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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Grundsatzbeschluss für die künftige Baulandausweisung in Barmstedt  

Öffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt
TOP: Ö 12
Gremium: Stadtvertretung Barmstedt Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 13.12.2011 Status: öffentlich
Zeit: 19:00 - 20:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kommunale Halle im Rathaus
Ort: Am Markt 1
VO/2011-037 Grundsatzbeschluss für die künftige Baulandausweisung in Barmstedt
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Wolfgang Rubart
Federführend:Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende des Bauausschusses erläutert die Beratung im Bauausschuss. Ferner berichtet er von einer Arbeitskreissitzung des Bauausschusses.

 

r Herrn Brabandt ist der Beschlussvorschlag teilweise nicht nachvollziehbar. Lediglich der Punkt 2 wird von ihm befürwortet.

 

Herr A. Schmidt bittet um Abstimmung zur Empfehlung des Bauausschusses. Ferner stellt er den Antrag, auf Basis des im Arbeitskreis gefundenen Ergebnisses den Beschlussvorschlag um den „Teil B) Eine gegenwärtige Planung im Stadtgebiet an der Lutzhorner Straße ist davon nicht betroffen“ zu erweitern.

 

rgervorsteher Kahns stellt den Antrag, über beide Punkte getrennt abzustimmen.


Beschluss:

Grundsatzbeschluss:

A

1.       Die Aufstellung von Bebauungsplänen für neue Wohngebiete und gewerbliche Ansiedlungen soll nur dort vorgenommen werden, wo ein städtebauliches Erfordernis besteht. Die Stadt Barmstedt wird dafür Sorge tragen, dass die Flächen sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses in öffentlicher Hand befinden.

 

2.       Die Stadt Barmstedt betreibt eine Bodenvorratspolitik, die es ermöglicht, bedarfsgerecht sdtische Flächen für die Entwicklung von Wohn- oder Gewerbeflächen bereitzustellen. 

 

3.       Die Stadt Barmstedt zahlt dem Eigentümer einen fairen, angemessenen Preis. Der Alteigentümer wird an der Wertsteigerung noch wie folgt beteiligt: Vom gesamt erzielten Verkaufserlös - nach Schaffung des Baurechts - werden sämtliche Entwicklungskosten wie z.B. Planungs- und Erschließungskosten, Vorfinanzierungskosten und Kosten für Ausgleichsmaßnahmen als auch Verwaltungsaufwandskosten abgezogen. Weiter abgezogen werden die Kosten für die dauerhafte Unterhaltung und Erhaltung (Folgekosten/Infrastrukturkosten). Der Alteigentümer wird nach erfolgter Beratung im Bauausschuss an einer möglichen Wertsteigerung beteiligt. In diesem Fall wird eine Nachschusspflicht vom gesamt erzielten Verkaufserlös vereinbart.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja- Stimmen:              20

Nein- Stimmen:              1

Enthaltungen:              2

 

B

 

Eine gegenwärtige Planung im Stadtgebiet an der Lutzhorner Straße ist davon nicht betroffen“

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja- Stimmen:              15

Nein- Stimmen:              5

Enthaltungen:              3

 

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