Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-615
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen hat am 30.09.2008 die Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen aktualisiert. Die Ausschreibungs- und Vergabeordnung stellt für die Verwaltung eine Dienstanweisung dar, wie öffentliche Aufträge unter Berücksichtigung welcher rechtlichen Rahmen, zu vergeben sind.
Die Auftragsvergabe ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Da die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen eine amtsangehörige Gemeinde ist, bereitet das Amt Hörnerkirchen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Beschlüsse vor und führt diese gem. § 3 Abs. 1 Amtsordnung (AO) aus.
Somit findet auch direkt die Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Hörnerkirchen Anwendung. Hier ist im § 12b folgende Regelung vorgesehen.
Zuschlagserteilungen in förmlichen Vergabeverfahren als Vergabestelle der amtsangehörigen Gemeinden
(1) Unter der Voraussetzung von Maßnahmeentscheidungen durch die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden, mit Bereitstellung von Haushaltsmitteln, führt die Verwaltung das nach den Wertgrenzen der gemeindlichen Ausschreibungs- und Vergabeordnungen gebotene Vergabeverfahren für die amtsangehörigen Gemeinden unter Verwendung des Briefkopfes des Amtes durch.
Die schriftliche Zuschlagserteilung im förmlichen Vergabeverfahren obliegt deshalb dem Amt als zuständige Vergabestelle (§ 3 Abs. 1 AO). Grundlage für die Zuschlagserteilung bildet die Dokumentation gemäß § 20 und § 20 EG VOB/A, § 20 und § 24 EG VOL/A sowie § 12 VOF.
Solange es sich dabei nicht um förmliche Verpflichtungserklärungen (§ 13 Abs. 4) handelt, erfolgt die Zuschlagserteilung unter dem Briefkopf des Amtes im Namen und für Rechnung der betreffenden Gemeinde.
Unabhängig vom Wert des Auftrages fallen Zuschlagserteilungen in förmlichen Vergabeverfahren auf das preisgünstigste und zugleich wirtschaftlichste Angebot als Geschäft der laufenden Verwaltung gem. § 10 der Hauptsatzung des Amtes in die Zuständigkeit der leitenden Verwaltungsbeamtin / des leitenden Verwaltungsbeamten bzw. bei bei Delegation in die Zuständigkeit der entsprechend Bevollmächtigten.
(2) Vor Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle der Amtsverwaltung ist in folgenden Fällen die Entscheidung der Gemeinde einzuholen, wenn
- der Zuschlag abweichend vom preisgünstigsten Angebot unter Berücksichtigung weiterer Kriterien auf das insgesamt wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll
- die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dem Ausschreibungsergebnis nicht ausreichend sind.
- Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Ausschreibungsergebnisses bestehen, die zu einer Aufhebung der Ausschreibung führen können.
- andere besondere Gründe einen Beschluss der Selbstverwaltung über die Zuschlagserteilung erfordern.
Sofern die Zuschlagserteilung ohne Mitwirkung der Gemeinde erfolgt, hat das Amt diese über die vorgenommene Zuschlagserteilung in schriftlicher Form zu unterrichten.
Es könnte somit eine weitere Art der Ausschreibung und- Vergabeordnung entbehrlich sei, wenn die Gemeinden die Wertgrenzen des Amtes übernimmt.
Aus diesem Grunde wird empfohlen, die Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes anzuwenden und die Wertgrenzen für die Gemeinde zu übernehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die bestehende Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen aufzuheben und die des Amtes Hörnerkirchen anzuwenden. In der Annahme, dass die Wertgrenzen der Ausschreibungs- und Vergabeordnung den Höchstsätzen bei den einzelnen Vergabearten entspricht, werden diese für die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen übernommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage/n:
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1 | Vergaberecht (38 KB) |
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