Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2025-023
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Sachverhalt:
Herr Peter Gottschalk hat zum 31.12.2024 sein Amt als 1. stellv. Bürgervorsteher niedergelegt, es ist eine Nachfolge zu bestimmen.
Die Ersatz-Wahl erfolgt grundsätzlich im Meiststimmenverfahren (§ 33 IV i.V.m. § 40 III GO). Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Stadtvertretung. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhält. Eine geheime Abstimmung wäre möglich (§ 40 II GO).
Jede Fraktion kann die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht verlangen (§ 33 II GO). Hier würde das Vorschlagsrecht bei der CDU und der FWB liegen. Beide können einen Vorschlag unterbreiten.
Das gebundene Vorschlagsrecht bezieht sich immer sowohl auf die Stelle des Vorsitzes, als auch auf die der Stellvertreter. Es ist nicht möglich, die Stellvertreter im Meiststimmenverfahren zu wählen, wenn vorher die/der Vorsitzende im gebundenen Vorschlagsrecht gewählt wurde.
Das Vorschlagsrecht der Fraktion, deren Kandidat als Vorsitzende/r gewählt wurde, hat ihr Vorschlagsrecht „verbraucht“. Die andere Fraktion hat dann das alleinige Vorschlagsrecht für die/den 1. stellv. Bürgervorsteher/in.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Stadtvertretung // Entscheidung // § 33 Abs. 1 GO
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung Barmstedt wählt Frau/Herrn … zur/zum 1. stellv. Bürgervorsteher/in der Stadt Barmstedt.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Kontakt & Öffnungszeiten
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E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
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