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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2007-080  

Betreff: Einrichtung einer Stiftung (Antrag der FWB-Fraktion)
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Heinz Scharrel
Federführend:Amt für Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
25.09.2007 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Mit beigefügtem Schreiben vom 11.09.2007 beantragt die FWB-Fraktion, im Hauptausschuss über die Einrichtung einer Stiftung aus dem Anteil der Stadt Barmstedt an dem Nachlass des Ehepaares Dr. Josef und Lucinde Nelke zu beraten.

 

Laut Testament muss die Stadt Barmstedt ihren Anteil an der Erbschaft für soziale Zwecke einsetzen. Nach Auskunft des Testamentsvollstreckers entscheidet die Stadt im Sinne dieser Vorgabe über die Verwendung der Mittel. Der Anteil der Stadt Barmstedt an dem Nachlass beträgt 20 %, was voraussichtlich einem Betrag von rd. 700.000 EUR entsprechen wird. Die Betragsangabe kann zurzeit aber nur unverbindlich sein, weil insbesondere das vorhandene Immobilienvermögen erst noch veräußert werden muss.

 

Die Verwaltung steht dem Vorschlag, eine Stiftung zu errichten, aufgeschlossen gegenüber. Damit kann dem zu unterstellenden Willen der Erblasser nachhaltig und auf Dauer Rechnung getragen werden. Ergänzend zu den kommunalen Mitteln könnten z. B. steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zusätzlich gefördert werden.

 

Im Hinblick auf die nach dem Gemeindehaushaltsrecht geforderte Wirtschaftlichkeit des Handelns wurde Rücksprache mit der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg gehalten. Die Aufsichtsbehörde vertritt die Auffassung, dass es nicht unbedingt darauf ankommt, wie wirtschaftlich die Erbschaft für die Stadt wird. Vielmehr ist zu ergründen, was die Erblasser mit ihrer Erbschaft bewirken möchten. Hierbei ist zunächst das Testament auszuwerten. Soweit die Erbschaft nach dem Testament für "soziale Zwecke" zu verwenden ist, liegt es weitgehend im Ermessen der Stadt, was mit der Erbschaft geschieht. Denn "soziale Zwecke" ist ein weitgehender Begriff, der durch die Stadt ausgelegt werden kann. Der Bau z. B. einer Schule ist eine Pflichtaufgabe der Stadt. Insofern stellen die Übernahme von Kosten dieser Pflichtaufgabe oder der Verzicht auf sonst aufzunehmende Kredite keine klassische Verwendung für soziale Zwecke dar. Die in Erwägung gezogene Gründung einer Stiftung sichert eine nachhaltige Förderung aller möglichen sozialen Einrichtungen und hält darüber hinaus auch das Andenken an die Erblasser über einen längeren Zeitraum aufrecht. Hierbei können selbstverständlich auch Schulen (z. B. Stipendien, besondere Ausstattungen oder Schülerfahrten)in den Genuss von Fördermitteln kommen. Dies wird nach Auffassung der Aufsichtsbehörde dem Willen der Erblasser eher gerecht als die Tilgung von Krediten. Das gilt umso mehr, als die Stadt aufgrund der Haushaltslage ohnehin für freiwillige Leistungen nur begrenzt Haushaltsmittel zur Verfügung stellen kann.

Anlage/n:

Anlage/n:

Antrag der FWB-Fraktion vom 11.09.2007

 

 

 

 

 

 

 

(Hammermann)

Bürgermeister

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag der FWB-Fraktion vom 11.09.2007 (347 KB)      

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