Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen
Nachbeurkundung einer von Deutschen im Ausland oder mit ihrer Beteiligung geschlossenen Ehe beantragen
Sie haben im Ausland geheiratet und mindestens einer von Ihnen beiden hat die deutsche Staatsangehörigkeit? Dann können Sie die Eheschließung in einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
- Die Ehegatten
- Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
Kurztext
- Eheschließung im Ausland Beurkundung von im Ausland geschlossener Ehen Deutscher beziehungsweise ihrer Beteiligung
- Mindestens eine Person der Ehegatten besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
- zuständig: das Standesamt des Wohnortes, des letzten Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
- Gab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland beziehungsweise liegt der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig:
- Standesamt I
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin
- Standesamt I
- Bei Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Ansonsten ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
- Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig.
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
- Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
- Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist (Rechtskraftvermerk).
- Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
- Weitere Unterlagen
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 9 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
§ 438 Zivilprozessordnung (ZPO)
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
Ansprechpartner
Amt Rantzau - Standesamt
Chemnitzstraße 30
25355 Barmstedt
Tel:
+49 4123 688-0
|
Fax:
+49 4123 688-144
E-Mail:
info[at]amt-rantzau.de
Web:
www.amt-rantzau.de
Postanschrift:
Chemnitzstraße 30
25355
Barmstedt
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich auch
14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Sollten Ihnen die oben angeführten Öffnungszeiten nicht zusagen, bieten Ihnen die Beschäftigten des Amtes Rantzau gern einen persönlichen Termin außerhalb dieser Zeiten an.
Mitarbeiter (Amt Rantzau - Standesamt)
Tel:
+494123 688-130
|
Fax:
+494123 688-167
E-Mail:
pingel[at]amt-rantzau.de
|
Zimmer:
12
Mitarbeiter (Amt Rantzau - Standesamt)
Tel:
+494123 688-132
|
Fax:
+494123 688-167
E-Mail:
weise[at]amt-rantzau.de
|
Zimmer:
16
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76