Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2010-617
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Sachverhalt:
Mit Wirkung vom 06.09.2010 ist der Bürgervorsteher Herr Wilfried Quell durch schrifltiche Erklärung von seinem Amt zurückgetreten und hat sein Mandat in der Stadtvertretung niedergelegt.
Somit ist die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers des Bürgervorstehers erforderlich.
Die Wahl der Bürgervorsteherin/ des Bürgervorstehers erfolgt nach § 33 (3) Gemeindeordnung unter Leitung der Stellvertreterin/ des Stellvertreters in der Reihenfolge ihrer Wahl. Wählbar sind alle Mitglieder der Stadtvertretung. Jede Stadtvertreterin oder jeder Stadtvertreter ist grundsätzlich vorschlagsberechtigt.
Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 (3) Gemeindeordnung. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht nach § 33 (3) Gemeindeordnung. Das Verlangen bezieht sich sowohl auf die Stelle des Vorsitzenden als auch auf die Stellen der Stellvertreter/innen.
Das Vorschlagsrecht haben dann nur Fraktionen. Beim gebundenen Vorschlagsrecht sind einzelne Stadtvertreter/innen nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht wird auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.
Stadtvertretung Barmstedt (konstituierende Sitzung/ gebundenes Vorschlagsrecht)
Parteien/Gruppierungen | CDU/FDP * | SPD | FWB | Ball | BfB |
Sitze/ : 1 | 6 (2) | 4 | 9 (1) | 5 (3) | 2 |
: 2 | 3 | 2 | 4,5 | 2,5 | 1 |
: 3 | 2 | 1,33 | 3 | 1,66 | 0,66 |
(1) Vorschlagsrecht für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher
(2) Vorschlagsrecht für die 1. Stellvertreterin oder den 1. Stellvertreter
(3) Vorschlagsrecht für die 2. Stellvertreterin oder den 2. Stellvertreter
*Der Stadtvertreter der FDP ist der Fraktion der CDU durch Erklärung beigetreten.
Die ursprüngliche Wahl des Bürgervorstehers und der Stellvertreterin und des Stellvertreters in der konstituierenden Sitzung der Stadtvertretung am 24.06.2008 erfolgte nach dem gebundenen Vorschlagsrecht nach § 33 (2) Gemeindeordnung. Danach ist Herr Wilfried Quell nach dem gebundenen Vorschlagsrecht auf Vorschlag der FWB-Fraktion zum Bürgervorsteher gewählt worden.
Werden während der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers § 33 (2) Satz 1 bis 3 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Freiwerdens Wahlstellen durch eine Fraktion besetzt sind. Für die Wahl gilt § 30 (1) GO entsprechend.
Die FWB-Fraktion ist danach für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers des Bürgervorstehers vorschlagsberechtigt.
Beschlussvorschlag:
- ohne -
Finanzielle Auswirkungen:
- entfällt -
Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers (231 KB) |
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