Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2010-737
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Sachverhalt:
Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Barmstedt vom 22.10.2001 wurde in der Aktualität der Rechtsnormen und Formulierungen überarbeitet. Des Weiteren wurden Paragraphen ergänzt. Die im Satzungsentwurf kursiv gedruckten Abschnitte wurden ergänzt oder geändert, die näheren Erläuterungen sind nachfolgend aufgeführt:
§ 2 Absatz 4 wurde um die Bürgermeisterwahlen ergänzt, da diese in der vorherigen Fassung nicht berücksichtigt worden sind und für die die Werbung durch Stellschilder als Sondernutzung ebenfalls gilt.
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 wurde um Versicherungsnachweise ergänzt. Auch durch die Sondernutzung von Straßen und Wegen können Haftpflichtrisiken aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen. Hier gilt es die Betroffenen, aber auch die Stadt Barmstedt, von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 3 Absatz 2 wurde hinzugefügt, um klarzustellen, dass die Genehmigung durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt und daher keine automatische Genehmigung bei Antragstellung erfolgt. Dabei ist die örtliche Bedeutung, das öffentliche Interesse, die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs sowie das Ortsbild zu berücksichtigen.
§ 3 Absatz 5 Das Betteln ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt (Grundrecht). Vortäuschung falscher Verhältnisse kann ein Bettelbetrug darstellen und aufdringliches Betteln kann nach § 118 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Da im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Zuordnung des Bettelns zum Straßenverkehrsrecht noch nicht erfolgt ist, wird hier lediglich ein „Merkposten“ eingefügt und die Duldung des sog. „nicht aggressiven Bettelns“ klargestellt.
§ 5 Pflichten der Sondernutzungsberechtigten wurde neu eingearbeitet um klarzustellen, welche Grundlagen für eine Sondernutzung von den Erlaubnisnehmern zwingend zu beachten sind. Grundgedanke hierbei ist natürlich auch die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht
und der Übergang des Haftpflichtrisikos auf den Erlaubnisnehmer.
§9 Sonstige Bestimmungen wurde aus der Satzung entfernt. Für die Nutzung von Flächen für festgesetzte Märkte gilt die Marktsatzung der Stadt Barmstedt. Ein gesonderter Hinweis ist aus Sicht der Verwaltung nicht notwendig.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt, die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Barmstedt vom 22.10.2001 aufzuheben. Gleichzeitig tritt die neue Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Barmstedt, gemäß beiliegendem Entwurf, in Kraft.
Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
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1 | Sondernutzung Satzung (1733 KB) |
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