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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-290-2  

Betreff: Haushaltssatzung der Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2013 sowie Investitionsprogramm und Finanzplan für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Heinz ScharrelBezüglich:
VO/2013-290
Federführend:Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
12.02.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt geändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
26.02.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Mit Vorlage VO/2013-290 vom 10. Januar 2013 wurde der Haushaltsentwurf der Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2013 zur Beratung in den Gremien vorgelegt. Zwischenzeitlich haben die Sitzungen des Ausschusses für Kultur, Schule und Sport, des Ausschusses für Jugend und Soziales und des Bauausschusses stattgefunden. Die von den Ausschüssen empfohlenen Änderungen wurden in die beigefügte 2. Änderungsliste aufgenommen. Ergänzt wurde die Liste um weitere Positionen, die sich zwischenzeitlich ergeben haben.

 

Besonders hinzuweisen ist auf die Gewinnablieferung der Stadtwerke Barmstedt. Im Entwurf vom 10. Januar 2013 musste auf die Planwerte aus dem Wirtschaftsplan 2012 zurückgegriffen werden. Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf des Wirtschaftsplanes 2013 ergibt sich für das laufende Jahr eine um 168.300 EUR niedrigere Abführung an den Haushalt als noch vor einem Jahr prognostiziert. In den Folgejahren 2014 bis 2016 zeichnet sich eine ähnliche Entwicklung ab.

 

Die Änderungen führen per Saldo zu einer weiteren Erhöhung des Fehlbedarfs im Verwaltungshaushalt auf jetzt 2.364.500 EUR. Im mittelfristigen Planungszeitraum bis zum Jahr 2016 ist ein weiterer Anstieg auf dann 2.888.000 EUR zu erwarten. Von daher wird die Stadt Barmstedt in den nächsten Jahren grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen aus dem Kommunalen Bedarfsfonds erfüllen. Hierfür müssen jedoch die Hebesätze für die Grundsteuern A und B auf die in den Richtlinien des Innenministeriums zum Kommunalen Bedarfsfonds geforderten Mindestsätze angehoben werden. Auf die Ausführungen in der Vorlage VO/2013-290 wird insoweit verwiesen. Ergänzend dazu ist eine Übersicht über die Höhe der Realsteuerhebesätze in den Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein im Jahr 2012 beigefügt. 

 

Der Schuldenstand wird sich im Planungszeitraum unter Berücksichtigung der im Investitionsprogramm enthaltenen Maßnahmen von zurzeit 16,644 Mio. EUR auf 17,25 Mio. EUR Ende 2016 erhöhen. Dies bedeutet einen Anstieg um rd. 0,606 Mio. EUR.

 

Von der Höhe des Investitionsvolumens her ist die Herstellung der Sohlgleite die bedeutendste Maßnahme im Planungszeitraum. Die Finanzierung des Grunderwerbs und der Baukosten soll neben der zu erwartenden Zuweisung aus EU-Mitteln insbesondere durch die Erschließung und Verwertung eines Baugebiets sichergestellt werden. Dies erfordert eine Zwischenfinanzierung durch Kreditaufnahmen. Die hierfür anfallenden Zinsausgaben müssen bei der Kalkulation des Verkaufspreises für die Baugrundstücke Berücksichtigung finden. Es wird angestrebt, diese Maßnahmen für den Stadthaushalt insgesamt kostenneutral durchzuführen. Bei planmäßiger Abwicklung wird die Umsetzung also nur vorübergehend zu einer Erhöhung des Schuldenstandes führen. Erste Ausgaben für diese Maßnahme fallen voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2013 an. Die hieraus resultierenden Zwischenfinanzierungszinsen werden bei mit dem Kreditgeber zu vereinbarender halbjährlicher Zahlung erst im Jahr 2014 kassenwirksam.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass Maßnahmen des Vermögenshaushalts den Verwaltungshaushalt mit Finanzierungskosten sowie ggf. personellen und/oder sächlichen Folgekosten belasten. Keinesfalls ist es aber so, dass durch Streichung eines Vorhabens die hierfür eingeplanten Mittel zu einer Senkung des Fehlbedarfs im Verwaltungshaushalt in entsprechender Höhe führen. Die Streichung führt aber dazu, dass der Verwaltungshaushalt mit den vorstehend genannten Aufwendungen nicht zusätzlich belastet wird.

 

Nach § 78 Abs. 3 GO ist der Haushaltsplan die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Stadt. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. Die Haushaltsausführung erfolgt – soweit es die Geschäfte der laufenden Verwaltung betrifft – durch den Bürgermeister. Hierzu sind insbesondere die Zuständigkeitsregelungen in der Hauptsatzung zu beachten. Ansonsten erfolgt die Ausführung durch Einzelbeschlüsse der zuständigen Gremien, also insbesondere der Stadtvertretung und des Hauptausschusses.

 


Beschlussvorschlag:

siehe Vorlage VO/2013-290

 


Finanzielle Auswirkungen:

auf die beigefügten Anlagen wird verwiesen

 


Anlage/n:

2. Änderungsliste zum Haushaltsentwurf 2013

2. Entwurf der Haushaltssatzung 2013

Übersicht über die Höhe der Realsteuerhebesätze 2012

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2. Änderungsliste zum Haushalt 2013 (37 KB) PDF-Dokument (78 KB)    
Anlage 2 2 Haushaltssatzung 2013 (2. Entwurf vom 31.01.2013) (18 KB) PDF-Dokument (59 KB)    
Anlage 3 3 Realsteuerhebesätze 2012 (43 KB)      
Stammbaum:
VO/2013-290   Haushaltssatzung der Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2013 sowie Investitionsprogramm und Finanzplan für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016   Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   Beschlussvorlage Barmstedt
VO/2013-290-2   Haushaltssatzung der Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2013 sowie Investitionsprogramm und Finanzplan für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016   Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   Beschlussvorlage Barmstedt

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