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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2023-412  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet südlich der "Seestraße" und der "Neel-Greve-Straße", westlich des Bokeler Sees und östlich des "Fasanenweges"
hier: Aufhebung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Wagener, Clarissa
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Bokel Entscheidung
25.09.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung Bokel (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Der Bundesgesetzgeber hat mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungspläne im Innenbereich Erleichterungen zum Zwecke der Innenentwicklung und Schonung von Außenbereichsflächen geschaffen. Danach kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, es bedarf keines Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft und der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Berichtigung lediglich redaktionell angepasst.

 

Wegen des hohen Bedarfs an Wohnbauflächen hat der Gesetzgeber 2017 mit einem neuen § 13b BauGB diese Erleichterungen auf Flächen im Außenbereich ausgedehnt. Er hielt sich dafür auch aus europarechtlicher Sicht für berechtigt, weil die Anwendungsvoraussetzungen Nutzung als Wohnraum, weniger als 10.000 Quadratmeter Flächengröße und Anschluss an Siedlungsflächen - eine Beeinträchtigung von Umweltbelangen hinreichend sicher ausschlössen. 

 

Nun fiel ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG):

 

1. Der Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erlassen werden. Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren nach § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a BauGB tragen dieses Vorgehen nicht. § 13b BauGB ist unionsrechtswidrig und deswegen nicht anwendbar, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt.

 

Quelle: Urteil vom 18.07.2023 BVerwG 4 CN 3.22, Rn. 8.

 

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hätten daher eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden müssen. Deren Fehlen führe zu einem nach § 214 BauGB beachtlichen Fehler, der auch innerhalb der Jahresfrist nach § 215 BauGB gerügt wurde. Das Gericht stellte daher die Unwirksamkeit des Bebauungsplans fest.

 

Die Konsequenz für alle in diesen Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellten Bebauungsplänen könnte daher die Erklärung der Unwirksamkeit durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) sein, sofern diese innerhalb der Jahresfrist aufgrund eines Normenkontrollantrags gerügt würden. Da der Bebauungsplan Nr. 7 erst am 06.April 2023 in Kraft trat und die Rügefrist somit erst am 06. April 2024 verstreicht, wird von der Verwaltung empfohlen, den Bebauungsplan aufzuheben, und in einem parallelen Regelverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht neu aufzustellen. Alle sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unverändert.

 

Die untere Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund dieser für alle überraschenden Entwicklung der Rechtsprechung die Gemeinde Bokel darüber informiert, dass Baugenehmigungen und Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Zeit nicht erteilt werden können, bzw. der Baubeginn im Genehmigungsfreistellungsverfahren untersagt werden kann.

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde Bokel ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge: 

 

Bau- und Wegeausschuss // Vorberatung // § 4 Abs. 1 b) Hauptsatzung

 

Gemeindevertretung // Entscheidung // § 27 GO  


Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Für das Gebiet südlich der "Seestraße" und der "Neel-Greve-Straße", westlich des Bokeler Sees und östlich des "Fasanenweges" wird der Bebauungsplan Nr. 7 aufgehoben.
  2. Der Aufhebungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  3. Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll ein Planungsbüro in Rellingen beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich erfolgen.  
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll in Form einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:
 

Es werden Haushaltsmittel in den Haushalt 2024 eingeplant.   


Anlage/n:

 

1. Planzeichnung B-Plan Nr. 7

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Planzeichnung (616 KB)      

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