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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2010-619  

Betreff: Nachwahl von Mitgliedern für die nach § 7 der Hauptsatzung zu besetzenden Ausschüsse
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Jörg Bucher
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
07.09.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Aufgrund von Rücktritten von Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern und dem Nachrücken von Nachfolgerinnen und Nachfolgern in die Stadtvertretung ist eine Umbesetzung in den Ausschüssen der Stadtvertretung erforderlich.

 

Die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder und die Anzahl der zu besetzenden Ausschüsse ergibt sich aus der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt ( § 45 (2) Gemeindeordnung). Wählbar sind alle Stadtvertreter/innen und wenn die Hauptsatzung dies vorsieht – auch bürgerliche Mitglieder-. In den Hauptausschuss können keine bürgerlichen Mitglieder gewählt werden (§ 45a (1) Satz 1 Gemeindeordnung)

 

Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt

 

§ 7

Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b,  46,  59 Abs. 5, 94 Abs. 5 GO)

 

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1, 45 a Abs. 1 GO werden gebildet:

 

a) Hauptausschuss

    Zusammensetzung:

    7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

    und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht

    Aufgabengebiet:

    nach § 45 b GO

    Finanzwesen

    Steuern

    Wirtschafts- und Verkehrsförderung

    Grundstücksangelegenheiten

    Sitzungen des Hauptausschusses:

    Der Hauptausschuss ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert,

   mindestens  jedoch zehnmal im Jahr.

 

b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

    Zusammensetzung:

    3 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

    Aufgabengebiet:

    Prüfung der Jahresrechnung

 

c) Ausschuss für Kultur, Schule und Sport

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Kultur- und Gemeinschaftswesen

    Büchereiwesen

    Schulwesen

    Förderung und Pflege des Sports

 

d) Ausschuss für Jugend und Soziales

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Jugend- und Altenarbeit

    Kindertagesstätten

    Sozial- und Gesundheitswesen

    Wohnungswesen

 

e) Bauausschuss

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Bauleitplanung

    Verkehrsplanung

    Tiefbau

    Kulturbau

    Hochbau

 

f) Umweltausschuss

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Umweltschutz

    Naturschutz

    Landschaftspflege

 

g) Werkausschuss

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Stadtwerke Barmstedt gemäß Satzung

 

(2) Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

 

(3) Mit Ausnahme für den Hauptausschuss und den Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung können zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können. Die stellvertretenden Ausschussmitglieder werden im Fall der Verhinderung eines Ausschussmitgliedes, das auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählt worden ist, in der Reihenfolge tätig, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

 

Wahlverfahren:

Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 (3) Gemeindeordnung. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Eine „En bloc“ Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht.

 

Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse nach der Verhältniswahl ( § 46 (1) Gemeindeordnung). Die Wahl bezieht sich dabei auf alle Stellen eines oder mehrerer Ausschüsse.

Dabei stellen die einzelnen Fraktionen Listen zur Besetzung des Ausschusses oder der Ausschüsse auf. Die Listen enthalten sowohl Stadtvertreter/innen, wie auch bürgerliche Mitglieder. Es können Mitglieder anderer Fraktionen in die Listen aufgenommen werden. Die Stadtvertretung stimmt über die Listenvorschläge der Fraktionen ab. Das Abstimmungsergebnis ist dabei Grundlage für die Vergabe der Ausschusssitze nach dem Höchstzahlverfahren ( § 40 (4) Gemeindeordnung ). Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Lost (§ 40 (4) Gemeindeordnung).

 

Durch die Bildung von Zählgemeinschaften dürfen sich keine Nachteile für Fraktionen ergeben, die bei zu Grunde Legung der Fraktionsstärken mehr Sitze im Ausschuss errungen hätten. Eine solche Wahl ist rechtswidrig.

Deshalb ist folgende Vergleichsberechnung auf Basis der Fraktionsstärken vorzunehmen.

 

 

Beispiel: 9 Ausschussmitglieder

Parteien/Gruppierungen

CDU/FDP *

SPD

FWB

Ball

BfB

Sitze/    : 1

       6  (2)

     4 (5)

      9  (1)

     5  (3)

2

: 2

      3  (6)

2

    4,5 (4)

2,5 (8)

1

: 3

       2 

1,33

       3 (7)

1,66

0,66

: 4

1,5

1

  2,25 (9)

1,25

0,5

: 5

1,2

0,8

1,8

1

0,4

 

(1)    – (9) Ausschusssitze

 

*Der Stadtvertreter der FDP ist der Fraktion der CDU durch Erklärung beigetreten.

 

Überproportinalklausel:

 

Wenn Fraktionen in Ausschüssen, nicht aber in der Stadtvertretung, die Mehrheit haben, erhält die Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein Ausgleichsmandat, auch über die in der Hauptsatzung festgelegte Anzahl der Ausschussmitglieder (§ 46 (1) Gemeindeordnung.

 

Stimmlose Grundmandate:

 

Fraktionen, die bei der Verhältniswahl keinen Ausschusssitz errungen haben, erhalten ein stimmloses Grundmandat (§ 46 (2) Gemeindeordnung). Die stimmlosen Mitglieder werden von den Fraktionen benannt.

 

In der konstituierenden Sitzung der Stadtvertretung am 24.06.2008 ist die Wahl der Ausschussmitglieder auf Verlangen nach § 46 Absatz 1 GO durch Verhältniswahl erfolgt.

 

§ 46 (10) GO

Jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen eines Ausschusses neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Wird die Wahlstelle eines Mitgliedes eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitglieds, während der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 40 Absatz 3 GO gewählt; Absatz 1 bleibt unberührt.

 

§ 40 (3) GO

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.

 

 

Auf die Vorschläge und Anträge der Fraktionen wird verwiesen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

- entfällt -

Anlage/n:

Anlage/n:

Vorschläge/ Anträge der FWB-Fraktion und der CDU/FDP-Fraktion

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Umbesetzung der Ausschüsse - Antrag der FWB (438 KB)      
Anlage 2 2 Umbesetzung der Ausschüsse - Antrag der CDU - FDP Fraktion (314 KB)      

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