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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7 für das Gebiet südlich der Seestr. im südöstlichen Siedlungsgebiet, zwischen Seestr. und Sportplatz, östlich des Bokeler Sees  

Sitzung der Gemeindevertretung Bokel
TOP: Ö 6
Gremium: Gemeindevertretung Bokel Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 25.09.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:21 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Dörpstuv
Ort: Fasanenweg 35, 25364 Bokel
VO/2023-412 Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet südlich der "Seestraße" und der "Neel-Greve-Straße", westlich des Bokeler Sees und östlich des "Fasanenweges"
hier: Aufhebung
     
 
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Wagener, Clarissa
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Lange  erläutert, dass die im B-Planverfahren fehlende Umweltprüfung durch eine Aufhebung des B-Plans und eine Neuaufstellung mit Umweltverfahren geheilt werden kann.

 

Am 26.09.2023 soll hierzu ein Gespräch mit Herrn Wiese von der Bauaufsicht des Kreises Pinneberg geführt werden. Ferner wird eine Stellungnahme des SHGT zu diesem Thema erwartet. Eventuell ergibt sich dabei eine bessere Lösung für die Problematik.

 

Auf Anfrage berichtet Er, dass für den Umweltbericht ein Angebot über 15.000,- € zur Abarbeitung der 3 Verfahren vorliegt. Mehrere Gemeindevertreter/innen halten diese Summe für zu hoch. Die Verwaltung soll eine Kostensenkungsmöglichkeiten prüfen.  Bis dahin soll noch kein Auftrag an das Planungsbüro erteilt werden. Im Beschlussvorschlag sollen daher unter 3. Die Worte „in Rellingen“ gestrichen werden.

 

Damit wird vorerst nur dem Verfahren ohne Planungsauftrag zugestimmt.


Beschluss:

 

  1. Für das Gebiet südlich der "Seestraße" und der "Neel-Greve-Straße", westlich des Bokeler Sees und östlich des "Fasanenweges" wird der Bebauungsplan Nr. 7 aufgehoben.
  2. Der Aufhebungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  3. Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll ein Planungsbüro beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich erfolgen.  
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll in Form einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja- Stimmen:

8

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

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