70 €/m³ (0,90 x 3) festgesetzt.

Aus Vereinfachungsgründen wird die Grund- und Zusatzgebühr in einem Betrag als Abwasserabgabe erhoben. Der Betrag wird auf 42,50 €/m³ errechnet und der Gemeindevertretung vorgeschlagen. Dieser Betrag enthält bereits die Verwaltungs-gebühren.

 

Eine Neukalkulation ist nach 3 Jahren vorgesehen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen mit Wirkung zum 01.01.2014.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Einnahmen sollen die Kosten im Bereich Abwassergebühren decken.

 

 


Anlage/n:

Satzungsentwurf

Angebot für Transport und Entleerung (n.ö.)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SatzungKleinklaeranlagen 2014 (67 KB)      
Stammbaum:
VO/2014-316   Gebührenerhebung von Kleinkläranlagen und Sammelgruben   Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   Beschlussvorlage Hörnerkirchen
VO/2014-316-1   Gebührenerhebung von Kleinkläranlagen und Sammelgruben   Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   Beschlussvorlage Hörnerkirchen

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