Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2014-199-1
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Sachverhalt:
Im Rahmen der Sitzung des Hauptausschusses am 26.08.2014 wurde folgender Prüfauftrag an die Verwaltung erteilt:
Ob das Sitzungsgeld für bürgerliche Mitglieder in den Fraktionen begrenzt werden kann.
Rechtliche Grundlage
Die Stadtvertretung hat am 06.09.2011 beschlossen, dass gem. § 6 der Entschädigungssatzung (EntschS) Ausschussmitglieder nach § 46 Abs. 2 GO (bürgerliche Ausschussmitglieder) unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung (EntSchVO) für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 22,50 EUR erhalten. Dies gilt auch für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, im Vertretungsfall.
Ergebnis:
Es ist festzustellen, dass das Sitzungsgeld jederzeit für alle reduziert werden kann. Es kann jedoch nicht entfallen.
Ausführungen zur Anzahl der stellv. Ausschussmitglieder:
Gem. 7 Abs. 3 der Hauptsatzung können mit Ausnahme für den Hauptausschuss und den Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können. Die stellvertretenden Ausschussmitglieder werden im Fall der Verhinderung eines Ausschussmitgliedes, das auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählt worden ist, in der Reihenfolge tätig, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
Entsprechend wurden auch auf Grundlage der bisherigen Hauptsatzung von der BALL-Fraktion sowie der Bündnis/Die Grünen-Fraktion mehrere Poolvertreter angemeldet und als feste Anzahl in der konstituierenden Sitzung als stellv. Ausschussmitglieder gewählt.
Gem. § 46 Abs. 4 GO (Gemeindeordnung) kann die Gemeindevertretung stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen. Als Art der Stellvertretung ist entweder eine persönliche Stellvertretung oder eine Poolvertretung denkbar. Bei der persönlichen Stellvertretung wird für jedes Ausschussmitglied eine/n persönlichen Vertr. vorgeschlagen. Pool-Stellvertretungen bedeuten, dass eine feste Anzahl von Stellvertretern gewählt wird, die getrennt nach Fraktionen- im Vertretungsfall in der Reihenfolge tätig werden, in der sie gewählt worden sind (Kommentar Dehn 10. Auflage; Nr. 4 zu § 46 Abs. 4 GO).
Für die Stellvertretung gelten § 46 Abs. 1, 3 Satz1 und 2 sowie § 33 GO.
Gem. § 46 Abs. 1 GO kann jede Fraktion verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden.
Gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO können neben Gemeindevertretern und Gemeindevertreterinnen auch andere BürgerInnen zu Mitgliedern in den Ausschüssen gewählt werden, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. Ihre Zahl darf die der GemeindevertreterInnen im Ausschuss nicht erreichen.
Aufgrund der Verweisung auf § 33 Abs. 1 Satz 4 GO vertreten die Stellvertr. in der Reihenfolge ihrer Wahl (Kommentar Dehn 10. Auflage; Nr. 5 zu § 46 Abs. 4 GO).
Es gibt somit faktisch nicht mehr stellv. Ausschussmitglieder. Die Stellvertretung erfolgt nur auf mehrere Schultern.
Gem. § 20 EntschS wurde festgelegt, dass ein Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen für höchstens 7 Sitzungen je Fraktion und Kalenderjahr gezahlt wird.
Mit der jetzigen Regelung wird den stellv. bürgerlichen Mitgliedern für die Fraktionssitzung lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt, wenn die Fraktionssitzung zur Vorbereitung einer Sitzung dient, indem der Vertretungsfall eintritt.
Dies ist jedoch für die Verwaltung nicht prüfbar, da viele Sachverhalte eine langfristige und intensive Beratung erfahren und somit nicht unterstellt werden kann, dass nur die Fraktionssitzung, die unmittelbar vor dem Ausschuss, stattfindet zur Vorbereitung des Vertretungsfalles dient. In der Vergangenheit wurde die dienende Tätigkeit unterstellt, wenn die Anwesenheitslisten der Fraktionssitzungen eingereicht wurden.
Um eine größere Transparenz zu schaffen, könnte künftig der/die Fraktionsvorsitzende bei den stellv. Ausschussmitgliedern bestätigen, welcher Vertretung die Teilnahme gedient hat. Erst dann würde eine Freigabe erfolgen. In diesem Fall wäre eine Änderung der Entschädigungssatzung entbehrlich.
Anlage/n:
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