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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2025-023  

Betreff: Ersatz-Wahl einer 1. stellvertretenden Bürgervorsteherin / eines 1. stellvertretenden Bürgervorstehers
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Knoll, Nicole
Federführend:FB 100 Steuerung und Marketing   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
25.02.2025 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Herr Peter Gottschalk hat zum 31.12.2024 sein Amt als 1. stellv. Bürgervorsteher niederge­legt, es ist eine Nachfolge zu bestimmen.

 

Die Ersatz-Wahl erfolgt grundsätzlich im Meiststimmenverfahren (§ 33 IV i.V.m. § 40 III GO). Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Stadtvertretung. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhält. Eine geheime Abstimmung wäre möglich (§ 40 II GO).

 

Jede Fraktion kann die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht verlangen 33 II GO). Hier würde das Vorschlagsrecht bei der CDU und der FWB liegen. Beide können einen Vor­schlag unterbreiten.

 

Das gebundene Vorschlagsrecht bezieht sich immer sowohl auf die Stelle des Vorsitzes, als auch auf die der Stellvertreter. Es ist nicht möglich, die Stellvertreter im Meiststimmenver­fahren zu wählen, wenn vorher die/der Vorsitzende im gebundenen Vorschlagsrecht gewählt wurde.

 

Das Vorschlagsrecht der Fraktion, deren Kandidat als Vorsitzende/r gewählt wurde, hat ihr Vorschlagsrecht verbraucht“. Die andere Fraktion hat dann das alleinige Vorschlagsrecht für die/den 1. stellv. Bürgervorsteher/in.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

 

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Stadtvertretung // Entscheidung // § 33 Abs. 1 GO  


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Barmstedt wählt Frau/Herrn … zur/zum 1. stellv. Bürgervor­steher/in der Stadt Barmstedt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.        


 

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