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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-615  

Betreff: Aufhebung der gemeindlichen Ausschreibungs- und Vergabeordnung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Michael Lantau
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Brande-Hörnerkirchen Vorberatung
28.11.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses Brande-Hörnerkirchen (offen)   
15.01.2014 
Sitzung des Finanzausschusses Brande-Hörnerkirchen geändert beschlossen   
Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Vorberatung
12.12.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen (offen)   
Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Vorberatung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen hat am 30.09.2008 die Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen aktualisiert. Die Ausschreibungs- und Vergabeordnung stellt für die Verwaltung eine Dienstanweisung dar, wie öffentliche Aufträge unter Berücksichtigung welcher rechtlichen Rahmen, zu vergeben sind.

 

Die Auftragsvergabe ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Da die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen eine amtsangehörige Gemeinde ist, bereitet das Amt Hörnerkirchen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Beschlüsse vor und führt diese gem. § 3 Abs. 1 Amtsordnung (AO) aus.

 

Somit findet auch direkt die Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Hörnerkirchen Anwendung. Hier ist im  § 12b folgende Regelung vorgesehen.

 

Zuschlagserteilungen in förmlichen Vergabeverfahren als Vergabestelle der amtsangehörigen Gemeinden

 

 

(1)          Unter der Voraussetzung von Maßnahmeentscheidungen durch die Gemein­devertretungen der amtsangehörigen Gemeinden, mit Bereitstellung von Haushaltsmitteln, führt die Verwal­tung das nach den Wertgrenzen der gemeindlichen Ausschreibungs- und Vergabeordnungen ge­botene Vergabe­verfahren für die amtsangehörigen Gemeinden unter Verwendung des Brief­kopfes des Amtes durch.

Die schriftliche Zuschlagserteilung im förmlichen Vergabeverfahren obliegt deshalb dem Amt als zuständige Vergabestelle (§ 3 Abs. 1 AO). Grundlage für die Zuschlagserteilung bildet die Dokumentation gemäß § 20 und § 20 EG VOB/A, § 20 und § 24 EG VOL/A sowie § 12 VOF.

              Solange es sich dabei nicht um förmliche Verpflichtungserklärungen (§ 13 Abs. 4) handelt, erfolgt die Zuschlagserteilung unter dem Briefkopf des Amtes im Namen und für Rechnung der betref­fenden Gemeinde.

 

              Unabhängig vom Wert des Auftrages fallen Zuschlagserteilungen in förmli­chen Vergabeverfah­ren auf das preisgünstigste und zugleich wirtschaft­lichste Angebot als Geschäft der laufenden Verwaltung gem. § 10 der Hauptsatzung des Amtes in die Zuständigkeit der leitenden Verwal­tungsbe­amtin / des leiten­den Verwaltungsbeamten bzw. bei bei Delegation in die  Zustän­digkeit der ent­sprechend Bevollmächtigten.              

 

 

(2)          Vor Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle der Amtsverwaltung ist in fol­genden Fällen die Entscheidung der Gemeinde einzuholen, wenn

  • der Zuschlag abweichend vom preisgünstigsten Angebot unter Berücksich­tigung weiterer Krite­rien auf das insgesamt wirtschaft­lichste Angebot erteilt werden soll
  • die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dem Ausschrei­bungs­ergebnis nicht  ausrei­chend sind.
  • Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Ausschreibungsergebnisses beste­hen, die zu einer Aufhe­bung der Ausschreibung führen können.
  • andere besondere Gründe einen Beschluss der Selbstverwaltung über die Zuschlagserteilung erfordern.

              Sofern die Zuschlagserteilung ohne Mitwirkung der Gemeinde erfolgt, hat das Amt diese über die vorgenommene Zuschlagserteilung in schriftlicher Form zu unterrichten.

 

 

Es könnte somit eine weitere Art der Ausschreibung und- Vergabeordnung entbehrlich sei, wenn die Gemeinden die Wertgrenzen des Amtes übernimmt.

 

Aus diesem Grunde wird empfohlen, die Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes anzuwenden und die Wertgrenzen für die Gemeinde zu übernehmen.


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, die bestehende Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen aufzuheben und die des Amtes Hörnerkirchen anzuwenden. In der Annahme, dass die Wertgrenzen der Ausschreibungs- und Vergabeordnung den Höchstsätzen bei den einzelnen Vergabearten entspricht, werden diese für die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen übernommen.


Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 


Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vergaberecht (38 KB)      
Stammbaum:
VO/2013-615   Aufhebung der gemeindlichen Ausschreibungs- und Vergabeordnung   Strategische Steuerung   Beschlussvorlage Hörnerkirchen
VO/2013-615-2   Aufhebung der gemeindlichen Ausschreibungs- und Vergabeordnung   Strategische Steuerung   Beschlussvorlage Hörnerkirchen

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