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Auszug - Haushaltssatzung der Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2022 mit Investitionsprogramm und Finanzplan der Jahre 2022 - 2025
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Kahns erklärt, dass der Fehlbetrag stand 11.01.2022 bei rund 3,9 Mio.€ lag. Anschließend verweist er auf die Änderungsmail von Herrn Grüntz aus der Vorwoche und gibt
bekannt, dass der Fehlbetrag nun bei 3,5 Mio.€ liegt.
Schließlich stellt Herr Kahns die größten Posten der Investitionsliste vor, erklärt hierzu
jedoch, dass es sich dabei um Maßnahmen handelt, die schon aus den Vorjahren stammen.
Zur Investitionsplanung werden keine weiteren Fragen gestellt.
Anschließend erfolgt die Beratung des Ergebnishaushaltes. Herr Kahns gibt zu beachten, dass der Bauunterhalt erneut sehr aufgebläht ist und er sich sicher ist, dass die aufgeführten Maßnahmen in Summe nicht in 2022 geschafft werden können. Er verweist auf seine Excel-Liste, die er den Fraktionsvorsitzenden und der Verwaltung in der Vorwoche zugesendet hat. In der Liste enthalten sind Nachfragen an die Verwaltung, die zur Stadtvertretung
beantwortet werden sollen.
Herr Maier gibt bekannt, dass im Bauunterhalt drei Maßnahmen enthalten waren, die mit in die Stadtförderung der Schlossinsel zählen. Die Maßnahmen sind daher aus dem Aufwand herausgenommen worden und befinden sich mit im Investitionsansatz der Schlossinsel. Das Haushaltsdefizit schrumpft damit um weitere 185.000 € und liegt nun bei 3.390.600 €.
Zum Presseartikel der Barmstedter-Zeitung vom Montag, den 24.01.2022 in Verbindung mit der Sanierung des Kreuzweges erläutert Herr Maier, dass der zuständige Kollege hierzu eine separate Vorlage anlegen wird. Für den Haushalt hat diese Maßnahme keine weitere
Auswirkung, da die Maßnahme betraglich erst 2023 zu Buche schlagen wird.
Weiter gab es in den vergangenen Ausschusssitzungen nachfragen zum Haushalt, die Herr Lichy wie folgt beantworten kann:
Bauausschuss:
Energieeffiziente Maßnahmen Sporthalle Heederbrook und CFvWG:
Frage:
- Sind die Fördermittel sicher?
- Was ist bei fehlenden Handwerkern, können die Mittel verlängert werden?
- Ist eine Aufteilung / Schiebung möglich?
Antwort:
- Die Fördermittel von ptjülich sind sicher, der Auftrag wurde bereits an Firma Pohl vergeben,
- ja eine Fristverlängerung wurde beantragt und genehmigt
- Eine Verschiebung ist nicht zu empfehlen, hier ist mit einer erheblichen Preissteigerung zu rechnen.
Sanierung Naturrasenspielfeld Heederbrook:
Frage:
Auswirkungen und Schäden bzgl. Sanierung / Schäden Taratanbahn möglich?
Antwort:
Nein, bei den Arbeiten an der Tartanbahn ist nicht mit Schäden an der Rasenfläche zu
rechnen.
Sporthalle Heederbrook Umbau Sanitärräume und Heederbrook Sanitäre Einrichtungen /Umkleiden:
Frage:
Ansatz doppelt oder tatsächlich innerhalb der Halle und einmal Sporthaus am Sportplatz?
Antwort:
Die Planung war für den Sportlertrakt berücksichtigt und kommt noch aus der Gesamtplanung „geförderte Maßnahme Tartanbahn“
- Tartanbahn
- Rasenrenaturierung
- Flutlichanlage
- Sanitäre Einrichtungen Sportlertrakt
Ausschuss Schule Sport und Kultur:
Dokumentenkameras James-Krüss-Schule:
Der Ansatz wird auf 2.000,00 € für iPad Halterungen, mit denen man dann die Geräte als Dokumentenkameras nutzen kann, reduziert. Die iPad Halterungen kosten um die 180,00 € (9 x 180,00 € = 1.620,00 €). Durch die derzeitigen Preissteigerungen wird ein höherer Betrag eingeplant.
Audiosystem Museum:
Nach passenden Angeboten auf dieser Seite hat das Museumsteam folgende Anschaffungswünsche:
Audioguides für das Gesamtmuseum, Einhandhörer mit eingebautem MP3-Player,
mehrsprachige Führungen möglich
- 4 Stück incl. Ladeschalen 2.233,80 €
- Wandhörstation für die Präsentation
von Hörszenen in der Schusterwerkstatt. 798,00 €
- Stationäre Audioabspielstation mit Player und
Kleinlautsprechern für das Diorama 491,11 €
- Digitales 6-Spur-Pocket-Studio
zur Eigenproduktion der Hörsequenzen 145,24 €
- 5.1 Lautsprecher für Filmvorführungen 149,00 €
Gesamtsumme: 3.817,15 €
Quelle: Hörstationen https://www.avmedientechnik.de/audio/hoerstationen/index.php
Maßnahmen auf der Schlossinsel
Zu den Maßnahmen auf der Schlossinsel gibt die Verwaltung bekannt, dass hier zwei
Investitionsmaßnahmen angelegt worden sind. Die erste Maßnahme beinhaltet 300.000 € für die Erneuerung der Brücke zur Schlossinsel. Herr Lichy erklärt hierzu, dass diese Bau-maßnahme definitiv durchgeführt werden muss, damit überhaupt die Sanierung der
Schlossinsel erfolgen kann. Anderenfalls könnten Baufahrzeuge die Schlossinsel nicht
befahren.
Die weitere Maßnahme beinhaltet die geplanten Sanierungsmaßnahmen der Insel, welche auch zur Förderung angemeldet werden sollen. Darin enthalten sind zum größten Teil die Planungskosten für die Sanierung:
- Gestaltungsleitfaden für Elemente im Außenraum
- Freiraumplanerischer Wettbewerb für die Insel und Ihre Umgebung
- Programmspezifisches Management anteilig
- Modernisierung der WCs im Gefängnis-Cafe ggf. Neubau anteilig
- Öffentlichkeitsarbeit anteilig
- Verfügungsfond anteilig
- Beräumung Schlossgraben anteilig
- Bestandaufnahme Gebäude anteilig
- Inselmanagement anteilig
Herr Gottschalk schlägt vor, einem Sperrvermerk für die Planungskosten vorzunehmen und wünscht sich eine separate Investitionsmaßnahme, welche nur die Planungskosten enthält. Den Sperrvermerk begründet er damit, dass die Situation um das Herrenhaus noch nicht geklärt ist und hier noch eine Antwort der Verwaltung offen ist.
Herr Maier gibt zu bedenken, dass die Planungskosten zu den förderfähigen Kosten
gehören. Er ist sich daher nicht sicher, ob der Sperrvermerk zu einer Verwehrung der
Förderung führt.
Frau Döpke ergänzt und erinnert daran, dass der Förderantrag bis zum 28.02.2022 gestellt werden müsse. Mit einzureichen sind ein Sachstandsbericht, ein Maßnahmenplan der
Vorbereitungen und ein Finanzierungskonzept. Die Verwaltung arbeitet zur Zeit mit
Hochdruck an der Beantragung.
Herr Johannsen schließt sich Herrn Gottschalk an und bittet um die Einrichtung eines
Sperrvermerkes für die Planungskosten.
Herr Kahns gibt den Antrag von Herrn Gottschalk zur Abstimmung.
Auf den Antrag, für die Planungskosten der Sanierung der Schlossinsel mit einem
Sperrvermerk zu versehen wurde wie folgt abgestimmt:
Ja: 7
Nein: 2
Enthaltungen: 2
Die Verwaltung wird die Maßnahmen nun wie folgt vorbereiten:
- Maßnahme 1: Sanierung der Brücke
- Maßnahme 2: Planungskosten (mit Sperrvermerk)
- Maßnahme 3: Sanierung WC Schlossgefängnis
Herr Dr. Thiel erfragt den Sachstand zu der Fehlbedarfszuweisung 2020 und 2021.
Herr Maier erklärt dazu, dass sich die Fehlbedarfszuweisung 2020 derzeit zur Prüfung beim Kreis befindet. Die zuständige Prüferin hat sich bereits gemeldet. Zur Fehlbedarfszuweisung 2021 erklärt Herr Maier, dass diese jetzt aktuell beantragt wird. Zu erwartende Beträge
können noch nicht genannt werden.
Weiter fragt er Dr. Thiel, wie sich die Senkung der KiTa und Krippenplätze auf die
Kommunen auswirkt.
Hierzu wird im Folgenden die Information des Landes Schleswig-Holsteins zur Verfügung gestellt:
Änderungen des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) zum 01.01.2022
Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 15.12.2021 diverse Änderungen des KiTaG verabschiedet. Die wichtigsten Anpassungen werden in der Folge erläutert.
Organisation der Wahl der Kreiselternvertretung und Modifizierung der Wahl der Landeselternvertretung (§ 4 Absatz 1 und 2)
Die Organisation und Durchführungen der Wahlen der Kreiselternvertretung obliegen nun hauptverantwortlich den amtierenden Kreiselternvertretungen. So hat der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wahl der Kreiselternvertretung ferner nicht mehr zu organisieren, sondern vielmehr die amtierende Kreiselternvertretung bei der Organisation und Durchführung der Wahl durch räumliche und personelle Ressourcen zu unterstützen. Ab dem Kita-Jahr 2022/23 setzt sich die Landeselternvertretung anders zusammen: Die Kreiselternvertretungen entsenden jeweils zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung – diese Mitglieder bilden die neue Landeselternvertretung und wählen aus Ihren Reihen zwei Vorsitzende.
Inkenntnissetzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis, kreisfreie
Stadt, Stadt Norderstedt) durch das Kita-Portal als Voraussetzung für den Anspruch auf Kindertagesförderung (§ 5 Absatz 5)
Der Anspruch auf Kindertagesbetreuung des Kindes setzt voraus, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe spätestens drei Monate vor Betreuungsbeginn über diese Absicht informiert wird und so in die Lage versetzt wird, diesen Bedarf auch befriedigen zu können. Durch eine Konkretisierung der Norm wird fortan ausdrücklich geregelt, dass diese Benachrichtigung des örtlichen Trägers bereits erfüllt wird, indem im Kita-Portal eine unverbindliche Voranmeldung bei einer Kindertageseinrichtung oder für die Förderung bei einer Kindertagespflegeperson vorgenommen wird. Ein gesonderter Kontakt ist somit obsolet.
Förderung altersfremden Kindern in einer integrativen Kindergartengruppe und von Jugendlichen in einer Hortgruppe im Ausnahmefall (§ 17 Absatz 2)
Es wird klargestellt, dass die Aufnahme von bis zu zwei unterdreijährigen Kindern sowie schulpflichtigen Kindern, letzteres zugelassen im Ausnahmefall durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, auch in eine integrative Kindergartengruppe und nicht nur in eine Kindergartengruppe erfolgen kann.
Besteht außerdem ein besonderer pädagogischer Bedarf, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall für ein Kindergartenjahr zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher im Alter von über 14 Jahren in einer Hortgruppe gefördert werden kann.
Keine verpflichtende Verlängerung eines Betreuungsverhältnisses bei Übergang von Kindergarten in den Hort bei Wegzug eines Kindes (§ 18 Absatz 5)
Die bisherige Regelung verpflichtete den Einrichtungsträger, im Falle des Wegzugs eines Kindes aus der Standortgemeinde der Kindertageseinrichtung aus diesem Grund das Betreuungsverhältnis nicht zu beenden oder eine Verlängerung abzulehnen. Ein solches Kind würde in der Praxis bei der Vergabe der Hortplätze gegenüber gemeindeangehörigen Kindern bevorzugt werden. Fortan ist dem Einrichtungsträger dies bei Vorliegen eines befristeten Betreuungsverhältnisses und dem gleichzeitigen Eintritt des Kindes in die Schule zum Schuljahresbeginn gestattet.
Qualifikation von pädagogischen Fachberatungen (§ 20 Absatz 2)
Die Anforderung, dass Personen in der pädagogischen Fachberatung über einen pädagogischen Studienabschluss und eine bestimmte Berufserfahrung verfügen müssen, wird bis zum Beginn des Kita-Jahres 2025/26 verschoben. Bis dahin genügt eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 KiTaG (somit auch als Erzieher/in) oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 KiTaG.
Ab August 2025 muss dann grundsätzlich ein pädagogischer Studienabschluss (§ 28 Absatz 1 Nr. 1) nachgewiesen werden. Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in der Fachberatung tätig waren, genügt weiterhin eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 KiTaG (somit auch als Erzieher/in) oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 KiTaG. Zusätzlich ist jeweils eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren im pädagogischen Bereich, davon mindestens zwei Jahre in einer Kindertageseinrichtung, nachzuweisen. Ein Jahr Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung kann durch zwei Jahre Berufserfahrung als pädagogische Fachberatung von Kindertageseinrichtungen ersetzt werden.
Bemessung des Raumbedarfs bei altersgemischten Gruppen nach konkreter Gruppenzusammensetzung (§ 23 Absatz 1)
In altersgemischten Gruppen wird künftig nicht mehr eine pauschale Fläche pro Kind für die Bemessung des Raumbedarfs festgelegt (zuvor allgemein 3,5 m² pro Kind), sondern nun auf das Alter der Kinder abgestellt: 3,5 m² für jedes unterdreijährige Kind und 2,5 m² für ältere Kinder.
Mögliche Abweichung von den Vorgaben zum Schlafraum für Kinder unter drei
Jahren (§ 23 Absatz 2)
In Zukunft wird geregelt, dass Einrichtungen von der Vorgabe, für Kinder unter drei Jahren einen separaten Schlafraum von mindestens 1,2 m² vorhalten zu müssen, abweichen können, wenn sie zum 31. Dezember 2020 bereits betrieben wurden und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im begründeten Einzelfall für eine anderweitige Schlafgelegenheit in ihrem Einrichtungskonzept eine Ausnahmebewilligung erteilt hat. Außerdem wird geregelt, dass darüber hinaus für Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen Abweichungen von der oben genannten Vorgabe eines separaten Schlafraums bei Vorlage eines entsprechenden Konzeptes zulässig sind.
Entscheidung für eine Platzzahlreduzierung (§ 25 Absatz 5)
Es wird konkretisiert, dass eine Entscheidung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für eine Platzzahlreduzierung einer Gruppe nicht davon abhängig ist, ob das jeweilige Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält.
Absenkung der Höchstbeiträge für Elternbeiträge für unterdreijährige Kinder
(§ 31 Absatz 1)
Die Höchstbeiträge für Elternbeiträge („Elterndeckel“) für die Förderung von Kindern unter drei Jahren werden ab 2022 weiter abgesenkt. Durfte der Elternbeitrag im Monat zuvor 7,21 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht überschreiten, sind es fortan nur noch 5,80 Euro. Beispielhaft sinkt so der Höchstbeitrag für eine Betreuung von 40 Stunden in der
Woche von 288,40 Euro auf 232,00 Euro. Die Höchstbeiträge für Einzelstunden reduzieren sich für diese Altersspanne in der Folge von 1,80 Euro auf 1,45 Euro.
Ausgestaltung der Wahlen von Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen (§ 32 Absatz 1)
Bei der Wahl der Elternvertretung in der Einrichtung gestaltet der Einrichtungsträger bisher gemeinsam mit den Eltern das Wahlverfahren. Diese Regelung wird dahingehend konkretisiert, als dass zudem künftig auch das Verfahren für die Neu- und Nachwahl der Elternvertretung in diesen Prozess miteinzubeziehen ist.
Zusätzliche Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen für Kindergartengruppen bei Vorhaltung eines Betreuungsschlüssels von 1,75 (§ 57 Absatz 3)
Ab 2021 wird es für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die Möglichkeit geben, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen bzw. Regel-Hortgruppen nur ein Betreuungsschlüssel von 1,75 statt 2,0 bereitgestellt werden kann. Eine solche Möglichkeit besteht bereits auf gleiche Weise für einen abweichenden Betreuungsschlüssel von 1,5. Auch eine solche Abweichung vom regulären Betreuungsschlüssel wird bei der Berechnung der dazugehörigen Gruppenfördersätze, welche im Übergangszeitraum an von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe an die Standortgemeinden ausgezahlt werden, dann berücksichtigt.
Einzelfallbezogene Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen für Angebote auf den Halligen (§ 60)
Um der besonderen Situation auf den Halligen Rechnung zu tragen, kann der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem MSGJFS Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen nach Teil 4 des KiTaG genehmigen, soweit die Realisierung der Voraussetzungen ob der besonderen Situation auf den Halligen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand einzuhalten wäre. Abweichungen vom Mindestraumbedarf, vom Betreuungsschlüssel und von Personalqualifikation sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.
Anpassungen finanzieller Art (diverse Normen)
Ebenso werden zahlreiche Anpassungen finanzieller Art vorgenommen:
Mindesthöhen der Komponenten der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen
Anerkennungsbetrag
- Erhöhung der Mindesthöhe für den Anerkennungsbetrag von 4,84 Euro auf künftig 4,95 Euro (§ 46 Absatz 1)
- Erhöhung der Mindesthöhe für den Anerkennungsbetrag bei Nachweis von besonderer Qualifikation der Kindertagespflegeperson von 5,16 Euro auf 5,28 Euro
(§ 46 Absatz 2)
Sachaufwandpauschale
- Erhöhung der Mindesthöhe für den Sachaufwand pro Kind und Stunde von 1,12 Euro auf 1,14 Euro bei Förderung im Haushalt der Kindertagespflegeperson
(§ 47Absatz 1) - Erhöhung der Mindesthöhe für den Sachaufwand pro Kind und Stunde von 1,36 Euro auf 1,39 Euro bei Förderung in anderen geeigneten Räumen (§ 47 Absatz 2)
- Erhöhung der Mindesthöhe für den erhöhten Sachaufwand pro Kind und Stunde für eine Förderung nach § 45 Absatz 2 im Haushalt der Kindertagespflegeperson von 2,12 Euro auf 2,16 Euro (§ 47 Absatz 2)
- Erhöhung der Mindesthöhe für den erhöhten Sachaufwand pro Kind und Stunde für eine Förderung nach § 45 Absatz 2 in anderen geeigneten Räumen von 2,59 Euro auf 2,64 Euro (§ 47 Absatz 2)
Höhe des Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde bei der Refinanzierung
- Absenkung des Wohngemeindeanteils für den Zeitraum ab 2022 von 39,01 % auf 37,65 % des Pauschalsatzes (§ 51 Absatz 2)
Höhe des Pauschalsatzes pro Kind für die Kindertagespflege
- Erhöhung des Pauschalsatzes pro Kind für die Kindertagespflege von 34,23 Euro auf 34,95 Euro bei der Refinanzierung durch Wohngemeinde und Land (§ 53 Absatz 2)
Darüber hinaus wird die gesetzlich vorgesehene Steigerungsrate bei dem Gruppenfördersatz für Einrichtungen berücksichtigt (Tarifsteigerung um 1,8% ab April 2022 und Anpassung der Sachkostenwerte um 2%).
Es werden keine weiteren Fragen gestellt.
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2022 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2022 bis 2025 gemäß den Entwürfen unter Berücksichtigung der jeweils beschlossenen Änderungen.
Die Stadtvertretung nimmt von dem Finanzplan für die Haushaltsjahre 2022 bis 2025
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ja- Stimmen: | 7 |
Nein- Stimmen: | 0 |
Enthaltungen: | 4 |
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76