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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-309  

Betreff: Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 33 der Stadt Kaltenkirchen für eine Erweiterung des Einkaufszentrums Dodenhof;
Stellungnahme der Stadt Barmstedt als Träger öffentlicher Verwaltung gemäß § 4 Absatz 3 LaPlaG i.V.m. § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens der Landesplanung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Wolfgang Rubart
Federführend:Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Barmstedt Vorberatung
29.01.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bauausschusses Barmstedt geändert beschlossen   
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
12.02.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt zur Kenntnis genommen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Ein Zielabweichungsverfahren gem. § 4 Abs. 3 Landesplanungsgesetz (LaPlaG) i. V. m. § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) ist geboten, wenn eine Abweichung im Einzelfall aufgrund einer Veränderung der Sachlage nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten ist, ohne dass die Raumordungspläne in ihren Grundzügen berührt werden. Das Zielabweichungsverfahren endet mit einer landesplanerischen Stellungnahme, ob und inwieweit von den Zielen abgewichen werden kann. Wenn landesplanerisch ein Spielraum zur Abweichung zugestanden wird, kann das entsprechende verbindliche Planungsrecht mit der 4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 33 der Stadt Kaltenkirchen geschaffen werden. Mit Schreiben der Landesplanung vom 30.11.2012 wird der Stadt Barmstedt als Träger öffentlicher Verwaltung Gelegenheit gegeben, bis zum 01.02.2013 (Fristverlängerung gem. Schreiben vom 21.12.2012 bis zum 02. April 2013) im Zuge des Zielabweichungsverfahrens Stellung zu nehmen.

 

Nach dem aktuellen Aufstellungsbeschluss der Stadt Kaltenkirchen über die 4. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 33 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Verkaufsflächen des Einkaufszentrums Dodenhof in den Sortimentsbereichen

 

?      Möbel und Einrichtung von bestehenden 40.000 qm auf 46.500 qm,

?      Bekleidung/Textilien/Schuhe/Lederwaren von bestehenden 5.900 qm auf 11.200 qm,

?      Sportartikel von bestehenden 2.200 qm auf 2.600 qm

 

geschaffen werden.

 

Das zulässige Randsortiment Möbel ist auf 6.800 qm beschränkt und umfasst alle Warengruppen, die nicht zum Hauptsortiment gehören. Ein Fachmarkt für Babys und Kleinkinder ist zu Lasten der Verkaufsfläche des Hauptsortiments zulässig.

 

Als Randsortimente des Hauptsortiments Bekleidung/Textilien/Schuhe/Lederwaren sind Parfümerieartikel sowie Optik/Uhren/Schmuck zulässig. Detailliert sind die geplanten Erweiterungen der zulässigen Verkaufsflächen den Anlagen zu entnehmen.

Nach dem Kongruenzgebot (Ziffer 2.8 Abs. 5 LEP) müssen „Art und Umfang solcher Einrichtungen … dem Grad der zentralörtlichen Bedeutung der Standortgemeinde entsprechen; die Gesamtstruktur des Einzelhandels muss der Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nah- und Verflechtungsbereich angemessen sein… Dementsprechend vorbehalten… sind Mittelzentren…mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Mittelbereich einzelne Einzelhandelseinrichtungen des aperiodischen, gehobenen längerfristigen Bedarfs … mit bis zu 8.000 qm Verkaufsfläche je Einzelvorhaben sowie Einkaufszentren …mit bis zu 10.000 qm Gesamtverkaufsfläche je Standort.“

Nach dem Beeinträchtigungsverbot (Ziffer 2.8 Absatz 4 LEP) darf „….darüber hinaus die Versorgungsfunktion bestehender oder geplanter Versorgungszentren benachbarter zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“

 

Die Leitziele einer vernünftigen Stadtentwicklung oder flankierende Maßnahmen sind dadurch betroffen, dass mit der geplanten Vergrößerung des Einkaufszentrums Kaltenkirchen der Sicherung und Stärkung der Funktion Barmstedt als Einzelhandelsstandort mit differenziertem Angebot entgegengewirkt wird.

 

a) Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsflächen des Einkaufszentrums Dodenhof in der Gemeinde Kaltenkirchen werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in ihren Grundzügen verletzt. Schon die Eröffnung des Faktory Outlet Centers Neumünster hat nach den festgestellten Erfahrungen erhebliche negative Auswirkungen auf die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches unserer Stadt gehabt.

Eine fast Verdoppelung der zulässigen Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Sortimente Bekleidung/Textilien/Schuhe/ Lederwaren mit den o.a. Randsortimenten und das nicht sortimentenspezifisch definierte zulässige Randsortiment Möbel mit einer Verkaufsfläche von 6.800 qm, das demnach einen großen Teil zentrenrelevanter Sortimente umfassen kann, konterkarieren unsere Anstrengungen zur Stärkung unseres Versorgungsbereiches und unserer Nahversorger. Wir erwarten erhebliche Kaufkraftabschöpfungen aus Barmstedt und dem umliegenden Gemeinden.

Allein die geplante Verkaufsflächenerweiterung von über 12.000 qm Verkaufsfläche überschritte nach dem Kongruenzgebot des Landesentwicklungsplans 2010 die zulässige Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums des Mittelzentrums Kaltenkirchen mit ca. 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die mit der Erweiterung geplante zulässige Verkaufsfläche von 61.100 qm überschreitet die nach LEP zulässige Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums in Kaltenkirchen um mehr als das 6-fache und verletzt damit die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in ihren Grundzügen.

Auch die von der Dodenhof-Gruppe beauftragte Auswirkungsanalyse der GMA schließt wesentliche Beeinträchtigungen benachbarter zentraler Orte nicht aus.

Die Landesplanungsbehörde sollte deshalb jegliche Verkaufsflächenerweiterung des Einkaufszentrums Dodenhof in Kaltenkirchen im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens ablehnen.

Es wird empfohlen, entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

 

a.) Mit der im Sachverhalt beschriebenen geplanten Erweiterung der Verkaufsflächen des Einkaufszentrums Dodenhof in der Gemeinde Kaltenkirchen werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in ihren Grundzügen verletzt.

b.) Die Verwaltung wird beauftragt, ihre ablehnende Stellungnahme (siehe Sachverhalt) der Landesplanungsbehörde als Stellungnahme der Stadt Barmstedt im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Verwaltung im Zielabweichungsverfahren zu übermitteln.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Stadt Barmstedt entstehen keine Kosten.

 


Anlage/n:

-          Schreiben der Landesplanung vom 30.11.2012;

-          Stellungnahme der Städte Rendsburg, Itzehoe, Pinneberg, Norderstedt, Bad Segeberg und Elmshorn zur geplanten Erweiterung von Dodenhof in Kaltenkirchen;

-     Planzeichnung und planungsrechtliche Festsetzungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 30.11.12_B33_4Ae_Dodenhof (2185 KB)      
Anlage 2 2 (Dodenhof_Resolution_Stellungnahme der Städte) (144 KB)      
Anlage 3 3 30.11.12_Planz_textlFests (997 KB)      
Stammbaum:
VO/2013-309   Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 33 der Stadt Kaltenkirchen für eine Erweiterung des Einkaufszentrums Dodenhof; Stellungnahme der Stadt Barmstedt als Träger öffentlicher Verwaltung gemäß § 4 Absatz 3 LaPlaG i.V.m. § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens der Landesplanung   Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   Beschlussvorlage Barmstedt
VO/2013-309-1   Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 33 der Stadt Kaltenkirchen für eine Erweiterung des Einkaufszentrums Dodenhof; Stellungnahme der Stadt Barmstedt als Träger öffentlicher Verwaltung gemäß § 4 Absatz 3 LaPlaG i.V.m. § 6 Abs. 2 ROG im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens der Landesplanung   Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   Beschlussvorlage Barmstedt

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